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3. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 16. Februar 1960 i.S. Dellenbach gegen Generalprokurator des Kantons Bern. | |
Regeste |
Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 und 2 StGB. Widerruf des bedingten Strafvollzuges; besonders leichter Fall. |
2. Kann aus dem Umstand, dass die wegen der neuen Tat ausgefällte Strafe verjährt bzw. seit Begehung der neuen Tat verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist und der Täter sich unterdessen wohl verhalten hat, abgeleitet werden, der Fall sei "besonders leicht"? | |
Sachverhalt | |
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Während dieser Probezeit führte Dellenbach wiederholt ein Motorfahrzeug, obwohl ihm durch die Polizeidirektion des Kantons Bern der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen worden war. Er wurde deswegen am 7. September und am 15. Oktober 1956 vom Gerichtspräsidenten VII von Bern nach Art. 61 Abs. 2 MFG mit zwanzig bzw. zehn Tagen Haft bestraft.
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B.- Durch Entscheid vom 6. Oktober 1959 ordnete das Obergericht des Kantons Bern als Appellationsinstanz den Vollzug der mit Urteil vom 2. Mai 1956 ausgefällten Gefängnisstrafe an, mit der Begründung, durch die wiederholten Übertretungen des Art. 61 Abs. 2 MFG habe Dellenbach das bei Gewährung des bedingten Strafvollzuges auf ihn gesetzte Vertrauen getäuscht.
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C.- Dellenbach führt gegen diesen Entscheid Nichtigkeitsbeschwerde mit den Anträgen, er sei aufzuheben und das Obergericht anzuweisen, auf den Vollzug der Gefängnisstrafe zu verzichten.
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D.- Der Generalprokurator des Kantons Bern beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
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Aus den Erwägungen: | |
Die Strafen, in die der Beschwerdeführer wegen der während der Probezeit begangenen Widerhandlungen gegen ![]() | 6 |
Ebenso abwegig ist die Annahme, die Verjährung der wegen der neuen Tat ausgefällten Strafe habe ohne weiteres zur Folge, dass der Fall im Sinne von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB als besonders leicht zu betrachten sei. Ob ein solcher gegeben sei, hängt von den objektiven und subjektiven Umständen der Tat, insbesondere von der Natur der Verfehlung und dem Verschulden des Täters ab. Die Verjährung der Strafe, die für die neue Tat ausgefällt wurde, gibt über diese Verhältnisse ebensowenig Aufschluss wie der Umstand, dass die Begnadigungsbehörde den Vollzug ![]() | 7 |
Unbekümmert darum, ob die allenfalls wegen der neuen Tat ausgesprochene Strafe verjährt sei, kann die Anwendung des Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB indessen wenigstens in Grenzfällen davon abhangen, ob seit der neuen Verfehlung verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist und der Verurteilte sich unterdessen wohl verhalten hat. Trifft das zu, so spricht es dafür, dass es sich bei der neuen Verfehlung eher um einen einmaligen Fehltritt, als um den Ausfluss einer Charakterschwäche oder geradezu eines deliktischen Hanges handelt. Das genügt freilich für sich allein nicht zur Annahme eines besonders leichten Falles, vermag die nach Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB zu treffende Entscheidung jedoch in Zweifelsfällen zu Gunsten des Verurteilten zu beeinflussen.
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Daraus kann der Beschwerdeführer jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Nach dem in Erw. 1 Gesagten wiegen seine während der Probezeit begangenen Verfehlungen sowohl nach der objektiven wie nach der subjektiven Seite so schwer, dass von einem Grenzfall von vorneherein nicht die Rede sein kann. Zudem hat sich der Beschwerdeführer auch seit Begehung der Widerhandlungen gegen Art. 61 MFG keineswegs wohl verhalten, denn die Vorinstanz stellt - offensichtlich mit Bezug auf diesen Zeitabschnitt - für den Kassationshof verbindlich fest, dass Leumund und persönliche Verhältnisse des Beschwerdeführers schlecht seien, dass er namentlich als charakterlich leichter und verschlagener Bürger gelte, der einer regelmässigen und geordneten Arbeit aus dem Weg gehe und seine Frau des öftern betrüge. Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob seit den neuen Verfehlungen verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist.
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