BGE 83 IV 173 | |||
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48. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 21. Mai 1957 i.S. Rüegg gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich. | |
Regeste |
Art. 59 Abs.2MFG. | |
Sachverhalt | |
A.- Am 18. Februar 1956 setzte sich Fritz Rüegg, Inhaber einer Gastwirtschaft in Kempten-Wetzikon, in angetrunkenem Zustand ans Steuer seines Personenwagens und fuhr von Ettenhausen nach Emmetschloo und von dort nach einem Wirtshausbesuch über Bäretswil nach Bettswil. Nachdem er auch in Bettswil Alkohol getrunken hatte, kehrte er über Adetswil nach Kempten zurück. Insgesamt hatte er bei einer zeitweiligen Alkoholkonzentration von mehr als 2 ‰ sein Motorfahrzeug über eine Strecke von mindestens 12 km geführt.
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Rüegg war bereits am 10. Februar 1951 vom Polizeirichteramt der Stadt Zürich wegen Widerhandlung gegen Art. 59 Abs. 1 MFG mit Fr. 100.-- gebüsst worden.
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B.- Am 25. September 1956 verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich Rüegg unter anderem wegen Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand im Rückfall zu sechs Monaten Gefängnis.
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C.- Rüegg führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichtes sei aufzuheben und er von der Anklage der Widerhandlung gegen Art. 59 Abs. 2 MFG freizusprechen. Er anerkennt, in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug geführt zu haben, bestreitet jedoch, dadurch im Sinne von Art. 59 Abs. 2 MFG rückfällig geworden zu sein.
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D.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt Abweisung der Beschwerde.
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Aus den Erwägungen: | |
Der Beschwerdeführer macht geltend, seit seiner Verurteilung vom 10. Februar 1951 wegen Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand seien mehr als fünf Jahre verflossen. Von Rückfall könne daher nicht mehr die Rede sein. Die Annahme der Vorinstanz, wonach die Rückfallsverjährung erst nach zehn Jahren eintrete, halte nicht stand.
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Wie der Kassationshof in BGE 77 IV 109 angedeutet und kürzlich in einem nicht veröffentlichten Urteil vom 3. Mai 1957 i.S. Trebic entschieden hat, enthält Art. 59 Abs. 2 MFG keine zeitliche Beschränkung des Rückfalls. Rückfall im Sinne dieser Bestimmung bedeutet ein das Führen in angetrunkenem Zustand auszeichnendes Tatbestandsmerkmal, während das StGB, welches auf dem Boden des allgemeinen Rückfalls steht (Art. 67, 108 StGB), jedes beliebige Verbrechen oder Vergehen, das mit Zuchthaus oder Gefängnis bestraft wird, als Rückfall behandelt.
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Hier hat der Gesetzgeber den Rückfall sachlich, dort zeitlich eingeschränkt. Angesichts der grundsätzlichen Verschiedenheit der in MFG und StGB verwendeten Begriffe des Rückfalls geht es nicht an, Art. 67 StGB auf Fälle des Art. 59 MFG anzuwenden. Das liefe darauf hinaus, die Einschränkungen beider Rückfallssysteme zu kumulieren, was weder der einen noch der anderen Bestimmung entspräche.
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Art. 67 StGB lässt zudem die fünfjährige Frist von der gänzlichen oder teilweisen Verbüssung der Freiheitsstrafe an laufen. Dieser Zeitpunkt tritt vielfach erst längere Zeit nach der Verurteilung, in Fällen, wo der bedingte Strafvollzug widerrufen wird, unter Umständen erst mehrere Jahre später ein. Daher kann auch unter der Herrschaft des Art. 67 StGB zwischen der ersten Verurteilung und der den Rückfall begründenden Tat ein Zeitraum liegen, der weit mehr als fünf Jahre ausmacht.
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Es besteht überdies keine sachliche Notwendigkeit, die Anwendung der Rückfallsbestimmung nach Art. 59 Abs. 2 MFG zeitlich zu beschränken. Wer nach einer ersten Verurteilung ein zweites Mal in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt, beweist damit, dass er sich nicht beherrschen kann, und verdient es, nach Art. 59 Abs. 2 MFG bestraft zu werden, selbst wenn seit der früheren Verurteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind. Wo eine besonders lange Zeit verflossen ist, kann der Richter der Billigkeit auch im Rahmen des Art. 59 Abs. 2 dadurch Rechnung tragen, dass er bloss auf Busse erkennt oder die Gefängnisstrafe entsprechend kurz bemisst.
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