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39. Urteil des Kassationshofes vom 1. September 1958 i.S. Schürch gegen Tscholl. | |
Regeste |
Art. 270 Abs. 3 BStP. | |
Sachverhalt | |
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B.- Frau Schürch führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichtes sei aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Der Kassationshof zieht in Erwägung: | |
Nach Art. 270 Abs. 1 BStP steht in den Fällen, die nur auf Antrag des Verletzten verfolgt werden, die Nichtigkeitsbeschwerde ausser dem Angeklagten und dem öffentlichen Ankläger des Kantons auch dem Antragsteller zu. Die Widerhandlungen gegen Art. 25 Abs. 1 MFG und Art. 45 Abs. 3 MFV werden von Amtes wegen verfolgt, ebenso die fahrlässige schwere Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 2 StGB. Die Beschwerdeführerin ist daher bei diesen Strafhandlungen nicht Antragstellerin im Sinne von Art. 270 Abs. 1 BStP.
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Es fehlt ihr die Legitimation zur Nichtigkeitsbeschwerde aber auch nach Art. 270 Abs. 3 BStP. Wie der Kassationshof schon wiederholt festgestellt hat, ist gemäss § 395 der zürcherischen Strafprozessordnung zur Ergreifung der im Abschnitt IX dieses Gesetzes bezeichneten Rechtsmittel die Staatsanwaltschaft allgemein befugt. Sie kann nach § 425 Abs. 4 StPO, wie die kantonalen Behörden die ![]() | 4 |
Demnach erkennt der Kassationshof:
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