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Informationen zum Dokument  BGE 86 IV 128  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Die Anklagekammer zieht in Erwägung:
1. Huber und Margrit Baumgartner werden beschuldigt, als Mitt&aum ...
2. Nach Art. 262 BStP (Art. 399 lit. e StGB) kann die Anklagekamm ...
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33. Entscheid der Anklagekammer vom 27. April 1960 i.S. Verhöramt des Kantons Glarus gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
 
 
Regeste
 
Art. 346, 348 Abs. 1, 349 Abs. 2 StGB; Art. 262 BStP.  
2. Wann ist die Untersuchung angehoben? (Erw. 1b).  
3. Abweichung vom gesetzlichen Gerichtsstand (im Hinblick darauf, dass die Behörden eines andern Kantons vor allem zur Abklärung der für die Bestimmung des Gerichtsstandes massgebenden Umstände verschiedene Untersuchungsmassnahmen getroffen haben, die verhältnismässig lange Zeit in Anspruch nahmen)? (Erw. 2).  
 
Sachverhalt
 
BGE 86 IV, 128 (128)A.- Hans Huber und Margrit Baumgartner werden beschuldigt, in der Nacht vom 28./29. November 1959 in der Nähe von Istein (Deutschland) aus einer Baubaracke, in die sie eingedrungen waren, Lebensmittel, Kleider und andere Gegenstände weggenommen zu haben. Huber wohnt in Glarus, Margrit Baumgartner in Uster.
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Margrit Baumgartner wurde am 3. Dezember 1959 in Zürich durch einen Beamten der zürcherischen Kantonspolizei kontrolliert. Dabei berichtete sie von sich aus über den in Deutschland verübten Einbruchdiebstahl, der vorher BGE 86 IV, 128 (129)keiner schweizerischen Behörde zur Kenntnis gebracht worden war. Der auf Grund ihrer Angaben erstellte Rapport wurde zur weiteren Abklärung des Falles an das Polizeikommando des Kantons Glarus geleitet. In der Folge wurde Huber durch glarnerische Behörden (Kantonspolizei, Verhöramt) einvernommen, die zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes und namentlich der Frage der Zuständigkeit auch noch einen Bericht der Staatsanwaltschaft von Freiburg i. Br. einholten und die Einvernahme der Geschädigten durch eine deutsche Amtsstelle veranlassten. Zwischenhinein wurden die Akten überdies an das Polizeikommando des Kantons Zürich zurückgeleitet, das Margrit Baumgartner erneut durch einen Polizeibeamten befragen und weitere Erhebungen anstellen liess.
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B.- Am 5. April 1960 ersuchte das Verhöramt des Kantons Glarus die Bezirksanwaltschaft Zürich um Übernahme der Strafverfolgung gegen Hans Huber und Margrit Baumgartner, weil die erste Untersuchungshandlung in Zürich, wo einer der Mittäter wohne, vorgenommen worden sei. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich lehnte die Übernahme der Strafverfolgung ab.
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C.- Mit Gesuch vom 19. April 1960 beantragt das Verhöramt des Kantons Glarus der Anklagekammer des Bundesgerichtes, die Behörden des Kantons Zürich seien berechtigt und verpflichtet zu erklären, Huber und Margrit Baumgartner für die ihnen zur Last gelegte Tat zu verfolgen und zu beurteilen.
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D.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich hält in ihrer Vernehmlassung daran fest, dass auf Grund von Art. 348 StGB die glarnerischen Behörden zuständig seien und kein Anlass bestehe, vom gesetzlichen Gerichtsstande abzuweichen.
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Die Anklagekammer zieht in Erwägung:
 
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BGE 86 IV, 128 (130)a) Zur Verfolgung im Auslande verübter strafbarer Handlungen sind gemäss Art. 348 Abs. 1 StGB die Behörden zuständig, wo der Täter wohnt. Da Huber in Glarus, Margrit Baumgartner in Uster wohnt, wäre diese demnach durch die zürcherischen, jener durch die glarnerischen Behörden zu verfolgen. Das widerspräche jedoch dem sich aus Art. 346 und Art. 349 Abs. 2 StGB ergebenden Grundsatze, wonach Mittäter am gleichen Orte zu verfolgen sind. Eine Vorschrift darüber, wie dieser Konflikt zu lösen sei, enthält das Gesetz nicht. Die Lösung ergibt sich indessen durch analoge Anwendung des Art. 349 Abs. 2 StGB. Wie in dieser Bestimmung geht es auch in Fällen der vorliegenden Art um die Frage, was gelte, wenn die Anwendung einer an sich zutreffenden Gerichtsstandsbestimmung des Strafgesetzbuches zu einer getrennten Verfolgung von Mittätern führen würde. Angesichts dieser Übereinstimmung liegt es nahe, dass die Regelung, die für den einen der beiden Fälle getroffen wird, sinngemäss auch für den anderen im Gesetz nicht ausdrücklich behandelten gelte.
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Von den beiden Kantonen, die gemäss Art. 348 Abs. 1 StGB zur Verfolgung und Beurteilung je eines der Mittäter zuständig wären, hat in analoger Anwendung von Art. 349 Abs. 2 StGB somit jener das Verfahren gegen beide Angeschuldigte durchzuführen, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde.
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b) Das trifft den Kanton Zürich. Angehoben im Sinne von Art. 349 Abs. 2 (Art. 346 Abs. 2, 347 Abs. 1 und 3, 350 Ziff. 1 Abs. 2) StGB ist eine Untersuchung u.a. dann, wenn eine Straf-, Untersuchungs- oder Polizeibehörde durch die Vornahme von Erhebungen oder in anderer Weise zu erkennen gegeben hat, dass sie jemanden einer strafbaren Handlung verdächtige (BGE 75 IV 140). Erhebungen solcher Art haben Organe der Kantonspolizei Zürich dadurch angestellt, dass ein Polizeibeamter am 3. Dezember 1959 Margrit Baumgartner auf ihre Andeutung hin, Huber habe in Deutschland einen Diebstahl BGE 86 IV, 128 (131)begangen, eingehend über die Umstände der Tat einvernahm, die Aussagen in einem Protokoll festhielt und dieses samt einem Bericht, worin Huber ausdrücklich des Einbruchdiebstahls beschuldigt wurde, am 4. Dezember 1959 an das Polizeikommando Zürich weiterleitete, damit es durch die glarnerischen Behörden abklären lasse, wo Huber sich aufhalte, wodurch er sich die Mittel zum Kaufe neuer Kleider, für Taxifahrten, Hotelaufenthalte und dergleichen beschaffen habe. Eine Verfolgungshandlung im Sinne der angeführten Bestimmungen hat das Kommando der Kantonspolizei Zürich weiter dadurch vorgenommen, dass es am 9. Dezember 1959 diesen Rapport an das Polizeikommando Glarus weiterleitete mit dem Ersuchen, die darin anbegehrten Erhebungen tätigen zu lassen und über deren Ergebnisse an die ersuchende Behörde Bericht zu erstatten. Alle diese durch Organe der gerichtlichen Polizei des Kantons Zürich vorgenommenen Amtshandlungen waren darauf gerichtet, abzuklären, ob Huber als Täter eines in Deutschland verübten Diebstahls in Frage komme, bezweckten somit die Abklärung dieses Verbrechens und der Täterschaft und waren daher Untersuchungshandlungen. Solche haben die glarnerischen Behörden, die von dem gegen Huber gerichteten Verdacht erst durch die Zustellung des von den zürcherischen Polizeibehörden erstellten Rapportes Kenntnis erhielten, erst vom 11. Dezember 1959 an vorgenommen.
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Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich hält eine Überweisung an die Behörden des Kantons Glarus für BGE 86 IV, 128 (132)angezeigt, weil diese sich schon intensiv mit der Sache befasst hätten. Die glarnerischen Behörden haben jedoch lediglich Huber dreimal einvernommen, einen Amtsbericht der Staatsanwaltschaft Freiburg i.Br. eingeholt, sowie die Einvernahme von Margrit Baumgartner durch zürcherische und die Befragung des Geschädigten durch deutsche Behörden veranlasst. Unter diesen Umständen kann unmöglich gesagt werden, die Untersuchung sei schon so weit fortgeschritten, dass es unvernünftig wäre, in diesem Stadium des Verfahrens noch den Gerichtsstand zu wechseln. Übrigens haben die von den glarnerischen Behörden getroffenen Untersuchungsmassnahmen vor allem der Abklärung der Verhältnisse gedient, die für die Bestimmung des Gerichtsstandes ausschlaggebend sind. Da sie hiezu verpflichtet waren (BGE 81 IV 73 Erw. 4), wäre es unbillig, bloss mit Rücksicht auf diese Untersuchungsmassnahmen, mögen sie auch verhältnismässig lange Zeit in Anspruch genommen haben, vom gesetzlichen Gerichtsstande abzuweichen.
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Demnach erkennt die Anklagekammer:
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Die Behörden des Kantons Zürich werden berechtigt und verpflichtet erklärt, Huber und Margrit Baumgartner für die ihnen zur Last gelegte strafbare Handlung zu verfolgen und zu beurteilen.
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