BGE 85 IV 111 | |||
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28. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 1. Mai 1959 i.S. Affeltranger gegen Bezirksanwaltschaft Winterthur. | |
Regeste |
Art. 272 Abs. 1 und 2, 251 Abs. 2 BStP. | |
Sachverhalt | |
A.- Am 16. August 1958 verurteilte das Bezirksgericht Winterthur B. Affeltranger wegen Betruges zu einer Gefängnisstrafe von zehn Tagen. Das Urteil wurde der Angeklagten in der Hauptverhandlung mündlich eröffnet und im Dispositiv schriftlich übergeben. Dieses enthielt den Hinweis, dass binnen fünf Tagen gegen das Urteil die Appellation eingelegt werden könne. Am gleichen Tag erklärte der Verteidiger der Angeklagten die Berufung.
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B.- Mit Beschluss vom 21. November 1958, zugestellt am 28. November 1958, trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Berufung nicht ein, weil der Entscheid des Bezirksgerichts nach § 323 a der kantonalen Strafprozessordnung endgültig war.
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Am 15. Januar 1959 teilte der Verteidiger dem Obergericht mit, dass seine Berufungserklärung vom 16. August 1958 als Anmeldung der kantonalen und eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde aufzufassen sei. Das Obergericht wies darauf mit Beschluss vom 16. Januar 1959 das Bezirksgericht an, das bei Anmeldung der kantonalen und eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde gemäss § 431 StPO und Art. 272 ff. BStP vorgesehene Verfahren durchzuführen. Demgemäss nahm das Bezirksgericht Winterthur mit Beschluss vom 27. Februar 1959, zugestellt am 5. März 1959, von der Anmeldung der kantonalen und eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde Vormerk und setzte gleichzeitig der Beschwerdeführerin Frist von zehn Tagen an, um die kantonale Beschwerde zu begründen.
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C.- Am 21. März 1959 reichte der Verteidiger beim Bezirksgericht begründete Nichtigkeitsbeschwerde zuhanden des Kassationshofes des Bundesgerichts ein. Für den Fall, dass die Beschwerdeschrift verspätet sei, ersuchte er gestützt auf Art. 35 OG um Wiederherstellung der Frist, weil die vom Bezirksgericht erteilte Rechtsmittelbelehrung falsch gewesen sei.
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Der Kassationshof zieht in Erwägung: | |
1. (Zusammengefasst). Gegen das Urteil des Bezirksgerichts, das nicht durch ein kantonales Rechtsmittel wegen Verletzung eidgenössischen Rechts angefochten werden konnte, war gemäss Art. 268 BStP die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts zulässig. Davon hat die Beschwerdeführerin innerhalb der gesetzlichen Fristen nicht Gebrauch gemacht. Nach Art. 272 Abs. 1 und 2 BStP ist die zehntägige Frist zur Anmeldung der Beschwerde am 26. August 1958 und die Frist von zwanzig Tagen zu deren Begründung am 6. November 1958 abgelaufen. Die Beschwerdeanmeldung vom 15. Januar 1959 und die Begründung vom 21. März 1959 waren somit verspätet.
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Es ist demnach auf das Wiederherstellungsgesuch und demzufolge auch auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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3. Daran ändert nichts, dass das Bezirksgericht im Sinne der obergerichtlichen Weisung vom 16. Januar 1959, das kantonale und eidgenössische Beschwerdeverfahren einzuleiten, am 27. Februar 1959 beide Beschwerden als angemeldet vormerkte und für die kantonale Beschwerde Frist ansetzte, wodurch beim Vertreter der Beschwerdeführerin die Meinung hervorgerufen wurde, die zwanzigtägige Frist zur Begründung der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde beginne mit der Zustellung der bezirksgerichtlichen Verfügung neu zu laufen. Der Zeitpunkt, in welchem die Fristen zur Anmeldung und Begründung der eidgenössischen Nichtigskeitsbeschwerde zu laufen beginnen, ist in Art. 272 Abs. 1 und 2 BStP festgelegt und unabänderlich. Der Fristenlauf beginnt von Gesetzes wegen, bedarf also weder einer Feststellung noch einer Verfügung der kantonalen Behörden; deren Aufgabe ist es nur, die Parteien gemäss der Vorschrift des Art. 251 Abs. 2 BStP auf die Rechtsmittelfristen und die Behörden, an welche der Entscheid weitergezogen werden kann, hinzuweisen. Das wurde schon im Schreiben des Kassationshofs vom 19. Februar 1958 an das Obergericht des Kantons Zürich und in dem von diesem an die kantonalen Strafgerichte erlassenen Kreisschreiben vom 26. März 1958 dargelegt. Die erwähnten irreführenden Beschlüsse der Vorinstanzen berührten somit den Lauf der eidgenössischen Fristen nicht, ebensowenig aber auch die Frage, ob der Beschwerdeführerin Wiederherstellung zu gewähren sei. Sie waren für die Fristversäumnis nicht kausal, da, wie ausgeführt, sowohl die Fristen des Art. 270 Abs. 1 und 2 BStP als auch die Frist des Art. 35 Abs. 1 OG bereits abgelaufen waren.
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Demnach erkennt der Kassationshof:
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