BGE 84 IV 36 | |||
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13. Urteil des Kassationshofes vom 24. Januar 1958 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gegen Keusch. | |
Regeste |
Art. 11 der Vollziehungsverordnung vom 22. Dezember 1950 zum BG über die Bekämpfung der Rindertuberkulose hat bloss die Verstellung von Tieren, nicht auch den Halterwechsel mit Eigentumsübertragung zum Gegenstand. | |
Sachverhalt | |
A.- Nach Art. 9 bis des Bundesratsbeschlusses vom 4. Oktober 1955 über die Abänderung der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Bekämpfung der Rindertuberkulose dürfen Tiere der Rindergattung aus nicht amtlich als tuberkulosefrei erklärten Beständen von den Besitzern nur noch direkt zur Schlachtung veräussert werden. Die Abgabe zu andern Zwecken ist verboten. Nach Art. 11 der Vollziehungsverordnung vom 22. Dezember 1950, den Art. 9 bis Abs. 3 des BRB ausdrücklich vorbehält, dürfen Tiere, die lediglich Reaktionstuberkulose aufweisen, unter sichernden Massnahmen in Bestände eingestellt werden, deren Verhältnisse vorläufig eine Tilgung der Tuberkulose noch nicht zulassen. Hierzu ist in allen Fällen die Bewilligung des Kantonstierarztes am neuen Standort erforderlich.
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B.- Im Frühjahr 1956 kaufte Robert Keusch, Metzger in Mühlau, vom Viehhändler Fritz Schwegler in Eschenbach eine als Tuberkulosereagent gekennzeichnete, im Bestand des Franz Dober in Mühlau befindliche Kuh. Er erwarb das Tier nicht zur Schlachtung, sondern um es zu nutzen. Eine Bewilligung des Kantonstierarztes wurde nicht eingeholt.
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C.- Am 22. November 1957 sprach das Obergericht des Kantons Aargau Keusch von der Anklage der Widerhandlung gegen Art. 11 der Vollziehungsverordnung vom 22. Dezember 1950 zum Bundesgesetz über die Bekämpfung der Rindertuberkulose (RTubV; AS 1950 II S. 1486) bzw. Art. 9 bis des Bundesratsbeschlusses vom 4. Oktober 1955 über die Abänderung der Verordnung (AS 1955 S. 845) frei.
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D.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichtes sei aufzuheben und die Sache zur Bestrafung des Beschwerdegegners wegen Übertretung von Art. 11 RTubV an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Der Kassationshof zieht in Erwägung: | |
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Die Frage, ob bei einem Halterwechsel die Pflicht, eine Bewilligung einzuholen, beiden Parteien obliege, kann dahingestellt bleiben. Denn entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft muss es beim angefochtenen Urteil sein Bewenden haben, weil Art. 11 RTubV bloss die Verstellung, nicht aber auch den Halterwechsel mit Eigentumsübertragung zum Gegenstand hat. Das ergibt sich nicht nur aus dem deutschen Gesetzeswortlaut, der gleich den Art. 302 und 303 OR, die die Viehverstellung regeln, von "einstellen" spricht, sondern auch aus dem französischen Text, der das Wort "placer" verwendet, womit im allgemeinen nicht ein Halterwechsel mit Veräusserung, sondern bloss ein Wechsel des Standortes oder des tatsächlichen Besitzers bezeichnet zu werden pflegt. Von der gleichen Auffassung geht offenbar auch die Botschaft des Bundesrates zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Rindertuberkulose vom 26. September 1949 (BBl 1949 II S. 559) aus, wenn sie ausführt, dass Tiere mit Reaktionstuberkulose, soweit sie noch als wirtschaftlich erschienen, unter kantonstierärztlicher Überwachung zur Weiternutzung in tuberkulöse Drittbestände eingestellt werden dürften. Dazu kommt, dass die Beschränkung des Art. 11 auf den Fall der Verstellung eine wirksamere Bekämpfung der Rindertuberkulose gewährleistet, als wenn der Halterwechsel mit Eigentumsübertragung miteinbezogen würde. Nach Art. 9 bis des BRB vom 4. Oktober 1955 ist die Veräusserung von Tieren der Rindergattung aus nicht amtlich als tuberkulosefrei erklärten Beständen zu andern Zwecken als zur Schlachtung untersagt. Dieses Verbot würde in seiner Wirksamkeit beeinträchtigt, wäre mit der Staatsanwaltschaft anzunehmen, Art. 11 RTubV erfasse sowohl die Verstellung als auch den Verkauf von kranken Tieren. Denn in diesem Fall könnten, da Art. 9 bis Abs. 3 BRB ausdrücklich Art. 11 der Verordnung vorbehält, Veräusserungen von Tuberkulosereagenten auch zu andern Zwecken als zur Schlachtung bewilligt werden. Dass eine solche Ordnung der Erreichung des gesetzten Zieles hinderlich wäre, versteht sich von selbst. Demgegenüber ist es keineswegs widersinnig, zwar die Verstellung von Reagenten zu gestatten, ihre Veräusserung dagegen zu verbieten. Vielmehr erscheint es sachlich gerechtfertigt, dem Eigentümer die Weiternutzung von Tieren mit blosser Reaktionstuberkulose durch die Verstellung in infizierte Drittbestände zu ermöglichen, ihn dagegen zur Schlachtung der tuberkulösen Tiere zu verhalten, wenn er sich ihrer entledigen will.
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Demnach erkennt der Kassationshof:
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