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Informationen zum Dokument  BGE 83 IV 92  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. ... ...
2. Nach Art. 26 Abs. 3 MFG und Art. 46 Abs. 2 MFV darf an Strasse ...
3. Art. 46 Abs. 1 MFV gestattet das Überholen nur, wenn die  ...
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26. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 10. April 1957 i.S. Schoch gegen Polizeirichteramt der Stadt Zürich.
 
 
Regeste
 
Art.26Abs. 3 MFG, Art. 46 Abs. 1 und 2 MFV.  
 
Sachverhalt
 
BGE 83 IV, 92 (92)A.- Am 7. Januar 1956, um 18.20 Uhr, führte Albert Schoch in Zürich einen Taxameter durch den mit einer Leitlinie versehenen Seilergraben Richtung Pfauen. Als er sich der rechtsseitigen Einmündung der Mühlegasse näherte, leuchtete im Seilergraben das grüne Licht der automatischen Signalanlage auf. Schoch setzte seine Fahrt ohne Halt fort und überholte in der Einmündungszone Seilergraben/Mühlegasse einen Trolleybus.
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B.- Am 4. Dezember 1956 büsste der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichtes Zürich Schoch wegen BGE 83 IV, 92 (93)Übertretung von Art. 26 MFG und 46 MFV mit Fr. 10.-. Er legte ihm zur Last, an einer Strassenkreuzung überholt zu haben.
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C.- Schoch führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Einzelrichters sei aufzuheben und die Sache zu seiner Freisprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Als er sich der Einmündung genähert habe, habe das grüne Licht aufgeleuchtet, während der Verkehr in der Mühlegasse durch rotes Licht gesperrt worden sei. Unter diesen Umständen sei er berechtigt gewesen, auch in der Einmündungszone vorzufahren. Übrigens werde das Überholen an Strasseneinmündungen weder durch Art. 26 MFG noch durch Art. 46 MFV untersagt.
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D.- Das Polizeirichteramt der Stadt Zürich beantragt Abweisung der Beschwerde.
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Der Kassationshof zieht in Erwägung:
 
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Die Verkehrslage an der Rechtseinmündung der Mühlegasse in den Seilergraben unterscheidet sich jedoch insofern wesentlich von den der bisherigen Rechtsprechung zugrunde liegenden Fällen, als die beiden genannten Strassen jeweils nicht gleichzeitig dem Verkehr offen stehen, sondern durch Lichtsignale abwechslungsweise geöffnet bzw. geschlossen werden. Leuchtet im Seilergraben das BGE 83 IV, 92 (94)grüne Licht auf, was der Fall war, als sich der Beschwerdeführer der Einmündung näherte, wird der Verkehr in der Mühlegasse durch rotes Licht gesperrt. Ein solches Signal schafft für den davor stehenden Strassenbenützer ein absolutes Verbot, auf dessen Beachtung sich der bei grünem Licht durchfahrende Führer verlassen darf. Wurde demnach die durch das rote Licht gesperrte Rechtseinmündung der Mühlegasse für den Richtung Pfauen durch den Seilergraben fahrenden Fahrzeugführer verkehrsrechtlich ausgeschaltet, wurden damit auch die Gefahren behoben, denen Art. 26 Abs. 3 MFG und Art. 46 Abs. 2 MFV begegnen wollen. Unter solchen Verhältnissen das Überholen an einer Strasseneinmündung zu verbieten, ginge über den Sinn des Gesetzes hinaus und würde zu einer zweckwidrigen Hemmung des Verkehrs führen. So dürfte beispielsweise von zwei nebeneinander vor einem roten Signal anstehenden Fahrzeugkolonnen nach Aufleuchten des grünen Lichtes die linke Kolonne nicht schneller durch die Einmündungszone fahren als die rechte, sondern müsste sich stets auf gleicher Höhe mit den rechts befindlichen Fahrzeugen halten, und zwar selbst dann, wenn das erste dieser Kolonne aus irgendwelchen Gründen sehr langsam führe oder Schwierigkeiten hätte voranzukommen. Eine solche Ordnung wäre sinnlos und liesse sich auch durch den Umstand nicht rechtfertigen, dass die Signalanlage einmal versagen könnte. Diese Möglichkeit ist angesichts der technischen Vollkommenheit der zur Regelung des Verkehrs verwendeten Einrichtungen verschwindend klein und fällt daher gegenüber dem Bedürfnis, die Flüssigkeit des Verkehrs zu fördern, nicht ins Gewicht. Ebensowenig kommt entscheidend in Betracht, dass die Beachtung des roten Lichtes nicht unter allen Umständen gesichert ist; das Verbot, bei rotem Licht durchzufahren, ist so zwingender Natur, dass Übertretungen nur selten vorkommen und jedenfalls in vollem Umfang von den fehlbaren Führern zu verantworten sind. Der Beschwerdeführer konnte daher in der BGE 83 IV, 92 (95)Einmündungszone Seilergraben/Mühlegasse andere Fahrzeuge überholen, ohne damit gegen Art. 26 Abs. 3 MFG und Art. 46 Abs. 2 MFV zu verstossen.
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Unübersichtlich war die Stelle, an welcher der Beschwerdeführer den Trolleybus überholte, nicht schon deswegen, weil ihm wegen des zu überholenden Fahrzeugs die Sicht in die Mühlegasse genommen war. Wie ausgeführt, durfte er sich bei Durchfahren der Einmündungszone auf das grüne Licht verlassen. Dass sonst irgendwelche besonderen Umstände seine Sicht beeinträchtigt hätten, nimmt die Vorinstanz selber nicht an. Auch liegt nichts dafür vor, dass die Überholstrecke durch andere Strassenbenützer belegt gewesen wäre und er infolgedessen nur unter Gefährdung des Verkehrs sein Manöver hätte durchführen können. War aber das zum Vorfahren erforderliche Strassenstück übersichtlich und frei, fällt dem Beschwerdeführer auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 46 Abs. 1 MFV kein verkehrswidriges Verhalten zur Last.
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