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26. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 10. April 1957 i.S. Schoch gegen Polizeirichteramt der Stadt Zürich. | |
Regeste |
Art.26Abs. 3 MFG, Art. 46 Abs. 1 und 2 MFV. | |
Sachverhalt | |
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C.- Schoch führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Einzelrichters sei aufzuheben und die Sache zu seiner Freisprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Als er sich der Einmündung genähert habe, habe das grüne Licht aufgeleuchtet, während der Verkehr in der Mühlegasse durch rotes Licht gesperrt worden sei. Unter diesen Umständen sei er berechtigt gewesen, auch in der Einmündungszone vorzufahren. Übrigens werde das Überholen an Strasseneinmündungen weder durch Art. 26 MFG noch durch Art. 46 MFV untersagt.
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D.- Das Polizeirichteramt der Stadt Zürich beantragt Abweisung der Beschwerde.
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Der Kassationshof zieht in Erwägung: | |
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Die Verkehrslage an der Rechtseinmündung der Mühlegasse in den Seilergraben unterscheidet sich jedoch insofern wesentlich von den der bisherigen Rechtsprechung zugrunde liegenden Fällen, als die beiden genannten Strassen jeweils nicht gleichzeitig dem Verkehr offen stehen, sondern durch Lichtsignale abwechslungsweise geöffnet bzw. geschlossen werden. Leuchtet im Seilergraben das ![]() ![]() | 7 |
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Unübersichtlich war die Stelle, an welcher der Beschwerdeführer den Trolleybus überholte, nicht schon deswegen, weil ihm wegen des zu überholenden Fahrzeugs die Sicht in die Mühlegasse genommen war. Wie ausgeführt, durfte er sich bei Durchfahren der Einmündungszone auf das grüne Licht verlassen. Dass sonst irgendwelche besonderen Umstände seine Sicht beeinträchtigt hätten, nimmt die Vorinstanz selber nicht an. Auch liegt nichts dafür vor, dass die Überholstrecke durch andere Strassenbenützer belegt gewesen wäre und er infolgedessen nur unter Gefährdung des Verkehrs sein Manöver hätte durchführen können. War aber das zum Vorfahren erforderliche Strassenstück übersichtlich und frei, fällt dem Beschwerdeführer auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 46 Abs. 1 MFV kein verkehrswidriges Verhalten zur Last.
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