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Regeste
Die Anklage geht davon aus, Amacker habe den Betrug als mittelbarer Täter begangen und Imhasly als Werkzeug benutzt, indem er diesen beauftragt und bevollmächtigt habe, in seinem Namen die Grundpfandverschreibung zu errichten und ihn bei der öffentlichen Beurkundung zu vertreten, ohne dass Imhasly gewusst hätte, dass ein Teil der durch die Grundpfanderrichtung mitbelasteten Grundstücke Vermächtnisnehmern und nicht Amacker gehörten. Muss nach der heutigen Aktenlage, die für die Bestimmung des Gerichtsstandes massgebend ist, mittelbare Täterschaft angenommen werden, was auch der Gesuchsteller voraussetzt, so sind ihm die Handlungen des Dritten, den er als nicht vorsätzlich handelndes Werkzeug benützt hat, wie eigene anzurechnen. Amacker ist deshalb rechtlich so zu behandeln, wie wenn er die von Imhasly ausgeführten Handlungen selber unmittelbar verwirklicht hätte (vgl. BGE 71 IV 136/138; BGE 77 IV 91). Daraus folgt, dass entgegen der Auffassung des Gesuchstellers die strafbare Handlung nicht bloss dort als ausgeführt zu gelten hat, wo er gegebenenfalls durch seine persönliche Tätigkeit zur Verwirklichung des Betrugstatbestandes beigetragen hat, sondern auch dort, wo der als Werkzeug benützte Dritte für ihn gehandelt hat, auch wenn dieser subjektiv nicht strafbar ist. Als Ausführungsort des Betruges fällt daher in erster Linie der Kanton Wallis in Betracht, wo die Grundpfandverschreibung errichtet und im Grundbuch eingetragen wurde, daneben allenfalls zugleich der Kanton Zürich, wenn angenommen wird, die von Amacker in Kloten erteilte Ermächtigung zur Grundstückbelastung stelle einen Teil der Deliktsausführung dar. Wird diese Frage wie in dem in BGE 78 IV 252/253 beurteilten Falle bejaht, so ist nach der Regel des Art. 346 Abs. 2 StGB zu verfahren, wonach für die Verfolgung und Beurteilung einer an mehreren Orten ausgeführten Tat die Behörden desjenigen Ortes zuständig sind, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde. Das ist unbestrittenermassen der Kanton Wallis.
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