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21. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 5. April 1957 i.S. Motta gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich. | |
Regeste |
Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1StGB. | |
Sachverhalt | |
1 | |
Das Schwurgericht des Kantons Zürich verurteilte Motta wegen Urkundenfälschung. Es legte ihm zur Last, einen unrechtmässigen Vorteil erstrebt zu haben; er habe mit den Falsifikaten seine Gewinnchancen im Prozess erhöhen wollen.
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Motta führt Nichtigkeitsbeschwerde. Er bestreitet die Unrechtmässigkeit des Vorteils.
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Aus den Erwägungen: | |
HAFTER, auf den sich die Beschwerde beruft, hält dafür, dass eine Fälschung, mit der die Befriedigung eines zu Recht bestehenden Anspruchs bewirrkt werden solle, straflos bleiben müsse (Lehrbuch, Bes. Teil, II S. 600, Anm. 3). Er stützt sich dabei auf ein in der I. Expertenkommission abgegebenes Votum (Prot. I. Exp.Kom. 2, 116, Votum v. Schumacher). Darauf kann jedoch nicht abgestellt werden, weil sich zwei weitere Votanten derselben Kommission in gegenteiligem Sinne äusserten, indem sie zum Ausdruck brachten, dass auch derjenige in rechtswidriger Absicht handle, der zum Beweis eines ihm zustehenden ![]() | 4 |
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