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14. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 20. Februar 1959 i.S. Kiesinger gegen Generalprokurator des Kantons Bern. | |
Regeste |
Art. 75 Abs. 1 lit. b MFV. | |
Sachverhalt | |
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C.- Kiesinger führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichtes sei aufzuheben und die Sache zu seiner Freisprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Der Kassationshof zieht in Erwägung: | |
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2. Der Beschwerdeführer hat seiner Vorsichtspflicht insofern nicht genügt, als er vor dem Abbiegen in die Mattenstrasse den rechten Richtungsanzeiger zu spät betätigte. Wie die Vorinstanz für den Kassationshof verbindlich feststellt, gab er das Zeichen für die tatsächlich beabsichtigte Fahrtrichtung erst im letzten Moment, sodass es praktisch mit der Richtungsänderung zusammenfiel. Darin liegt ein Verstoss gegen Art. 75 Abs. 1 lit. b MFV. Zwar schreibt diese Bestimmung den Zeitpunkt der Zeichengabe nicht ausdrücklich vor. Allein daraus folgt nicht, dass die Richtungsänderung erst "beim" Abbiegen anzuzeigen sei, wie der Beschwerdeführer behauptet. Soll die Zeichengebung ihren Zweck erfüllen und dementsprechend die übrigen Strassenbenützer über das Vorhaben des Führers unterrichten und warnen, so muss sie vor Beginn des Manövers und so frühzeitig einsetzen, dass die andern Verkehrsteilnehmer in der Lage sind, darauf zweckmässig zu reagieren (vgl. BGE 79 IV 71). Die Anzeige einer Richtungsänderung, die mit dieser zeitlich zusammenfällt oder von ihr durch eine so kurze Zeitspanne getrennt ist, dass es den andern Strassenbenützern unmöglich ist, sich der neuen Verkehrslage anzupassen, genügt daher der Vorschrift des Art. 75 Abs. 1 lit. b MFV nicht. Es ist infolgedessen ohne Belang, dass der Beschwerdeführer schon 25 m vor der Kreuzung seine Absicht bekannt gab, nach rechts abzubiegen. Entscheidend ist, dass er beinahe gleichzeitig ![]() | 5 |
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