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Informationen zum Dokument  BGE 81 IV 238  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. a) Den Beschwerdeführern wird vorgeworfen, sie hätte ...
2. a) Die Beschwerdeführer bestreiten, den Tatbestand des Ar ...
3. a) Melliger bestreitet, durch Veranlassung des Handelsregister ...
4. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Art. 251 und 253 ...
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53. Urteil des Kassationshofes vom 16. September 1955 i.S. Melliger und Breymayer gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern.
 
 
Regeste
 
1. Art. 110 Ziff. 5, 251, 253 StGB. Urkundenfälschung und Erschleichung falscher Beurkundungen, begangen durch Vortäuschung und Überbewertung von Sacheinlagen in einer Bilanz, dem Sacheinlagevertrag, den Statuten, dem öffentlichen Errichtungsakt und dem Handelsregistereintrag anlässlich der Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Erw. 1-3).  
 
Sachverhalt
 
BGE 81 IV, 238 (238)A.- Christian Melliger, der in Luzern auf eigene Rechnung Holzwaren herstellte, gründete am 10. Juli 1948 mit seinem Buchhalter Kurt Breymayer die Carosserie- und Holzwaren G.m.b.H., wobei er auf Rechnung seiner Stammeinlage von Fr. 15'000.-- die Aktiven und Passiven seines Geschäftes leistete. Sacheinlagevertrag, Statuten und Handelsregistereintrag bezifferten die eingebrachten Aktiven unter Verweisung auf eine von beiden Gründern unterzeichnete Bilanz vom 30. Juni 1948 auf Fr. 47'354.75, die Passiven auf Fr. 32'337.60 und den Aktivenüberschuss auf Fr. 15'017.15. Unter den Aktiven erwähnten sie unter BGE 81 IV, 238 (239)anderem ein "Gebäude" und "Maschinen und Werkzeuge". Der Wert des ersteren war in der Bilanz mit Fr. 5600.--, der Wert der letzteren mit Fr. 24'400.-- angegeben. Laut öffentlicher Urkunde über die Gründung erklärten die beiden Gesellschafter, dass die Statuten ihren Willen enthielten und die Sacheinlage Melligers der Gesellschaft zur freien Verfügung stehe.
1
Unter dem von Melliger angeblich eingebrachten Gebäude verstanden die Gesellschafter eine Fahrnisbaute, in der er sein Geschäft betrieb, über die er aber, weil sie seinem Vater Josef Melliger gehörte, nicht zu verfügen berechtigt war. Die eingebrachten Maschinen und Werkzeuge waren, wie beide Gesellschafter wussten, viel weniger als Fr. 24'400.-- wert.
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B.- Am 23. Juli 1954 erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern gegen Christian Melliger und Kurt Breymayer Anklage wegen Urkundenfälschung, begangen durch die falschen Angaben über die Sacheinlage in der Bilanz vom 30. Juni 1948, im Sacheinlagevertrag und in den Statuten, ferner wegen Erschleichung falscher Beurkundungen, nämlich der öffentlichen Urkunde über die Gründung und des Handelsregistereintrages.
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Das Kriminalgericht des Kantons Luzern sprach die Angeklagten am 10. Dezember 1954 frei.
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Auf Appellation der Staatsanwaltschaft erklärte das Obergericht des Kantons Luzern sie dagegen am 25. März 1955 im Sinne der Anklage schuldig und verurteilte jeden zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von sechs Monaten, wobei es Melliger vier, Breymayer zwei Jahre Probezeit setzte.
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C.- Die Verurteilten führen Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zu ihrer Freisprechung zurückzuweisen. Melliger beantragt subsidiär Zurückweisung zu neuer Entscheidung.
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D.- Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerden seien abzuweisen.
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BGE 81 IV, 238 (240)Der Kassationshof zieht in Erwägung:
 
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Damit verkennen sie, dass eine Schrift schon dann Urkunde und ihr Inhalt "beurkundet" ist, wenn sie eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen bestimmt, nicht nur, wenn sie eine solche Tatsache zu beweisen geeignet ist (Art. 110 Ziff. 5 StGB). Die Bestimmung zum Beweise aber haben die Beschwerdeführer der Bilanz, dem Sacheinlagevertrag und den Statuten selber verliehen, indem sie veranlassten, dass in der öffentlichen Urkunde über die Gründung der Gesellschaft und im Handelsregistereintrag entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (Art. 778-781 OR) darauf Bezug genommen wurde. Übrigens ging den drei Schriftstücken auch die Eignung zum Beweise nicht ab. Wenn Gründer einer Gesellschaft unterschriftlich erklären, ein bestimmtes Vermögensstück sei auf Rechnung an den Stammanteil des einen Gesellschafters eingelegt worden und andere eingebrachte Vermögensstücke hätten einen bestimmten Wert, so können Dritte daraus an sich schliessen, ihre Erklärung sei wahr. Nicht nötig ist, dass dieser Schluss zwingend sei, d.h. die Erklärung unter allen Umständen Glauben verdiene. Unter der Eignung zum Beweise versteht Art. 110 Ziff. 5 StGB nicht BGE 81 IV, 238 (241)die Beweiskraft (Glaubwürdigkeit) der Schrift, sondern ihre Tauglichkeit, überhaupt Beweismittel zum Nachweis des dargestellten Sachverhaltes zu sein.
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Dass die Erklärungen in den drei Urkunden mit den Tatsachen nicht übereinstimmten, ist objektiv festgestellt, ohne dass die Vorinstanz von einem unzutreffenden Begriff der Unrichtigkeit der Beurkundung ausgegangen wäre. Der Hinweis des Beschwerdeführers Melliger auf einen Vertrag vom 15. August 1948, durch den sein Vater der Gesellschaft die Fahrnisbaute zum Preise von Fr. 3800.-- verkaufte und auf diesen Betrag Fr. 500.-- anrechnete, die der Beschwerdeführer bereits abbezahlt hatte, ist trölerisch. Abgesehen davon, dass dieser Vertrag erst nach der Gründung der Gesellschaft abgeschlossen wurde, widerlegt er in keiner Weise, dass die Beschwerdeführer die Baute als ein von Christian Melliger eingebrachtes Vermögensstück ausgegeben hatten, während sie ihm in Wirklichkeit nicht gehörte und vom Eigentümer Josef Melliger lediglich gegen Bezahlung von Fr. 3800.-- veräussert werden wollte.
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Da mit Recht nicht bestritten wird, dass die unrichtig beurkundeten Tatsachen rechtlich erheblich waren, ist somit der objektive Tatbestand des Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt.
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b) Der vom Beschwerdeführer Melliger in subjektiver Hinsicht erhobene Einwand, er habe auf Grund des Vertrages vom 15. August 1948 der Meinung sein dürfen, die Fahrnisbaute gehöre ihm, ist arg mutwillig, da der Vertrag erst nach Vollendung des Verbrechens abgeschlossen wurde, die Gesellschaft, nicht der Beschwerdeführer als Käufer auftrat und die Erwerberin der Baute zur Bezahlung des Kaufpreises verpflichtet wurde, was nicht zugetroffen hätte, wenn der Beschwerdeführer sie auf Anrechnung an seinen Stammanteil eingelegt hätte.
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Auf die Rüge Breymayers sodann, er habe nicht gewusst, dass die von Melliger "eingebrachten Sachwerte zum Teil fingiert waren", ist nicht einzutreten, da das Obergericht verbindlich feststellt, er habe gewusst, dass die Baute dem BGE 81 IV, 238 (242)Melliger nicht gehörte und dass die Maschinen und Werkzeuge zu hoch bewertet waren.
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Ohne Halt ist auch der Einwand Melligers, er habe nicht, wie Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB voraussetzt, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einen anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen beabsichtigt. Der unrechtmässige Vorteil, auf den Melliger es abgesehen hatte, bestand darin, seinen Stammanteil als durch Sacheinlagen gedeckt erscheinen zu lassen, während er wegen des Nichteinbringens der Fahrnisbaute und wegen des Minderwertes der Maschinen und Werkzeuge teilweise nicht gedeckt war. Auf den gleichen unrechtmässigen Vorteil, freilich nicht für sich selber, sondern für den Mitgesellschafter, hatte es Breymayer abgesehen. Das genügt zur Anwendung des Art. 251 Ziff. 1 StGB; nicht nötig ist, dass Breymayer auch sich persönlich einen Vorteil habe verschaffen wollen. Ein solcher bestand für ihn übrigens darin, dass er einer Gesellschaft angehörte, die ein höheres als das tatsächlich geleistete Stammkapital auswies. Daran ändert der Umstand nichts, dass seinen Interessen noch besser gedient gewesen wäre, wenn Melliger die Sacheinlage im vorgetäuschten Umfange tatsächlich geleistet hätte. Nicht erforderlich ist, dass die beiden auch jemanden am Vermögen schädigen wollten.
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c) Das von Breymayer bestrittene Bewusstsein, Unrecht zu tun, gehört nicht zum Vorsatz. Wenn es aus zureichenden Gründen fehlt, trifft vielmehr Art. 20 StGB zu, wonach der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern oder von einer Bestrafung Umgang nehmen kann. Hier ist jedoch diese Bestimmung nicht anwendbar. Sollte Breymayer, was verwunderlich wäre, gemeint haben, es sei erlaubt, zwecks Gründung und Eintragung einer Gesellschaft inhaltlich unwahre Urkunden über Zusammensetzung und Wert von Sacheinlagen zu erstellen, so hätte er jedenfalls hiezu keinen zureichenden Grund gehabt. Nichts hinderte ihn bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit und Überlegung, Wortlaut und Sinn des Gesetzes richtig zu erfassen.
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BGE 81 IV, 238 (243)2. a) Die Beschwerdeführer bestreiten, den Tatbestand des Art. 253 StGB anlässlich der öffentlichen Beurkundung der Gründung erfüllt zu haben; denn die betreffende Urkunde sei nicht bestimmt oder geeignet gewesen, die Wahrheit der von den Gründern abgegebenen Erklärungen zu beweisen.
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Sie verkennen, dass, wie schon in BGE 78 IV 110 ff. ausgeführt wurde, der öffentlich beurkundete Vertrag kein blosses Protokoll über die von den Parteien abgegebenen Erklärungen ist, sondern dass die Urkundsperson alle zum Zustandekommen des Vertrages nötigen Tatsachen, auch die von ihr sinnlich nicht unmittelbar wahrnehmbaren, beurkundet. Die öffentliche Urkunde über die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist somit nicht lediglich Urkunde darüber, dass die Gründer die in Art. 779 Abs. 2 OR aufgezählten Tatsachen vor der Urkundsperson bestätigt haben, sondern auch Urkunde darüber, dass ihre Bestätigung mit den Tatsachen übereinstimmt, und zwar unbekümmert darum, ob die Urkundsperson die Übereinstimmung mit den eigenen Sinnen festgelegt habe oder nicht. Die Bestätigung durch die Gründer allein ist schon bestimmt und auch geeignet, die bestätigten Tatsachen zu beweisen, ohne dass es dazu noch einer Erklärung der Urkundsperson bedürfte, sie habe die Angaben der Gründer überprüft und für richtig befunden. Ob die Gründer Glauben verdienen, ist unerheblich; Art. 253 setzt sowenig wie Art. 251 StGB Beweiskraft voraus; Bestimmung oder Eignung zur Verwendung als Beweismittel zwecks Nachweises der Tatsachen, die Gegenstand der abgegebenen Erklärungen bilden, genügt. Wären nur die Erklärungen, nicht auch diese Tatsachen beurkundet, so könnte die Gründung der Gesellschaft durch blosse Vorlegung der Urkunde nicht nachgewiesen werden, sondern es müsste daneben immer noch bewiesen werden, dass die verurkundeten Bestätigungen der Gründer richtig seien. Weder die Gründer selber noch Dritte könnten sich darauf berufen, dass - bis zum Beweis des Gegenteils (Art. 9 ZGB) - BGE 81 IV, 238 (244)die Gesellschaft in der angegebenen Weise gegründet sei. Die Rechtssicherheit, die durch das Erfordernis der öffentlichen Beurkundung gewährleistet werden soll, bestünde nicht; die Urkunde hätte im wesentlichen nur den Wert eines in einfacher Schriftlichkeit festgelegten Vertrages mit beglaubigten Unterschriften.
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Indem die Beschwerdeführer am 10. Juli 1948 vor der Urkundsperson erklärten, die Statuten der Gesellschaft enthielten ihren Willen, die Sacheinlage Melligers stehe zur freien Verfügung bereit und der Sacheinlagevertrag sei von allen Gründern geprüft und anerkannt worden, bewirkten sie somit im Sinne des Art. 253 StGB die unrichtige Beurkundung von Tatsachen, nämlich einer nicht im angegebenen Umfange und im angegebenen Werte geleisteten Sacheinlage.
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Dass diese Tatsachen auch rechtlich erheblich waren, bestreiten sie mit Recht nicht. Auch ist das Merkmal der Täuschung des Urkundsbeamten erfüllt; denn die Beschwerdeführer behaupten nicht, dass sie die Urkundsperson davon in Kenntnis gesetzt hätten, dass Melliger über die Fahrnisbaute nicht verfügen konnte und die Sacheinlage auch wegen Minderwertes der Maschinen und Werkzeuge den Stammanteil Melligers nicht deckte.
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b) Der subjektive Tatbestand sodann, den Breymayer bestreitet, ergibt sich aus der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführer um das Fehlen des Verfügungsrechtes Melligers über die Fahrnisbaute und um die zu hohe Bewertung der Maschinen -und Werkzeuge wussten. Da sie trotz dieses Wissens die öffentliche Urkunde über die Gesellschaftsgründung bewusst und gewollt erstellen liessen, handelten sie vorsätzlich.
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Er verkennt, dass der Registerführer, der gemäss Art. 781 Ziff. 6 OR den "Gegenstand und die Anrechnung BGE 81 IV, 238 (245)der Sacheinlage und der übernommenen Vermögenswerte" in das Handelsregister einträgt, nicht lediglich die entsprechende Erklärung der die Eintragung nachsuchenden Geschäftsführer (s. Art. 780 Abs. 3 Ziff. 2 OR), sondern den Bestand und Wert der Sacheinlage selbst beurkundet. Das ergibt sich schon daraus, dass die Anmeldenden dem Registerführer nicht nur die Ausfertigung der Statuten und den Errichtungsakt einzureichen, sondern sich ihm gegenüber auch darüber auszuweisen haben, dass die in den Statuten bestimmten Sacheinlagen gedeckt sind und zur freien Verfügung der Gesellschaft stehen (Art. 780 Abs. 4 OR), und dass, wie aus Art. 940 Abs. 1 OR und Art. 21 und 38 HRegV hervorgeht und auch die Rechtsprechung annimmt (BGE 56 I 59), der Registerführer die angemeldeten Tatsachen zu überprüfen hat und keine unwahren Eintragungen vornehmen darf (vgl. auch HIS Art. 940 N. 44 ff.). Wie die Art. 933 Abs. 2 und 937 OR zeigen, versteht denn auch das Gesetz unter den im Handelsregister einzutragenden "Tatsachen" nicht die Erklärungen der Anmeldenden, sondern den angemeldeten Sachverhalt selbst. Dieser, nicht lediglich die Anmeldung, müsste übrigens auch dann als beurkundet gelten, wenn der Registerführer der Wahrheit der Anmeldung nicht nachzugehen hätte; denn er befände sich damit in gleicher Lage wie z.B. der Zivilstandsbeamte, der durch Eintragung einer Geburt nicht nur die Anmeldung, sondern die Geburt selbst beurkundet, ohne sie gesehen oder die Erklärung sonstwie überprüft zu haben, und auch in gleicher Lage wie die mit der öffentlichen Beurkundung eines Rechtsgeschäftes betraute Person, die Tatsachen beurkundet, von deren Bestand sie lediglich durch die Erklärung der Parteien Kenntnis erhält (vgl. BGE 78 IV 110 ff.). Daher hat der Kassationshof schon in BGE 74 IV 162 vorausgesetzt, das Handelsregister sei eine Urkunde über die eingetragenen Tatsachen, nicht lediglich ein Protokoll über abgegebene Erklärungen. Dass das Handelsregister nur ausnahmsweise positive Publizitätswirkung hat (s. BGE 78 BGE 81 IV, 238 (246)III 45), steht seiner Eigenschaft als Urkunde über die eingetragenen Tatsachen nicht im Wege; es ist nichtsdestoweniger zum Nachweis dieser Tatsachen geeignet und schafft seiner Öffentlichkeit wegen hiefür sogar vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit seines Inhaltes nachgewiesen ist (Art. 9 ZGB).
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Auch steht im vorliegenden Falle die Unrichtigkeit beurkundeter Tatsachen fest. Die von den Beschwerdeführern veranlasste Eintragung stimmte insofern nicht mit der Wirklichkeit überein, als ein "Gebäude", das dem Beschwerdeführer Melliger nicht gehörte und das er auch sonst nicht zu Eigentum auf die Gesellschaft zu übertragen berechtigt war, als Bestandteil seiner Sacheinlage ausgegeben und diese auch wegen Überbewertung der Maschinen und Werkzeuge zu hoch beziffert und damit der Stammanteil Melligers zu Unrecht als voll gedeckt hingestellt wurde.
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Die rechtliche Erheblichkeit dieser unrichtig beurkundeten Tatsachen sodann ergibt sich schon aus der gesetzlichen Pflicht, Gegenstand und Anrechnung der auf die Stammeinlagen gemachten Leistungen wahrheitsgetreu eintragen zu lassen. Die Beschwerdeführer sagen übrigens nicht, inwiefern sie fehlen sollte.
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Auch ist die unrichtige Beurkundung durch Täuschung bewirkt worden, nämlich durch die inhaltlich unwahre Anmeldung und die sie begleitenden unwahren Urkunden.
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b) Die Bestreitung des subjektiven Tatbestandes scheitert auch hier an der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz, dass den Beschwerdeführern das Fehlen des Verfügungsrechtes Melligers über die Fahrnisbaute und die Überbewertung der Maschinen und Werkzeuge bekannt war. Indem sie trotz dieser Kenntnis bewusst und gewollt die unwahre Eintragung im Handelsregister nachsuchten, begingen sie das Verbrechen des Art. 253 StGB vorsätzlich.
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4. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Art. 251 und 253 StGB dürften auf ihre Handlungen nicht angewendet BGE 81 IV, 238 (247)werden, weil Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1923 betreffend Strafbestimmungen zum Handelsregister- und Firmenrecht diesen Bestimmungen vorgehe.
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Diese Auffassung hält nicht stand. Art. 1 Abs. 1 dieses Gesetzes, wonach mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bis zu zwanzigtausend Franken bestraft wird, "wer den Handelsregisterführer mit Vorsatz dazu veranlasst hat, eine Registereintragung vorzunehmen, die geeignet ist, eine Täuschung zu bewirken, sei es über die in das Register einzutragende Person, oder deren Wohnsitz oder deren Staatsangehörigkeit, sei es über den Betrag, die Zusammensetzung oder die Einzahlung des Kapitals einer Gesellschaft", beansprucht Geltung ausdrücklich nur, "sofern schwerere Strafbestimmungen nicht in Anwendung zu bringen sind". Dieser Vorbehalt schwererer Strafnormen lautet allgemein und würde daher selbst dann gelten, wenn die von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1923 erfassten Fälle ausnahmslos auch die Merkmale einer schwereren Norm des schweizerischen Strafgesetzbuches, nämlich des Art. 253 oder des Art. 24 in Verbindung mit Art. 317, aufweisen sollten. Zwar hätte Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes dann nur Sinn in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2, der die fahrlässige Begehung unter Strafe stellt. Das ist aber nicht verwunderlich. Als das Bundesgesetz erlassen wurde, war das allgemeine Strafrecht noch kantonales Recht. Da der Bund keine Gewähr hatte, dass die Kantone die in Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes umschriebene Tat als Erschleichung einer falschen Beurkundung oder als Anstiftung zu Falschbeurkundung oder dgl. mit Strafe bedrohen würden, hatte es einen guten Sinn, in Art. 1 des Bundesgesetzes Strafe auch für die vorsätzliche Tat vorzusehen. Mit dieser Bestimmung wollte der Bundesgesetzgeber lediglich vom kantonalen Recht gelassene Lücken ausfüllen, nicht Tatbestände, die die Kantone mit schwererer Strafe bedrohten, privilegieren - eine Einmischung in die kantonale Hoheit, zu der auch gar kein BGE 81 IV, 238 (248)sachlicher Grund bestanden hätte. In der Botschaft vom 3. Juni 1921 hob denn auch der Bundesrat hervor, dass die Bestrafung wegen Urkundenfälschung oder Betruges vorbehalten bleibe, wenn einer dieser beiden Tatbestände gegeben sei (BBl 1921 III 271). Durch das Inkrafttreten des schweizerischen Strafgesetzbuches hat sich am Sinne des Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1923 nichts geändert.
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Schliesst diese Bestimmung die Anwendung des Art. 253 StGB auf die Erschleichung der falschen Eintragung im Handelsregister nicht aus, so kann sie noch weniger der Bestrafung der Beschwerdeführer nach Art. 251 StGB für die vorausgegangene falsche Beurkundung der Bilanz, des Sacheinlagevertrages und der Statuten und der Verurteilung gemäss Art. 253 StGB für die ebenfalls vorausgegangene Erschleichung der falschen öffentlichen Urkunde über die Gesellschaftsgründung im Wege stehen, haben doch diese Verbrechen mit der Erwirkung des falschen Registereintrages nichts als den Endzweck gemein, was nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel die Vortat sowenig wie die Nachtat "straflos" macht (vgl. BGE 71 IV 207 ff., BGE 72 IV 11, 116 f., BGE 77 IV 16, BGE 78 IV 198, BGE 79 IV 62, BGE 80 IV 256).
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Demnach erkennt der Kassationshof:
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Die Nichtigkeitsbeschwerden werden abgewiesen.
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