![]() ![]() | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
![]() | ![]() |
54. Entscheid der Anklagekammer vom 26. Oktober 1959 i.S. Lauber. | |
Regeste |
Art. 262 ff. BStP. |
2. Ein nachträglicher Wechsel des von den Strafbehörden verschiedener Kantone vereinbarten Gerichtsstandes ist nur aus triftigen Gründen zulässig (Erw. 3). | |
Sachverhalt | |
![]() ![]() | 1 |
B.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich stellt sich in ihrer Vernehmlassung auf den Standpunkt, es handle sich um ein Gesuch des Bezirksgerichtes, und beantragt, darauf nicht einzutreten.
| 2 |
Die Anklagekammer zieht in Erwägung: | |
3 | |
4 | |
Das hat jedoch entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht zur Folge, dass die Sache durch Nichteintreten zu erledigen sei. Denn irgendeine gesetzliche Frist zur Einreichung eines solchen Gesuches gibt es nicht. Der Angeklagte hat daher formell das Recht, bis zu seiner ![]() | 5 |
3. Das Gesuch ist aber auch dann abzuweisen, wenn anzunehmen wäre, es sei in zulässiger Weise vom Bezirksgericht im Namen des Kantons Zürich gestellt worden. Wie aus den Akten hervorgeht, hatten im Verlaufe des Untersuchungsverfahrens bereits Verhandlungen über die Zuständigkeitsfrage zwischen den Behörden der Kantone Aargau und Zürich stattgefunden, die damit endeten, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau eine Übernahme der Zürcher Fälle ablehnte, die Bezirksanwaltschaft Zürich sich damit abfand und das Verfahren in diesem Kanton fortgeführt wurde. Der damalige Kompetenzkonflikt wurde somit in der Weise beigelegt, dass sich die Bezirksanwaltschaft Zürich zumindest durch konkludentes Verhalten den Argumenten der aargauischen Behörden anschloss und die Zuständigkeit Zürichs anerkannte. Nach ständiger Rechtsprechung ist aber die nachträgliche Änderung des von den Strafbehörden verschiedener Kantone vereinbarten Gerichtsstandes nur aus triftigen Gründen zulässig (statt vielerBGE 71 IV 61). Solche Gründe werden ![]() | 6 |
Demnach erkennt die Anklagekammer:
| 7 |
8 | |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |