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2. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 24. April 1957 i.S. Holderegger gegen Justizdirektion des Kantons Appenzell A.Rh. | |
Regeste |
1. Wiederaufnahme des Verfahrens; Begriff der erheblichen Tatsache im Sinne des Art. 397 StGB. | |
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Die Revision kantonaler Strafurteile, also auch der Entscheidungen über die Anordnung des Strafvollzuges ![]() | 1 |
Dazu kommt, dass es sich beim Beschluss der Petitionenkommission gar nicht um die Anwendung des Art. 41 StGB handelt, sondern um die Begnadigung gemäss Art. 394 ff. StGB. Die grossrätliche Kommission hat mit der Gewährung des bedingten Strafvollzuges in Ausübung der ihr zustehenden Befugnis Gnade für Recht ergehen lassen. Was sie dazu veranlasste, geht aus der Mitteilung des Bezirksamtes Muri nicht hervor und ist auch unerheblich; jedenfalls macht die Begnadigung den Fall nicht zu einem besonders leichten im Sinne des Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB.
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Anders wäre es gewesen, wenn die Gefängnisstrafe durch den dafür zuständigen aargauischen Richter im Wiederaufnahmeverfahren auf Haft oder Busse herabgesetzt oder die Strafe überhaupt aufgehoben und der Beschwerdeführer ![]() | 3 |
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