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25. Urteil des Kassationshofes vom 14. Juni 1957 i.S. Statthalteramt des Bezirkes Zürich gegen Marti. | |
Regeste |
Art.25Abs. 1 MFG. | |
Sachverhalt | |
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B.- Am 4. Oktober 1955 büsste das Statthalteramt des Bezirrkes Zürich Marti wegen Übertretung von Art. 25 Abs. 1 MFG mit Fr. 60.-.
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Marti verlangte gerichtliche Beurteilung.
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Am 24. Mai 1956 sprach ihn der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichtes Zürich frei. Er ging davon aus, dass Marti, um links in die Schlierenstrasse blicken zu können, wegen der Sträucher soweit aus der Einmündung habe herausfahren müssen, bis die Führerkabine des Lastwagens auf der Höhe des Fahrbahnrandes angelangt sei. Da die Distanz zwischen der vorderen Stossstange und dem Lenkrad 1,6 m betragen habe, habe er mindestens 1,5 m weit in die Schlierenstrasse vorstossen müssen, um feststellen zu können, ob von links ein Fahrzeug nahe. Indem er mit bloss 5 km/Std. aus der Einmündung herausgefahren sei, habe er seiner Vorsichtspflicht genügt. Einen Sicherheitshalt habe er nicht einschalten müssen.
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C.- Das Statthalteramt des Bezirkes Zürich führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Einzelrichters sei aufzuheben und die Sache zur Bestrafung Martis wegen Übertretung von Art. 25 Abs. 1 MFG an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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D.- Marti beantragt Abweisung der Beschwerde.
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Der Kassationshof zieht in Erwägung: | |
Nach der verbindlichen Feststellung des angefochtenen Urteils handelt es sich bei dem vom Beschwerdegegner befahrenen Weg um einen dem allgemeinen Verkehr nicht offen stehenden privaten Flurweg, dessen Einmündung in die Schlierenstrasse durch Sträucher und Bäume verdeckt ![]() | 7 |
Sollte es ihm aber, wie behauptet, technisch nicht möglich gewesen sein, eine den Verhältnissen angepasste Geschwindigkeit von 1-2 km/Std. einzuhalten, hätte er nur soweit in die Schlierenstrasse einfahren dürfen, als nötig war, um von den dort verkehrenden Strassenbenützern aus angemessener Entfernung gesehen zu werden. An diesem Punkte angelangt hätte er einen Sicherheitshalt einschalten müssen und erst danach bis auf 1,5 m vorstossen dürfen, um volle Sicht zu gewinnen und feststellen zu können, ob die Fahrbahn frei sei. Statt dessen bog Marti unvermittelt mit 5 km/Std. in die Schlierenstrasse ein. Er verstiess somit in jedem Fall gegen Art. 25 Abs. 1 MFG, wonach der Führer verpflichtet ist, die Geschwindigkeit ![]() | 8 |
Demnach erkennt der Kassationshof:
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