BGE 84 IV 107 | |||
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32. Urteil des Kassationshofes vom 1. September 1958 i.S. Imboden gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau. | |
Regeste |
Art. 25 Abs. 1, Art. 27 Abs. 1 MFG. |
Wird es von diesem verletzt, so ist nicht Art. 27 Abs. 1, sondern Art. 25 Abs. 1 anwendbar. | |
Sachverhalt | |
A.- Am 6. Juli 1957 wollte Imboden, der ein Motorrad führte, ausserhalb Busslingen/AG von einem Privatweg nach links in die 5,5 m breite Strasse Baden-Bremgarten einbiegen. Beim Halt vor der Einmündung sah er einen VW-Bus von rechts herankommen, der eine Geschwindigkeit von 70-80 km/Std. hatte. In der Annahme, dieses Fahrzeug werde auf der rechten Strassenseite hinter einem etwa 50-70 m vor der Einmündung stationierten Personenwagen anhalten, setzte er sein Motorrad in Bewegung, um in die Strasse hinauszufahren, als er bemerkte, dass der VW-Bus am stationierten Wagen vorbeifuhr. Imboden liess davon ab, die Strasse zu überqueren, und hielt sich an den linken Strassenrand, um die Fahrbahn freizugeben. Der Führer des VW-Bus, Gartmann, hatte seinerseits beim Auftauchen des Motorrades gebremst und, um einen Zusammenstoss zu vermeiden, gleichzeitig nach rechts gesteuert. Sein Wagen geriet über den Strassenrand und überschlug sich auf der Wiese; Gartmann wurde dabei verletzt.
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B.- Das Bezirksgericht Baden verurteilte Imboden am 12. Dezember 1957 wegen Widerhandlung gegen Art. 27 Abs. 1 MFG zu einer Busse von Fr. 20.-.
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Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde, die der Verurteilte gegen dieses Urteil einreichte, am 4. Juli 1958 ab. Es fand, Imboden hätte, da er links fuhr, richtigerweise auch noch wegen Übertretung von Art. 26 Abs. 1 MFG bestraft werden müssen, und er sei vom Bezirksgericht zu Unrecht von der Anschuldigung der Störung des öffentlichen Verkehrs freigesprochen worden.
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C.- Imboden führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, er sei freizusprechen. Er macht geltend, Art. 27 Abs. 1 MFG sei nicht anwendbar, weil eine Strassenkreuzung im Sinne dieser Bestimmung beim Zusammentreffen einer öffentlichen Strasse mit einem Privatweg nicht vorliege und hier zudem das Vortrittsrecht nicht missachtet worden sei, indem er bloss einen Teil der linken Strassenhälfte in Anspruch genommen habe.
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Der Kassationshof zieht in Erwägung: | |
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Dieses absolute Vortrittsrecht stand Gartmann nicht nur auf seiner rechten Strassenhälfte, sondern auch beim Überholen des stationierten Personenwagens zu. Da die Einmündung des Privatweges sowenig eine Strassenkreuzung im Sinne des Art. 26 Abs. 3 MFG ist wie nach Art. 27 MFG, war das Überholen an dieser Stelle gestattet. Es war Sache des Beschwerdeführers, sich gewissenhaft davon zu überzeugen, ob die Strasse nach beiden Richtungen frei sei, bevor er sich in den Verkehr einzuschalten begann, und seine Pflicht, erst einzubiegen, wenn er sicher sein konnte, dass herannahende Fahrzeuge durch sein Unternehmen weder behindert noch gefährdet werden (BGE 64 I 353, 358; BGE 80 IV 132; BGE 83 IV 33).
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Infolgedessen musste er zum mindesten mit der Möglichkeit, wenn nicht mit der Wahrscheinlichkeit rechnen, dass Gartmann das stillstehende Fahrzeug überholen und einige Sekunden später an der Abzweigung des Privatweges eintreffen werde. Es war in hohem Masse unvorsichtig, trotzdem in die Strasse einzubiegen, statt pflichtgemäss den Sicherheitshalt zu verlängern, bis die Lage geklärt war. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer nach begonnenem Einbiegen die Fahrbahn durch Linksausweichen wieder freigab und dass deshalb das brüske Ausweichen Gartmanns nach rechts, nachträglich gesehen, nicht notwendig gewesen wäre, um einen Zusammenstoss zu vermeiden.
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Demnach erkennt der Kassationshof:
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