![]() ![]() | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
![]() | ![]() |
28. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 6. Mai 1960 i.S. Zahnd gegen Peyer und Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich. | |
Regeste |
Art. 25 Abs. 1 Satz 3 MFG. | |
Sachverhalt | |
![]() | 1 |
B.- Das Obergericht des Kantons Zürich erklärte Zahnd mit Urteil vom 16. Juni 1959 der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 80.-. Das Gericht nahm an, der Verurteilte habe die ihm obliegende Sorgfaltspflicht verletzt, indem er den Radfahrer, als sich ![]() | 2 |
C.- Zahnd führt gegen dieses Urteil Nichtigkeitsbeschwerde mit den Anträgen, es sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
| 3 |
Aus den Erwägungen: | |
4 | |
Ob ein Abstand angemessen ist, hängt neben der Geschwindigkeit, mit der überholt wird, und anderen Umständen (z.B. Strassen- und Sichtverhältnisse) wesentlich von der Art des zu überholenden Strassenbenützers und seinem erkennbaren oder voraussehbaren Verhalten ab. Je geringer der seitliche Abstand bemessen wird, desto näher liegt die Gefahr eines Zusammenstosses oder Unfalles und desto schwieriger ist es, einer Fehlreaktion des zu überholenden Verkehrsteilnehmers durch Verzögerung der Fahrt, Anhalten, Ausweichen oder Warnen wirksam zu begegnen (BGE 83 IV 36). Das gilt für das Überholen eines Radfahrers ebensogut wie für dasjenige eines Motorfahrzeuges. Beim Radfahrer ist ohnehin wegen des labilen Gleichgewichtes des Fahrrades mit gewissen seitlichen Abweichungen zu rechnen (BGE 63 II 223). Er vermag in der Regel sein Rad nicht über eine längere Strecke genau in derselben Richtung zu halten, muss vielmehr, um im Gleichgewicht zu bleiben, mit Lenkstange und Vorderrad manöverieren können und ist deshalb, wenn er mit zu knapp bemessenem seitlichem Abstand überholt wird, der Gefahr besonders ausgesetzt, in der Fahrsicherheit beeinträchtigt zu werden, ins Schwanken zu geraten und zu ![]() | 5 |
Wie gross dementsprechend der Mindestabstand gegenüber einem zu überholenden Radfahrer sein muss, lässt sich nicht ein für allemal ziffernmässig festlegen. Massgebend ist die konkrete Verkehrssituation, wie sie sich dem Überholenden bietet und wie er sie im ganzen, einschliesslich aller Umstände, die auf das Verhalten des zu Überholenden von Einfluss sein können, zu überblicken hat (BGE 67 I 63). Die Grösse des Abstandes hat sich demgemäss nach den gegebenen Verhältnissen zu richten. Dabei fällt erheblich ins Gewicht, ob mit einem leichten Fahrzeug oder einem Lastwagen oder gar mit einem schweren Lastenzug überholt werden will, wie das hier zutraf (vgl. FLOEGEL-HARTUNG, Strassenverkehrsrecht, 11. Aufl. S. 297 und dort angeführte Entscheidungen; fernerBGE 68 II 121, BGE 84 II 308). Je grösser und schwerer das überholende Fahrzeug ist, desto näher liegt die Möglichkeit, dass der zu überholende Strassenbenützer durch dessen Masse beeindruckt und angezogen werde (vgl. nicht veröffentlichte Entscheidung des Kassationshofes vom 21. Mai 1955 i.S. Uebersax). Aus diesem Grunde ist daher, selbst wenn die Strassen- und Sichtverhältnisse gut sind und der Überholende mit mässiger Geschwindigkeit fährt, beim Überholen eines Radfahrers durch einen schweren Lastwagen oder einen Lastenzug die Gefahr eines Zusammenstosses verhältnismässig gross, somit nach Art. 46 Abs. 3 MFV der Sicherheitsabstand besonders weit zu bemessen.
| 6 |
4. Nach diesen Grundsätzen beurteilt wirft die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Recht vor, er habe seine Vorsichtspflicht verletzt, indem er mit seinem schweren, langen Lastenzug den Radfahrer mit einem seitlichen ![]() | 7 |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |