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28. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 1. Mai 1959 i.S. Affeltranger gegen Bezirksanwaltschaft Winterthur. | |
Regeste |
Art. 272 Abs. 1 und 2, 251 Abs. 2 BStP. | |
Sachverhalt | |
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B.- Mit Beschluss vom 21. November 1958, zugestellt am 28. November 1958, trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Berufung nicht ein, weil der Entscheid des Bezirksgerichts nach § 323 a der kantonalen Strafprozessordnung endgültig war.
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Am 15. Januar 1959 teilte der Verteidiger dem Obergericht mit, dass seine Berufungserklärung vom 16. August 1958 als Anmeldung der kantonalen und eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde aufzufassen sei. Das Obergericht wies darauf mit Beschluss vom 16. Januar 1959 das Bezirksgericht an, das bei Anmeldung der kantonalen und eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde gemäss § 431 StPO und Art. 272 ff. BStP vorgesehene Verfahren durchzuführen. Demgemäss nahm das Bezirksgericht Winterthur mit Beschluss vom 27. Februar 1959, zugestellt am 5. März 1959, von der Anmeldung der kantonalen und eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde Vormerk und setzte gleichzeitig der Beschwerdeführerin Frist von zehn Tagen an, um die kantonale Beschwerde zu begründen.
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C.- Am 21. März 1959 reichte der Verteidiger beim Bezirksgericht begründete Nichtigkeitsbeschwerde zuhanden des Kassationshofes des Bundesgerichts ein. Für den Fall, dass die Beschwerdeschrift verspätet sei, ersuchte er gestützt auf Art. 35 OG um Wiederherstellung der Frist, weil die vom Bezirksgericht erteilte Rechtsmittelbelehrung falsch gewesen sei.
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Der Kassationshof zieht in Erwägung: | |
1. (Zusammengefasst). Gegen das Urteil des Bezirksgerichts, das nicht durch ein kantonales Rechtsmittel ![]() | 5 |
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Es ist demnach auf das Wiederherstellungsgesuch und demzufolge auch auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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3. Daran ändert nichts, dass das Bezirksgericht im Sinne der obergerichtlichen Weisung vom 16. Januar 1959, das kantonale und eidgenössische Beschwerdeverfahren einzuleiten, am 27. Februar 1959 beide Beschwerden als angemeldet vormerkte und für die kantonale Beschwerde Frist ansetzte, wodurch beim Vertreter der Beschwerdeführerin die Meinung hervorgerufen wurde, die zwanzigtägige Frist zur Begründung der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde beginne mit der Zustellung der bezirksgerichtlichen ![]() | 8 |
Demnach erkennt der Kassationshof:
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