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22. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 1. Mai 1959 i.S. Dönni gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern. | |
Regeste |
Art. 27 Abs. 1 und 2 MFG. | |
Sachverhalt | |
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B.- Lötscher und Dönni wurden durch Strafmandat je zu einer Busse von Fr. 40.- verurteilt, Lötscher wegen fahrrlässiger Störung des öffentlichen Verkehrs nach Art. 237 Ziff. 2 StGB, Dönni wegen Verletzung des Vortrittsrechts gemäss Art. 27 Abs. 2 MFG. Lötscher nahm das Strafmandat an.
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Gegenüber Dönni, der Einspruch erhob, bestätigte das Amtsgericht Hochdorf am 29. Januar 1959 die Verurteilung, mässigte aber die Busse auf Fr. 30.-.
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C.- Dönni führt gegen dieses Urteil Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, er sei freizusprechen. Er bestreitet, das Vortrittsrecht verletzt zu haben, und macht geltend, der Zusammenstoss sei einzig darauf zurückzuführen, dass Lötscher aus Unaufmerksamkeit nicht ordnungsgemäss überholt habe.
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Der Kassationshof zieht in Erwägung: | |
1. Die Inwilerstrasse, an sich eine Hauptstrasse mit Vortrittsrecht, wird durch das an der Einmündung in die Kantonsstrasse Emmen-Eschenbach aufgestellte Vortrittssignal im Verhältnis zu dieser Hauptstrasse Nebenstrasse ![]() | 5 |
Der Beschwerdeführer irrt, wenn er glaubt, es fehle das Erfordernis der Gleichzeitigkeit, weil er die rechte Fahrbahn der Hauptstrasse, und zwar ausserhalb des Schnittpunktes der beiden Strassen, schon erreicht hatte, bevor der Personenwagen Lötschers eintraf. Gleichzeitigkeit verlangt nicht, dass zwei Fahrzeuge im gleichen Augenblick den Schnittpunkt ihrer Fahrbahnen erreichen, noch dass sie im gleichen Zeitpunkt auf der Fläche der sich überschneidenden Strassen eintreffen. Sie ist nach ständiger Rechtsprechung schon gegeben, wenn das vortrittsberechtigte Fahrzeug seine Fahrt im Einmündungsgebiet nicht gleichmässig und ungestört fortsetzen könnte, ohne mit dem einschwenkenden zusammenzustossen oder es oder sich zu gefährden (BGE 77 IV 220, BGE 79 II 214, BGE 83 IV 97). Diese Voraussetzung ist nicht bloss erfüllt, wenn der Vortrittsberechtigte im Verlaufe seiner Annäherung an die Einmündung genötigt ist, seine Fahrweise zu ändern, um einen Zusammenstoss innerhalb der Überschneidungsfläche beider Strassen zu vermeiden, sondern auch dann, wenn er es erst im Einmündungsgebiet tun muss, um nicht unmittelbar nach diesem mit einem Fahrzeug zusammenzustossen, das zwar noch einschwenken, mangels genügender Beschleunigung aber keinen so grossen Abstand gewinnen konnte, den ein später eintreffender Vortrittsberechtigter benötigt, um seine Fahrt im Bereiche der Einmündung gleichmässig und ungestört fortsetzen zu können (vgl. BGE 62 I 195, BGE 64 II 324, BGE 66 I 320, Urteil des Kassationshofes vom 14. Januar 1955 i.S. Eisenmann). Das gilt an eigentlichen Strassenkreuzungen und dort, wo sich zwei Strassen bloss vereinigen (Gabelungen und Einmüdungen), ![]() | 6 |
Nicht richtig ist auch die Annahme des Beschwerdeführers, das Einmündungsgebiet sei beim Eintreffen Lötschers frei gewesen, der Zusammenstoss also ausserhalb der Einmündung erfolgt. Das Vortrittsrecht steht dem Berechtigten nicht bloss an einer bestimmten Stelle der Einmündung, z.B. im Schnittpunkt der beiden Strassenmittellinien, sondern auf der ganzen Fläche zu, auf der sich die zusammentreffenden Strassen überschneiden (BGE 80 IV 199). Die Ausdehnung dieser Fläche bestimmt sich nach den beiden Punkten, in denen die Randlinien der Hauptstrasse und der einmündenden Nebenstrasse zusammentreffen, und wo die Einmündung, wie im vorliegenden Falle, durch Abrundung der Randlinien trichterförmig ausgeweitet ist, stimmen diese Punkte mit der Stelle überein, wo sich die Hauptstrasse auszuweiten beginnt, nicht mit derjenigen, wo sich die verlängerten Randlinien bei theoretisch gleich bleibender Strassenbreite schneiden würden. Nach dem Situationsplan, auf den die Vorinstanz abgestellt hat, liegt die Kollisionsstelle rund 1,5 m vor dem Punkt, wo die Hauptstrasse wieder ihre normale Breite hat, somit noch innerhalb des Einmündungsgebietes. Damit steht eindeutig fest, dass der gleichmässig fahrende Wagen Lötschers gleichzeitig im Sinne des Art. 27 Abs. 1 MFG eingetroffen ist. Er hatte daher das Vortrittsrecht.
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2. War demnach der Beschwerdeführer verpflichtet, die Hauptstrasse dem herannahenden Wagen Lötschers ![]() | 8 |
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Demnach erkennt der Kassationshof:
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