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40. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 1. Oktober 1959 i.S. Völlm gegen Statthalteramt Horgen. | |
Regeste |
Art. 46 Abs. 1 MFV. | |
Sachverhalt | |
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Am 17. Januar 1959 büsste der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichtes Horgen Völlm wegen Übertretung von Art. 46 Abs. 1 MFV mit Fr. 30.-.
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Aus den Erwägungen: | |
Angesichts des an der Spitze der Kolonne fahrenden Citroën hatte sich der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit einzustellen, dass der Lastwagen seinerseits überholen werde. Zwar hat der Lenker eines Fahrzeuges, das wie der Lastwagen Häuslers dem Nachfolgenden die Beobachtung nach vorn erheblich erschwert, das beabsichtigte Überholen durch Stellen des linken Richtungsanzeigers frühzeitig anzukündigen (BGE 84 IV 31). Das enthob jedoch Völlm nicht der Pflicht, sich gemäss Art. 46 MFV vorzusehen. In BGE 84 IV 31 wurde allerdings ausgesprochen, der nachfolgende Führer dürfe sich darauf verlassen, dass der vorausfahrende Lastwagen, der die Sicht in erheblicher Weise erschwert, nicht zum Überholen nach links ausweichen werde, ohne vorher ein entsprechendes Zeichen zu geben. Damit wollte indessen nicht mehr gesagt werden, als dass die in der Beschaffenheit seines Fahrzeuges liegende erhöhte Gefahr für den Nachfolgenden das Verhalten ![]() | 3 |
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