![]() ![]() | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
![]() | ![]() |
11. Urteil des Kassationshofes vom 15. Januar 1959 i.S. Holliger gegen Polizeirichteramt Zürich. | |
Regeste |
Art. 27 Abs. 1 MFG. | |
Sachverhalt | |
![]() | 1 |
B.- Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichts Zürich verurteilte am 14. November 1958 Holliger wegen Verletzung von Art. 27 Abs. 1 MFG zu einer Busse von Fr. 30.-, De Cia wegen Widerhandlung gegen Art. 25 Abs. 1 MFG zu einer solchen von Fr. 20.-.
| 2 |
C.- Holliger führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, er sei freizusprechen.
| 3 |
Der Kassationshof zieht in Erwägung: | |
1. In BGE 84 IV 32 wurde dargelegt, dass nach Art. 27 Abs. 1 MFG der aus einem bedeutungslosen Strässchen in eine grosse Durchgangsstrasse Einbiegende das Vortrittsrecht nicht beanspruchen kann. Diese Rechtsprechung ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Wie im erwähnten Urteil ausgeführt wurde, sind nur die Einmündungen solcher Strässchen von der Regel des Art. 27 Abs. 1 MFG auszunehmen, die im Verhältnis zur ![]() | 4 |
5 | |
3. Die Benützer von Hauptverkehrsstrassen haben innerorts auch den aus einer Nebenstrasse kommenden Fahrzeugen den Rechtsvortritt zu lassen, und sie sind daher gemäss Art. 27 Abs. 1 MFG gehalten, dieser Pflicht bei der Bemessung der Geschwindigkeit Rechnung zu tragen, namentlich vor unübersichtlichen Einmündungen oder wenn sie wahrnehmen oder wahrnehmen könnten, dass ein Vortrittsberechtigter einer Einmündung naht. Wenn nach der Rechtsprechung der Vortrittsberechtigte in einer Nebenstrasse verpflichtet ist, auf den Verkehr in der Hauptverkehrsader erhöhte Rücksicht zu nehmen und sein Vortrittsrecht mit besonderer Aufmerksamkeit auszuüben (BGE 76 IV 257; BGE 81 IV 133, 294), so folgt daraus ![]() | 6 |
Der Beschwerdeführer befand sich nicht unmittelbar vor der Einmündung der Jonas-Furrerstrasse, als der Lieferungswagen dort anhielt, sondern er war nach seiner eigenen Darstellung in jenem Zeitpunkt noch ca. 50 m weit davon entfernt. Bei dieser Entfernung durfte er sich nicht darauf verlassen, dass der Führer des Lieferungswagens um seinetwillen anhalte und ihm den Vortritt lassen wolle. De Cia konnte, bevor er stadteinwärts abschwenkte, den Halt wegen des Rechtsverkehrs auf der gegenüberliegenden Strassenhälfte eingeschaltet und infolge der dorthin gerichteten Aufmerksamkeit den von links kommenden Wagen des Beschwerdeführers zu wenig beachtet oder dessen Geschwindigkeit unterschätzt haben. Hatte Holliger demnach mit der Möglichkeit zu rechnen, dass er dem Lieferungswagen den Vortritt lassen müsse, so war er verpflichtet, die Geschwindigkeit von 70 km/Std. zu mässigen, bevor De Cia in die Wehntalerstrasse einbog. Indem er es erst nach dessen Einfahrt tat, verletzte er Art. 27 Abs. 1 MFG. Dass der Führer des Lieferungswagens die Beobachtung nach links vernachlässigte, entschuldigt den Beschwerdeführer nicht.
| 7 |
Demnach erkennt der Kassationshof:
| 8 |
9 | |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |