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35. Urteil des Kassationshofes vom 6. Juli 1956 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen Lehner. | |
Regeste |
Art. 25 Abs. 1 MFG. | |
Sachverhalt | |
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B.- Mit Verfügung vom 9. Juni 1955 büsste das Statthalteramt Pfäffikon Lehner wegen Widerhandlung gegen Art. 25 Abs. 1 und 26 MFG mit Fr. 80.-.
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Lehner verlangte gerichtliche Beurteilung.
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Am 20. Januar 1956 hob der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichtes Pfäffikon die Strafverfügung des Statthalteramtes auf und sprach Lehner mangels Beweises des rechtswidrigen Überholens frei. Gegenüber der Anklage wegen Übertretung von Art. 25 Abs. 1 MFG führte er zur Begründung seines auch in dieser Beziehung freisprechenden Urteils im wesentlichen folgendes aus: Die fragliche Innerortsstrecke sei breit und übersichtlich. Unmittelbar an der Strasse ständen keine Wohnhäuser oder öffentlichen Gebäude. Als Lehner Tagelswangen durchfahren habe, sei die Strasse trocken gewesen, es habe kein Gegenverkehr geherrscht, und auf den Trottoirs hätten ![]() | 4 |
C.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Einzelrichters sei insoweit aufzuheben, als es Lehner von der Übertretung des Art. 25 Abs. 1 MFG freispreche.
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D.- Lehner beantragt Abweisung der Beschwerde.
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Der Kassationshof zieht in Erwägung: | |
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Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung hat der Führer im Bereich geschlossener Siedlungen unter allen Umständen mit mässiger Geschwindigkeit zu fahren. Es besteht eine unwiderlegliche Vermutung, dass er den Verkehr gefährdet, wenn er in voller Fahrt eine Ortschaft durchquert (STREBEL, Kommentar, N. 14 zu Art. 25). Art. 25 Abs. 1 will abstrakt die Unfallgefahr bekämpfen. Er gilt auch, wenn der Führer keine Anhaltspunkte für eine drohende konkrete Gefahr hat (BGE 81 IV 131). Daher hilft dem Beschwerdegegner nicht, dass die von ihm befahrene Innerortsstrecke breit und übersichtlich ist, unmittelbar an der Strasse keine öffentlichen Gebäude stehen, in deren Nähe stets mit Passanten gerechnet werden muss, und im Zeitpunkt, als er Tagelswangen durchfuhr, weder Gegenverkehr herrschte, noch spielende Kinder ![]() | 8 |
Daran ändert nichts, dass Art. 25 Abs. 1 MFG die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht zahlenmässig festsetzt. Diese wird innerorts durch die Rücksicht auf die übrigen Strassenbenützer und die Strassenanwohner bestimmt (STREBEL, a.a.O. N. 15 zu Art. 25). Das gilt unabhängig davon, ob eine behördliche Geschwindigkeitsbeschränkung signalisiert ist oder nicht. Die Kantone sind nicht verpflichtet, den Führer durch Aufstellen von Verbotstafeln darüber zu belehren, wie schnell er fahren darf. Auch kommt nichts darauf an, ob sich ein bestimmtes Tempo im Rahmen des Üblichen hält. Das Höchstmass der zulässigen Fahrgeschwindigkeit beurteilt sich nicht nach den Gepflogenheiten der Motorfahrzeuglenker; vielmehr sind diese von Gesetzes wegen verpflichtet, unabhängig ![]() | 9 |
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Demnach erkennt der Kassationshof:
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