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14. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 25. März 1960 i.S. Yassine gegen Schweizerische Bundesanwaltschaft. | |
Regeste |
Art. 74 Ziff. 3 ZG. Mittäterschaft. | |
Sachverhalt | |
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Am 21. Oktober 1957 verfällte das Eidgenössische Finanz- und Zolldepartement Yassine in Anwendung von Art. 74 Ziff. 1 und 3, Art. 76 Ziff. 1 und 2 des BG vom 1. Oktober 1925 über das Zollwesen (ZG), Art. 52 des BRB vom 29. Juli 1941 über die Warenumsatzsteuer und Art. 41 des BRB vom 13. Oktober 1942 über die Luxussteuer in eine Busse von Fr. 581'634.25, welchen Entscheid das Bezirksgericht Zürich am 5. Juni 1959 bestätigte.
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Das Obergericht des Kantons Zürich fand dagegen Yassine am 22. Oktober 1959 lediglich der Widerhandlung gegen Art. 74 Ziff. 1 und Art. 76 Ziff. 1 ZG schuldig, sprach ihn in den übrigen Anklagepunkten frei und setzte die Busse auf Fr. 465'307.40 herab.
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Der Kassationshof zieht in Erwägung: | |
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2. Steht nach dem Gesagten fest, dass zollpflichtige ![]() | 5 |
Das Gesetz erwähnt den Auftraggeber in den Art. 9 Abs. 1 und 100 Abs. 1, ohne indessen den Begriff näher zu umschreiben. In Lehre und Rechtsprechung ist die Frage, ob dabei vom zivilrechtlichen Auftrag auszugehen sei, oder ob eine sonstige vertragliche Bindung zwischen Täter und "Auftraggeber" oder gar, wie die Zollrekurskommission annimmt, schon eine bloss tatsächliche Veranlassung von Seiten des letzteren genüge, kontrovers (vgl. hiezuBGE 62 I 30; die Botschaft des Bundesrates in BBl 1924 I S. 52; ferner BLUMENSTEIN, Grundzüge des schweiz. Zollrechtes, S. 18 und Festgabe für Fleiner (1927), S. 6; SPITZ, Das schweiz. Zollstrafrecht, S. 49 Anm. 56; VOLKEN, Die Zollmeldepflicht nach schweiz. Recht, S. 35, 39). Sie braucht im vorliegenden Fall sowenig entschieden zu werden wie die andere Frage, ob der Auftraggeber, der die Waren nicht selber über die Grenze bringt (vgl. Art. 9 Abs. 1 ZG), überhaupt wegen Widerhandlung gegen Art. 74 Ziff. 3 ZG bestraft werden könne. Denn selbst wenn letzteres mit der herrschenden Lehre, die eine direkte strafrechtliche Verantwortlichkeit des Auftraggebers für die Verletzung der Meldepflicht ablehnt (BLUMENSTEIN, Zollrecht S. 18 f. und Festgabe für Fleiner S. 6 f.; SPITZ, a.a.O. S. 50; VOLKEN, a.a.O. S. 39/40; NEUENSCHWANDER, Zollpflicht, Zollschuld und Zollhaftung nach schweiz. Recht, S. 61), zu verneinen wäre, so müsste der vorinstanzliche Freispruch in diesem Punkte deswegen aufgehoben werden, weil sich Yassine in jedem Fall als Mittäter der Zollübertretung nach Art. 74 Ziff. 3 ZG schuldig gemacht hat.
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a) Das Obergericht hält dafür, dass Yassine nicht in der Lage gewesen sei, die Goldstücke zu deklarieren, weil er die Waren nicht selber eingeführt habe. Er könne ![]() | 7 |
Nach seinem Wortlaut ist Art. 74 Ziff. 3 ZG nicht auf einen bestimmt begrenzten Täterkreis angelegt, so dass unter diesem Gesichtspunkte gegen eine strafrechtliche Erfassung des die Waren nicht selber über die Grenze führenden Dritten als Mittäter nichts einzuwenden wäre. Diese erscheint gegenteils durch den Hauptzweck des Zollstrafrechtes geboten. Wie das Bundesgericht schon wiederholt entschieden hat, dient die Strafe im Zollrecht nicht so sehr der Sühne für die Tat und der Besserung des Täters, als vielmehr der Behebung des fiskalischen Verlustes und dem Schutz der Allgemeinheit (BGE 72 IV 190,BGE 76 IV 296). Daraus erklären sich denn auch verschiedene Vorschriften des Zollgesetzes, so Art. 75 Abs. 3 bezüglich der Schuldvermutung und noch deutlicher Art. 99 Abs. 1, der gestattet, mehrere gemeinsam mit solidarischer Haftung zu büssen. Auf derselben Erwägung gründen ![]() | 8 |
b) Nach dem angefochtenen Urteil war es Yassine, der die unechten Gold-Sovereigns in Mailand bestellte. Ob er dabei als Selbstkäufer oder als blosser Vermittler auftrat, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. So oder anders war er jedenfalls der sich im Hintergrund haltende Drahtzieher der illegalen Einfuhren, der nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz wusste, ![]() | 9 |
Diese Feststellungen binden den Kassationshof (Art. 277bis Abs. 1 BStP) und können mit der Nichtigkeitsbeschwerde nicht angefochten werden (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP), auch nicht mit der Behauptung, sie seien aktenwidrig (BGE 76 IV 63, 132; BGE 81 IV 49). Es kann infolgedessen dahingestellt bleiben, ob, wie Yassine behauptet, die illegal aus Italien ausgeführten Goldstücke auf gesetzlichem Wege in die Schweiz hätten eingeführt werden können. Jedenfalls war eine zollfreie Einfuhr solcher Münzen vor dem 25. Juni 1953 nicht möglich, da die Oberzolldirektion erst in diesem Zeitpunkte deren Einreihung unter die Tarifposition 869 d verfügte. Dass aber bei dem verbindlich festgestellten Sachverhalt Yassine als Mittäter an den Zollübertretungen teilgenommen hat, unterliegt keinem Zweifel. Er hat durch seine Bestellungen, von denen er wusste, dass sie nur unter Umgehung des Schweizerzolls ausgeführt werden konnten, die illegalen Einfuhren willentlich veranlasst und dadurch am Entschluss, aus dem die strafbaren Handlungen hervorgingen, in einem Masse mitgewirkt, das ihn als einen Hauptbeteiligten erscheinen lässt. Dass er bei den verbotenen Goldtransporten über die Schweizergrenze nicht persönlich ![]() | 10 |
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