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2. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 25. März 1959 i.S. Keller gegen Koch und Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern. | |
Regeste |
Art. 32 StGB. | |
Sachverhalt | |
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B.- Auf Antrag von Koch verurteilte das Amtsgericht Hochdorf Keller am 18. Dezember 1958 wegen Sachbeschädigung zu Fr. 100.-- Busse.
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C.- Keller führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Begehren, das Urteil des Amtsgerichtes sei aufzuheben und die Sache zu seiner Freisprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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D.- Koch und die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern beantragen Abweisung der Beschwerde.
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Der Kassationshof zieht in Erwägung: | |
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2. Gegenüber seiner Verurteilung wegen Sachbeschädigung wendet der Beschwerdeführer ein, er sei nach Art. 926 ZGB zur Tat berechtigt gewesen. Da Koch, wie auch die Vorinstanz annimmt, bei der Errichtung der Rollenreuteranlage eigenmächtig und widerrechtlich vorgegangen war, indem er, ohne zuvor die Erlaubnis Kellers einzuholen, Verstrebungspfosten in dessen Grundstück eingeschlagen hatte, stellt sich in der Tat die Frage, ob eine Bestrafung des Beschwerdeführers nicht nach Art. 32 StGB in Verbindung mit Art. 926 ZGB entfalle. Denn als "Gesetz", aus dem sich gemäss Art. 32 StGB der Grund der Rechtfertigung oder Straflosigkeit ergeben kann, ist - was das Amtsgericht offenbar übersehen hat - nicht ![]() ![]() | 6 |
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