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58. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 12. November 1957 i.S. Manss gegen Schläpfer. | |
Regeste |
Art. 13 lit. d UWG. | |
Sachverhalt | |
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C.- Mit Beschluss vom 29. August 1957 stellte die Überweisungsbehörde des Kantons Basel-Stadt das gegen Vater und Sohn Schläpfer eingeleitete Strafverfahren ein.
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D.- Manss führt Nichtigkeitsbeschwerde mit den Anträgen, der Beschluss der Überweisungsbehörde sei aufzuheben und die Sache mit der Auflage an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, gegen die Beschuldigten Anklage wegen unlauteren Wettbewerbes zu erheben.
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E.- Die Beschuldigten beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen.
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Aus den Erwägungen: | |
Nach Auffassung der Vorinstanz war die den Beschwerdegegnern zur Last gelegte Verwendung der Bezeichnung "Expresso" für Produkte des Schade nicht geeignet, im Sinne des Art. 13 UWG Verwechslungen mit den von Manss vertriebenen "Expresso"-Geräten herbeizuführen, weil diese Erzeugnisse, als die Beschwerdegegner die beanstandeten Vorkehren trafen, in der Schweiz kaum bekannt gewesen seien, jedenfalls nicht unter der Bezeichnung "Expresso". Dabei hat die Vorinstanz offenbar sinngemäss auf den in BGE 79 II 321 ff. und in früheren Entscheidungen (BGE 69 II 297; BGE 70 II 112; BGE 72 II 397) ausgesprochenen Grundsatz abgestellt, dass die äussere Ausstattung einer Ware nur dann des Wettbewerbsschutzes teilhaftig sei, wenn sie Verkehrsgeltung erlangt habe. Diese Bedeutung misst das Bundesgericht indessen in der durch BGE 83 II 162 ff. eingeführten Rechtsprechung der Verkehrsgeltung nicht mehr bei. Nach ihr genügt das Vorliegen einer vermeidbaren Verwechselbarkeit, die dann anzunehmen ist, wenn die Ware des einen Wettbewerbers für diejenige des andern gehalten werden kann.
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Von dieser neueren Rechtsprechung abzuweichen, besteht kein Anlass; die Vorinstanz und die Beschwerdegegner führen keine Gegengründe an, die vom Bundesgericht ![]() | 7 |
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