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3. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 28. März 1958 i.S. Martinelli und Konsorten gegen Generalprokurator des Kantons Bern. | |
Regeste |
Art. 58, 381 StGB. | |
Sachverhalt | |
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Am 5. Juli 1957 verfügte das Obergericht des Kantons Bern die Einziehung der 1361 Napoleons zuhanden des Staates.
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Aus den Erwägungen: | |
Die Beschwerdeführer beantragen die Herausgabe des Gegenwertes der eingezogenen Napoleons. Mit der Einschmelzung der geprägten Goldstücke sei der Zweck des Art. 58 StGB erreicht. Die Konfiskation dürfe nicht dazu dienen, dem Fiskus eine ungerechtfertigte Bereicherung zuzuführen.
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Art. 58 StGB bestimmt, welche Gegenstände und unter welchen Voraussetzungen diese einzuziehen seien. Dass der Verwertungserlös konfiszierten Gutes oder die Substanz eingezogener, ihres bestimmungsgemässen Gebrauchs entfremdeter Gegenstände dem Eigentümer oder einem Dritten ausgehändigt werden müsse, sagt diese Vorschrift nicht und ist ihr auch bei sinngemässer Auslegung nicht zu entnehmen. Darüber befinden unter Vorbehalt von Art. 60 StGB die Kantone, denen nach Art. 381 StGB in allen ausser in den von den Bundesassisen und vom Bundesstrafgericht beurteilten Fällen das Verfügungsrecht über die Einziehungen zusteht. Ob daher im vorliegenden Fall das Obergericht die eingezogenen Goldstücke zu ![]() | 4 |
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