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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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44. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 12. Juli 1960 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn. | |
Regeste |
Art. 191 Ziff. 1 StGB; Unzucht mit einem Kinde. | |
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b) Der Missbrauch zu einer beischlafsähnlichen Handlung ist in Art. 191 Ziff. 1 mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten und, wenn einer der Qualifikationsgründe des Abs. 2 zutrifft, mit Zuchthaus nicht unter zwei Jahren bedroht. Diese hohen Strafminima und der Umstand, dass Ziff. 2 sämtliche Abarten und Entartungen der geschlechtlichen Befriedigung an einem Kinde als "andere unzüchtige Handlungen" zu erfassen erlaubt und mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis, bzw. beim Vorliegen eines der Qualifikationsgründe des Abs. 2 mit Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter drei Monaten bedroht, weisen darauf hin, dass der Gesetzgeber den Begriff der Beischlafsähnlichkeit eher im engen Sinne aufgefasst hat. Es fällt daher ausser Betracht, ein Verhalten, das sich mit Beischlaf nur entfernt vergleichen lässt, nach Art. 191 Ziff. 1 zu ahnden. Die Anwendung dieser Bestimmung ist dagegen geboten, wenn der männliche Täter sein Glied mit dem Körper des Kindes in so enge Berührung bringt, dass die Vereinigung an Innigkeit derjenigen beim natürlichen Beischlaf ähnlich ist und auch in den Wirkungen, die sie auf das Seelenleben und die sittliche Entwicklung des Kindes haben kann, sich nicht wesentlich von diesem unterscheidet (vgl. BGE 76 IV 108 f., 236 f., BGE 84 IV 101 f.). Das trifft, wie der Kassationshof in Uebereinstimmung mit der Doktrin wiederholt ausgesprochen hat (BGE 76 IV 108 f., BGE 80 IV 173; BGE 84 IV 101) ![]() | 3 |
Das gilt insbesondere für die immissio inter femora. Diese ist dem Täter, gleich wie der coitus per anum und die immissio in os, Ersatz für den Beischlaf und entspricht diesem durch die Innigkeit der Vereinigung und die Vorstellung, die beim Opfer geweckt wird. Jedenfalls erreicht die Innigkeit der Vereinigung bei der immissio inter femora einen Grad, der jener beim natürlichen Zeugungsakte zumindest nahe kommt und der die Handlung eindeutig von den bloss manuellen Betastungen abhebt. Auch nach den Wirkungen auf das Seelenleben und die sittliche Entwicklung des Kindes kann die immissio inter femora nicht als wesentlich leichterer Angriff angesprochen werden als das Einführen des Gliedes in eine natürliche Körperöffnung. Indem sie nahe der Scheide, also in einer ausgesprochen sexuell erregbaren Zone des Partners vollzogen wird, führt sie dazu, das geschlechtliche Empfinden des Kindes in ähnlicher Weise zu aktivieren, wie das beim natürrlichen Beischlaf der Fall wäre. Die beim Kinde ausgelöste Empfindung, dass der Angreifer sich nach Art eines Beischläfers ![]() | 4 |
3. Nach der für den Kassationshof verbindlichen Feststellung der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer seinen entblössten Geschlechtsteil in der Nähe der Scheide zwischen die nackten Oberschenkel des Mädchens gestossen. Das war eine immissio inter femora im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und daher nach dem oben in Erw. 2 Gesagten eine beischlafsähnliche Handlung. Daran ändert nichts, dass nicht festgestellt ist, der Beschwerdeführer habe sein Glied in der Richtung auf die Scheide zu bewegt. Eine solche Bewegung ist nach der Rechtsprechung des Kassationshofes nicht wesentliches Merkmal der immissio inter femora (BGE 75 IV 165). Diese ist vielmehr schon dann gegeben, wenn der Täter, wie das hier der Fall ist, mit seinem Geschlechtsteil in die Nähe der weiblichen Scham gelangt und dabei den Körper des Opfers berührt (BGE 71 IV 191; BGE 75 IV 165; BGE 76 IV 236).
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