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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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39. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 14. Oktober 1960 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz gegen Cantarini. | |
Regeste |
Art. 110 Ziff. 3, 137 Ziff. 3 StGB. | |
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Gemäss Art. 137 Ziff. 3 StGB wird der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen nur auf Antrag verfolgt. Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalte leben (Art. 110 Ziff. 3 StGB). In gemeinsamem Haushalte aber lebt nur, wer zusammen isst und unter dem gleichen Dache schläft (BGE 72 IV 6 und seither ergangene Entscheidungen). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten.
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Ausgangspunkt der Privilegierung nach Art. 137 Ziff. 3 ist die Rücksichtnahme auf die verwandtschaftlichen Bande, ![]() | 2 |
Auf das Erfordernis des Wohnens und Schlafens unter gemeinsamem Dache kann auch aus andern Erwägungen nicht verzichtet werden. Die Frage, ob ein Diebstahl von Amtes wegen oder nur auf Antrag des Verletzten zu verfolgen ![]() | 3 |
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