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4. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 3. Februar 1961 i.S. Oertly gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich. | |
Regeste |
Art. 181 StGB. | |
Sachverhalt | |
1 | |
A.- Oertly verband sich im Frühjahr 1958 zur Durchführung von Geschäften mit Oststaaten mit dem in der Schweiz wohnhaften Ausländer König, der Alleinaktionär der Intercomet Handels AG war. Sie lieferten der chinesischen Volksrepublik in drei Teillieferungen 30 Tonnen Nickel, das sie aus Westdeutschland bezogen. Um das damals geltende Ausfuhrverbot der Westmächte zu umgehen, hatte König inhaltlich unwahre Endverbraucher-Zertifikate besorgt, die auf die spanische Firma Astra in Guernica lauteten. Ein zweites Geschäft, das Oertly anbahnte, um von der belgischen Firma Finkelstein erhältliche 30 Tonnen Nickel nach dem Osten zu verschieben, scheiterte daran, dass die wiederum auf die spanische Firma Astra ausgestellten Endverbraucher-Zertifikate von einem nicht zur Unterschrift bevollmächtigten Vertreter unterzeichnet worden waren. Oertly erklärte darauf König, der auch in diesem Falle die Dokumente beschafft hatte, für den Schaden verantwortlich und verlangte, dass er auf seine Forderung von Fr. 49'190.90, die ihm noch aus dem ersten Geschäft zustand, verzichte und sich ausserdem zur Zahlung von Fr. 20'000.-- verpflichte. Gleichzeitig spielte er wiederholt auf die Möglichkeit einer Strafanzeige wegen Gebrauchs gefälschter Urkunden an. Da König ![]() | 2 |
B.- Am 21. Juni 1960 verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich Oertly wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zu fünf Monaten Gefängnis und zu einer Busse von Fr. 5000.--.
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C.- Oertly führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, er sei freizusprechen.
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Der Kassationshof zieht in Erwägung: | |
1. Wie in BGE 69 IV 172 ausgeführt wurde, ist derjenige, der im Sinne von Art. 181 StGB einen andern zu einem Verhalten nötigt, nur strafbar, wenn die Nötigung rechtswidrig ist. Diese Voraussetzung ist von vorneherein erfüllt, wenn der erstrebte Zweck oder das angewendete Mittel gegen die Rechtsordnung oder gegen die guten Sitten verstösst. An sich unerlaubt ist aber z.B. nicht das Begehren um Anerkennung einer bestrittenen Forderung, wenn der Gläubiger in guten Treuen sich für berechtigt hält, aber Zweifel hat, ob er gerichtlich obsiegen würde. Ebensowenig ist die Drohung mit Strafanzeige ein an sich unzulässiges Mittel, wenn der Verdacht, der vertretbar war, sich nachträglich als unzutreffend erweist (BGE 69 IV 172 Erw. 3). Anderseits wird die Rechtswidrigkeit der Nötigung nicht schon dann ausgeschlossen, wenn sowohl der verfolgte Zweck als auch das angewendete Zwangsmittel an sich rechtmässig sind. Es kommt auch noch darauf an, ob die Anwendung des Zwanges als angemessenes Druckmittel erscheint oder ob das Vorgehen nach den Umständen rechtsmissbräuchlich ist oder den guten Sitten widerspricht. Als Rechtsmissbrauch betrachtete der Kassationshof von jeher die Androhung einer Strafanzeige, wenn zwischen dem Straftatbestand, der angezeigt werden soll, und dem Gegenstand des gestellten Begehrens jeder sachliche Zusammenhang fehlt, und als sittenwidrig wurde ![]() | 5 |
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Zur Ausfuhr von Nickel aus dem Gebiet der Westmächte bedurfte es einer Bewilligung des betreffenden Staates, die nur erhältlich war, wenn der Endverbraucher schriftlich bescheinigte, dass die auszuführende Ware für ihn und nicht für den Export nach einem kommunistischen Oststaate bestimmt sei. Die Lieferungen von Nickel aus Westdeutschland und Belgien nach Rotchina, die Oertly ![]() | 7 |
Oertly hat den Abschluss des Vergleiches durch Drohungen erwirkt, die unter den gegebenen Umständen unzulässig waren, und er hat dabei mit Wissen und Willen gehandelt. Der Tatbestand des Art. 181 StGB ist somit erfüllt.
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Demnach erkennt der Kassationshof:
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