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36. Urteil des Kassationshofes vom 8. Juni 1956 i.S. Hubmann gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn. | |
Regeste |
Art. 15 Abs. 1 al. 3 des BG über die Arbeitsvermittlung vom 22. Juni 1951 ist nur in Fällen bewilligungspflichtiger Vermittlungstätigkeit anwendbar. | |
Sachverhalt | |
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B.- Das Obergericht des Kantons Solothurn verurteilte Hubmann am 14. Dezember 1955 wegen Übertretung des BG über die Arbeitsvermittlung vom 22. Juni 1951 (Art. 15 Abs. 1 al. 3) zu einer Busse von Fr. 30.-.
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C.- Hubmann führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil sei aufzuheben und die Sache zu seiner Freisprechung an das Obergericht zurückzuweisen. Er macht geltend, er habe keine bewilligungspflichtige Arbeitsvermittlung betrieben und falle deshalb auch nicht unter die Strafbestimmungen des Arbeitsvermittlungsgesetzes.
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D.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
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Der Kassationshof zieht in Erwägung: | |
Nach Art. 15 Abs. 1 des BG über die Arbeitsvermittlung vom 22. Juni 1951 wird mit Busse bestraft, wer bei Ausübung der Vermittlungstätigkeit in öffentlichen Ankündigungen oder gegenüber Behörden, Arbeitgebern oder Arbeitnehmern unwahre oder irreführende Angaben macht (al. 3). Diese Bestimmung verwendet den Ausdruck "Vermittlungstätigkeit" ohne Einschränkung, scheint also nach dem Wortlaut auf jede Art von Arbeitsvermittlung anwendbar zu sein, bei deren Ausübung falsche Angaben gemacht werden. Eine solche Auslegung widerspräche aber dem Sinn und Zweck des Gesetzes.
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Der eidg. Gesetzgeber hat sich mit der privaten Vermittlungstätigkeit nur soweit befasst, als er deren Ausübung der Bewilligungspflicht unterstellt hat. Das ist der Fall bei der gewerbsmässigen Vermittlung im Inland (Art. 7) und bei der entgeltlichen Vermittlung über die Landesgrenzen, sofern sie nicht nur gelegentlich in Einzelfällen betrieben wird (Art. 10). In dieser Beschränkung der gesetzlichen Ordnung auf einen bestimmten Kreis privater Arbeitsvermittler kommt zum Ausdruck, dass der Bund ![]() | 7 |
Dass der Beschwerdeführer keine Arbeitsvermittlung betrieben hat, die bewilligungspflichtig gewesen wäre, ist eine Tatsache, die das Obergericht für den Kassationshof verbindlich festgestellt hat. Somit ist er zu Unrecht auf Grund des eidg. Arbeitsvermittlungsgesetzes bestraft worden.
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Demnach erkennt der Kassationshof:
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