![]() ![]() | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
![]() | ![]() |
56. Entscheid der Anklagekammer vom 4. Oktober 1955 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen Verhöramt des Kantons Zug und Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern. | |
Regeste |
Art. 344 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Art. 221 MStG. |
Die Verfügung, mit der das eidg. |
Justiz- und Polizeidepartement bzw. das eidg. |
Militärdepartement die ausschliessliche Beurteilung einem Kanton überträgt, kann nicht bei der Anklagekammer angefochten werden. |
Sie unterliegt der Verwaltungsbeschwerde an den Bundesrat. | |
Sachverhalt | |
![]() | 1 |
B.- Im April 1955 wurde gegen M., der in der Armee den Grad eines Hauptmanns bekleidet, eine militärgerichtliche Untersuchung (Beweisaufnahme) eröffnet. Im Schlussbericht des Untersuchungsrichters vom 22. Juli 1955 wird M. beschuldigt, im Zivilleben bei Wehrmännern, namentlich Angehörigen der von ihm geführten Einheit, in betrügerischer Weise und unter Ausnützung seiner dienstlichen Stellung Darlehen aufgenommen oder aufzunehmen versucht zu haben; ferner werden ihm Pfändungsbetrug, Gläubigerbegünstigung und Nichtweiterleitung eines von einem Subalternoffizier gestellten Umteilungsgesuches vorgeworfen.
| 2 |
![]() | 3 |
C.- Die Bezirksanwaltschaft Zürich versuchte, die Behörden des Kantons Zug zur Übernahme des Verfahrens zu veranlassen, jedoch ohne Erfolg. Darauf stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Eingabe vom 5. September 1955 bei der Anklagekammer des Bundesgerichts das Gesuch, es seien die Behörden des Kantons Zug, eventuell diejenigen des Kantons Luzern zur Durchführung des Verfahrens und zur gerichtlichen Beurteilung zuständig zu erklären. Sie hält dafür, dass die Verfügung des eidg. Militärdepartements für die Regelung des Gerichtsstandes nicht bindend sein könne. Für die Verfolgung komme auf keinen Fall der Kanton Zürich in Betracht, sondern nur entweder der Kanton Zug, wo gegen M. längst ein Strafverfahren hängig sei, oder dann der Kanton Luzern, wo das Schwergewicht der strafbaren Tätigkeit des Beschuldigten liege.
| 4 |
Die Anklagekammer zieht in Erwägung: | |
Nach BGE 69 IV 33 ist die Anklagekammer nicht befugt, in einer Bundesstrafsache, die vom Bundesrat gestützt auf ![]() | 5 |
Im Falle des Art. 221 MStG - wonach das eidg. Militärdepartement (auf Grund der Delegation in Art. 16 lit. c der Verordnung des Bundesrates über die Militärstrafrechtspflege vom 29. Januar 1954) die Beurteilung eines Beschuldigten beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, die teils der militärischen, teils der bürgerlichen Gerichtsbarkeit unterstehen, ausschliesslich dem militärischen oder dem bürgerlichen Gericht übertragen kann - ist die Ausgangslage insofern anders, als die Militärstrafsache nicht für sich allein ins bürgerliche Verfahren gewiesen werden kann, sondern nur durch Vereinigung mit einer bürgerlichen Strafsache. Nichtsdestoweniger kann die Frage, ob der bei solcher Vereinigung vom Militärdepartement festgesetzte Gerichtsstand auch für die Beurteilung der bürgerlichen Strafsache verbindlich sei, nicht anders beantwortet werden, als es für den Fall der Vereinigung einer bürgerlichen Bundesstrafsache mit einer der kantonalen Gerichtsbarkeit unterstehenden Strafsache in ![]() | 6 |
Eine andere Lösung kommt umsoweniger in Frage, als gegen die Verfügung des Militärdepartements, gleich wie gegen entsprechende Verfügungen des Justiz- und Polizeidepartements, gemäss Art. 23 Abs. 3 und 4 BG über die Organisation der Bundesverwaltung und Art. 124 lit. a OG ![]() | 7 |
Bezeichnet somit das Militärdepartement den Gerichtsstand für die Kantone verbindlich, so kann seine Verfügung von ihnen nicht bei der Anklagekammer des Bundesgerichts angefochten werden. Auf das Gesuch der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich ist daher nicht einzutreten. Dagegen ist die Eingabe im Sinne von Art. 96 Abs. 1 OG dem Bundesrat zu übergeben zur allfälligen Behandlung als Verwaltungsbeschwerde.
| 8 |
Demnach erkennt die Anklagekammer:
| 9 |
10 | |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |