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29. Urteil des Kassationshofes vom 20. Mai 1960 i. S. Chatton gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau. | |
Regeste |
Art. 45 Abs. 2 MFV, Art. 3 Abs. 1 Sig V. | |
Sachverhalt | |
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B.- Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte deswegen Chatton am 26. Januar 1960 in Anwendung von Art. 45 Abs. 2 MFV zu einer Busse von Fr. 40.-. Den Einwand des Gebüssten, er habe die abgefahrene Sicherheitslinie auf der nassen Strasse, auf der sich eine Aufhellung am nordöstlichen Horizont gespiegelt habe, nicht erkennen können, verwarf es mit der Begründung, die Sicherheitslinie sei bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wahrnehmbar gewesen.
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C.- Chatton führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, er sei wegen Verletzung von Art. 19 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 3 StGB freizusprechen.
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Der Kassationshof zieht in Erwägung: | |
1. Nach Art. 3 Abs. 1 der Signalverordnung vom 17. Oktober 1932 müssen Strassensignale so aufgestellt ![]() | 4 |
2. Nach der Feststellung des Obergerichtes, die den Kassationshof gemäss Art. 273 lit. b und Art. 277 bis Abs. 1 BStP bindet, war am 17. Oktober 1958 die Sicherheitslinie auf der in Frage stehenden Strecke nur leicht abgefahren, was bedeutet, dass der weisse Farbanstrich auf der Asphaltstrasse nicht stark abgenützt war. Eine so beschaffene Sicherheitslinie kann nach allgemeiner Lebenserfahrung von Motorfahrzeugführern ohne weiteres als solche erkannt werden. Was die Spiegelung auf der nassen Strasse betrifft, welche die Erkennbarkeit der Sicherheitslinie ausgeschlossen haben soll, stellt die Vorinstanz verbindlich fest, dass sie nicht wesentlich grösser gewesen sei, als sie auf den Photographien der Polizei zu Tage trete. Auf diesen Bildern ist eine Spiegelung auf dem Strassenbelag kaum wahrzunehmen und die Sicherheitslinie auf eine grössere Entfernung gut sichtbar. Waren aber die Beleuchtungs- und Sichtverhältnisse, die der Beschwerdeführer angetroffen hat, nur wenig schlechter, als sie auf diesen Photographien feststellbar sind, so waren sie immer noch so gut, dass die Sicherheitslinie vom Beschwerdeführer bei ![]() | 5 |
Demnach erkennt der Kassationshof:
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