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Informationen zum Dokument  BGE 81 IV 204  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. Der am 1. Januar 1952 in Kraft getretene Bundesbeschluss vom 2 ...
2. Die Uhrenkammer behauptet das auch nicht, sondern lässt d ...
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45. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 24. Juni 1955 i.S. Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement gegen Meyer.
 
 
Regeste
 
1. Art. 13 Abs. 2 UB berechtigt die Uhrenkammer nur, im Strafverfahren zivilrechtliche Ansprüche zu stellen, nicht auch, Bestrafung des Beschuldigten zu verlangen (Erw. 1).  
 
Sachverhalt
 
BGE 81 IV, 204 (204)Im Auftrage des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements (EVD) reichte die Schweizerische Uhrenkam meram 21. Februar 1955 durch einen Fürsprecher gegen Ernst Meyer Strafklage ein mit dem Vorwurf, er habe in der Fabrik der Meyer & Co. AG in Grenchen ohne Bewilligung mehr als die seit 1. Januar 1952 zulässige Zahl von elf Arbeitern beschäftigt und dadurch Art. 3 Abs. 1 und Art. 13 des Bundesbeschlusses vom 22. Juni 1951 über BGE 81 IV, 204 (205)Massnahmen zur Erhaltung der schweizerischen Uhrenindustrie übertreten.
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Der Gerichtsstatthalter von Solothurn-Lebern erklärte den Beklagten am 1. März 1955 dieser Übertretung schuldig und verurteilte ihn zu Fr. 700.-- Busse und gegenüber der Schweizerischen Uhrenkammer zu einer Parteientschädigung von Fr. 150.--.
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Der Vertreter der Uhrenkammer führt im Namen des EVD gegen dieses Urteil Nichtigkeitsbeschwerde mit der Begründung, es verletze das Gesetz, weil die Busse zu milde sei.
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Der Gerichtsstatthalter von Solothurn-Lebern beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
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Der Kassationshof zieht in Erwägung:
 
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"Zivilpartei" ist die Uhrenkammer im Strafverfahren nur, wenn sie zivilrechtliche Ansprüche geltend macht, nicht schon dann, wenn sie, wie im vorliegenden Falle, lediglich Bestrafung des Beschuldigten verlangt. Das ergibt sich aus dem in der Rechtssprache üblichen Sinne des Wortes. Die Entstehungsgeschichte bestätigt, dass der Bundesbeschluss vom 22. Juni 1951 ihm keine andere Bedeutung beilegt. Der diesem Erlass vorausgegangene Bundesratsbeschluss vom 23. Dezember 1948 zum Schutze der schweizerischen Uhrenindustrie (Art. 26 Abs. 3) und die den gleichen Gegenstand betreffenden Bundesratsbeschlüsse vom 30. Dezember 1935 (Art. 8 Abs. 3), 13. März 1936 (Art. 7 Abs. 3), 29. Dezember 1939 (Art. 16 Abs. 3), BGE 81 IV, 204 (206)14. Dezember 1942 (Art. 16 Abs. 2) und 21. Dezember 1945 (Art. 26 Abs. 3) hatten der Uhrenkammer weitergehende Parteirechte eingeräumt durch die Wendung, sie sei befugt, "im Strafverfahren Anträge zu stellen und als Partei die allgemeinen Interessen der Uhrenindustrie geltend zu machen sowie im Falle der Verurteilung Vergütung der Untersuchungskosten gemäss ... und ihrer Parteikosten zu verlangen". Der Bundesrat hatte diese Bestimmung in seinem Entwurfe vom 6. Oktober 1950 zu einem Bundesbeschluss über Massnahmen zur Erhaltung der schweizerischen Uhrenindustrie dem Sinne nach beibehalten durch den Vorschlag (Art. 11 Abs. 2 Satz 2): "Die Schweizerische Uhrenkammer ist befugt, im Strafverfahren Anträge zu stellen, als Zivilpartei die allgemeinen Interessen der Uhrenindustrie geltend zu machen und im Falle der Verurteilung die Vergütung der Kosten einer gemäss ... angeordneten Untersuchung und ihrer Parteikosten zu verlangen." In der Botschaft an die Bundesversammlung hatte er auf die Übereinstimmung dieses Vorschlages mit dem bisherigen Recht hingewiesen und beigefügt, vielleicht seien die Vertreter der kantonalen Staatsanwaltschaften nicht alle mit den sehr speziellen Problemen der Uhrenindustrie vertraut (BBl 1950 III 98). Die Kommission des Nationalrates beantragte jedoch, der Uhrenkammer sei in Abweichung vom geltenden Recht und vom Entwurfe die Befugnis nicht mehr zu geben, als Staatsanwaltschaft aufzutreten, Strafanträge zu stellen und einen Entscheid weiterzuziehen, sondern nur noch die Befugnis, die zivilrechtlichen Ansprüche der gesamten Uhrenindustrie zu vertreten, womit ihre Zuständigkeit auf das ihrer privatrechtlichen Stellung entsprechende Mass zurückgeführt, ihr öffentlichrechtliche Aufgaben nicht mehr übertragen wären (StenBull NatR 1951 358 f.). Der Nationalrat hiess diesen Antrag gut, und der Ständerat schloss sich seinem Beschlusse an (StenBull StR 1951 288).
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Art. 13 des Bundesbeschlusses vom 22. Juni 1951 gibt daher der Uhrenkammer nicht das Recht, durch Nichtigkeitsbeschwerde BGE 81 IV, 204 (207)schärfere Bestrafung des Beschwerdegegners zu verlangen.
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Solcher ist jedoch gemäss Art. 270 Abs. 6 BStP im Beschwerdeverfahren vor dem Kassationshof einzig der Bundesanwalt. Art. 270 BStP regelt die Legitimation zur Nichtigkeitsbeschwerde abschliessend, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen Ausnahmen vorsehen. Eine Ausnahme enthält der Bundesbeschluss vom 22. Juni 1951 nicht. Dass Art. 13 Abs. 4 die kantonalen Regierungen verpflichtet, dem EVD sämtliche Strafentscheide oder Einstellungsbeschlüsse mitzuteilen, gibt dieser Amtsstelle nicht das Recht, als öffentlicher Ankläger Nichtigkeitsbeschwerde zu führen. Soweit in BGE 74 IV 176 in Auslegung des entsprechenden.Art. 26 Abs. 5 des Bundesratsbeschlusses vom 21. Dezember 1945 nebenbei eine gegenteilige Auffassung vertreten wurde, kann daran nicht festgehalten werden. Es bestand kein Anlass, dem EVD die Beschwerdelegitimation in so verschleierter Form zu verleihen, wo doch schon Art. 270 Abs. 6 BStP eine zur Beschwerde legitimierte Bundesstelle bezeichnet für Fälle, in denen die kantonale Entscheidung nach einem Bundesgesetz oder nach einem Beschluss des Bundesrates gemäss Art. 265 Abs. 1 BStP dem Bundesrate mitzuteilen ist. Die in Art. 13 Abs. 4 des Bundesbeschlusses vom 22. Juni 1951 vorgesehene Pflicht zur Einsendung an das EVD steht der Pflicht zur Einsendung an den Bundesrat gleich, wovon denn auch der Bundesrat in Art. 4 Ziff. 5 seines Beschlusses vom 20. Dezember 1954 über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide gemäss StGB und anderen Bundesvorschriften ausgeht. Der Bundesanwalt ist daher zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde in Angelegenheiten betreffend Übertretung des Bundesbeschlusses vom 22. Juni 1951 legitimiert. Die Bundesversammlung kann umsoweniger BGE 81 IV, 204 (208)den Willen gehabt haben, das gleiche Recht auch dem EVD zu verleihen, als sie damit den Weg der Beschwerdeführung durch die Uhrenkammer, den sie dieser durch die vom Entwurfe abweichende Fassung des Art. 13 Abs. 2 entziehen wollte, mittelbar wieder geöffnet hätte, da Art. 9 Abs. 1 den Bundesrat ermächtigt, beim Vollzug des Beschlusses ausser dem EVD auch die Uhrenkammer beizuziehen. Es besteht auch kein praktisches Bedürfnis nach konkurrierender Beschwerdelegitimation zweier Bundesstellen. Wenn das EVD findet, ein kantonaler Strafentscheid oder Einstellungsbeschluss sei mit Nichtigkeitsbeschwerde anzufechten, kann es seine Auffassung dem Bundesanwalte unterbreiten, der hierauf nach eigenem Ermessen Beschwerde führen oder die Sache auf sich beruhen lassen kann. Nur dieses Vorgehen kann Art. 13 Abs. 4 des Bundesbeschlusses vom 22. Juni 1951 dem EVD ermöglichen wollen, nicht dass es selber Beschwerde führe.
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Demnach erkennt der Kassationshof:
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Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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