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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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35. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 13. Mai 1955 i.S. Bieri gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich. | |
Regeste |
Art. 154 StGB, Art. 38 LMG. | |
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In BGE 69 IV 112 wurde daraus, dass der an Stelle des Art. 37 LMG getretene Art. 154 StGB eine schärfere Strafandrohung enthält als Art. 38 Abs. 2 und 3 LMG, der im Verhältnis zu Art. 37 LMG Sondernorm für qualifizierte Fälle gewesen sei, geschlossen, Art. 38 Abs. 2 gelte, in Verbindung mit Abs. 4, nur noch für fahrlässiges Inverkehrbringen gesundheitsschädlicher oder lebensgefährlicher Lebensmittel oder Gebrauchs- oder Verbrauchsgegenstände, während die vorsätzliche Tat fortan unter Art. 154 Ziff. 1 StGB falle; denn es könne nicht der Sinn des Gesetzes sein, dass das Merkmal, das die Fälle unter altem Recht als strafwürdiger erscheinen liess (Gesundheitsschädlichkeit, Lebensgefährlichkeit), sie heute privilegiere.
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An dieser Rechtsprechung kann nicht festgehalten werden. Sie verkennt, dass Art. 154 StGB und Art. 38 Abs. 2 und 3 LMG nicht das gleiche Rechtsgut schützen. Erstere Bestimmung dient dem Schutz des Vermögens (vgl. Überschrift zum zweiten Titel, Art. 137 ff.). Sie umschreibt einen betrugsähnlichen Tatbestand, indem sie sinngemäss wie Art. 153 StGB Täuschungsabsicht verlangt (BGE 71 IV 12). Sie soll Gewähr bieten, dass der Erwerber nicht eine Ware erhalte, die er nur zu geringerem Preise oder ![]() | 2 |
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