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5. Auszug aus dem Urteil des Kassatlonshofes vom 23. Januar 1959 i.S. X. gegen Jugendanwaltschaft von Bern. | |
Regeste |
Art. 93 Abs. 2 StGB. | |
Sachverhalt | |
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X., geb. 1940, wurde 1953 wegen sittlicher Gefährdung und fortgesetzter Geldentwendung nach Art. 84 Abs. 1 ![]() | 2 |
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Nach Art. 93 Abs. 2 StGB kann die zuständige Behörde einen Jugendlichen, der das 18. Altersjahr erreicht hat, in eine Strafanstalt versetzen, wenn er sich während des Anstaltsaufenthaltes als unverbesserlich erweist oder wenn sein Verhalten eine Gefahr für die Erziehung der übrigen Zöglinge bedeutet. Die Versetzung in die Strafanstalt ist nicht Strafe für die beurteilten Verfehlungen, sondern sie bleibt Massnahme mit der Besonderheit, dass die Anstaltsversorgung mit den Mitteln der strafanstaltlichen Disziplin weitergeführt wird. Nach den gesetzlichen Voraussetzungen dient sie einerseits dem Schutze der Gesellschaft und der Zöglinge vor unverbesserlichen jugendlichen Delinquenten, anderseits der Fortsetzung der Erziehung von Jugendlichen, die noch besserungsfähig sind, wegen ihrer Gefährlichkeit aber nicht in einer Erziehungsanstalt gehalten werden können. Bei der Schwere des Eingriffes, den die Versetzung eines Jugendlichen in eine Strafanstalt Erwachsener darstellt, dürfen die Voraussetzungen des Art. 93 Abs. 2 nicht leicht als erfüllt angenommen werden. Als unverbesserlich kann der Jugendliche erst gelten, wenn die bisherigen erzieherischen Massnahmen erweisen, dass er schlechthin unbeeinflussbar ist. Und eine Gefahr für die Erziehung der übrigen Zöglinge bedeutet das Verhalten eines Jugendlichen nur, wenn er die Tätigkeit des Anstaltspersonals so schwer beeinträchtigt, dass der Erfolg der gesamten Anstaltserziehung unmittelbar gefährdet ist.
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Die Vorinstanz hält den Beschwerdeführer nicht für unverbesserlich, aber für die Erziehungsanstalt nicht mehr tragbar. Sie geht davon aus, er bedeute mit seinem frechen und auflehnenden Benehmen und wegen seiner Fluchtversuche eine Gefahr für die Erziehung der übrigen Zöglinge und erschwere zugleich die Arbeit der Anstaltsorgane in unzumutbarer Weise. Unter Verhältnissen, wie den vorliegenden, wo ein Zögling durch widerspenstiges Verhalten die Anstaltsdisziplin fortgesetzt stört und ![]() | 4 |
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