BGE 87 IV 13 | |||
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4. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 3. Februar 1961 i.S. Oertly gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich. | |
Regeste |
Art. 181 StGB. | |
Sachverhalt | |
1 | |
A.- Oertly verband sich im Frühjahr 1958 zur Durchführung von Geschäften mit Oststaaten mit dem in der Schweiz wohnhaften Ausländer König, der Alleinaktionär der Intercomet Handels AG war. Sie lieferten der chinesischen Volksrepublik in drei Teillieferungen 30 Tonnen Nickel, das sie aus Westdeutschland bezogen. Um das damals geltende Ausfuhrverbot der Westmächte zu umgehen, hatte König inhaltlich unwahre Endverbraucher-Zertifikate besorgt, die auf die spanische Firma Astra in Guernica lauteten. Ein zweites Geschäft, das Oertly anbahnte, um von der belgischen Firma Finkelstein erhältliche 30 Tonnen Nickel nach dem Osten zu verschieben, scheiterte daran, dass die wiederum auf die spanische Firma Astra ausgestellten Endverbraucher-Zertifikate von einem nicht zur Unterschrift bevollmächtigten Vertreter unterzeichnet worden waren. Oertly erklärte darauf König, der auch in diesem Falle die Dokumente beschafft hatte, für den Schaden verantwortlich und verlangte, dass er auf seine Forderung von Fr. 49'190.90, die ihm noch aus dem ersten Geschäft zustand, verzichte und sich ausserdem zur Zahlung von Fr. 20'000.-- verpflichte. Gleichzeitig spielte er wiederholt auf die Möglichkeit einer Strafanzeige wegen Gebrauchs gefälschter Urkunden an. Da König wegen seiner unerlaubten Geschäftstätigkeit fremdenpolizeiliche Massnahmen, insbesondere seine Ausweisung aus der Schweiz befürchtete, gab er schliesslich nach und erfüllte die gestellten Begehren.
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B.- Am 21. Juni 1960 verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich Oertly wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zu fünf Monaten Gefängnis und zu einer Busse von Fr. 5000.--.
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C.- Oertly führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, er sei freizusprechen.
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Der Kassationshof zieht in Erwägung: | |
1. Wie in BGE 69 IV 172 ausgeführt wurde, ist derjenige, der im Sinne von Art. 181 StGB einen andern zu einem Verhalten nötigt, nur strafbar, wenn die Nötigung rechtswidrig ist. Diese Voraussetzung ist von vorneherein erfüllt, wenn der erstrebte Zweck oder das angewendete Mittel gegen die Rechtsordnung oder gegen die guten Sitten verstösst. An sich unerlaubt ist aber z.B. nicht das Begehren um Anerkennung einer bestrittenen Forderung, wenn der Gläubiger in guten Treuen sich für berechtigt hält, aber Zweifel hat, ob er gerichtlich obsiegen würde. Ebensowenig ist die Drohung mit Strafanzeige ein an sich unzulässiges Mittel, wenn der Verdacht, der vertretbar war, sich nachträglich als unzutreffend erweist (BGE 69 IV 172 Erw. 3). Anderseits wird die Rechtswidrigkeit der Nötigung nicht schon dann ausgeschlossen, wenn sowohl der verfolgte Zweck als auch das angewendete Zwangsmittel an sich rechtmässig sind. Es kommt auch noch darauf an, ob die Anwendung des Zwanges als angemessenes Druckmittel erscheint oder ob das Vorgehen nach den Umständen rechtsmissbräuchlich ist oder den guten Sitten widerspricht. Als Rechtsmissbrauch betrachtete der Kassationshof von jeher die Androhung einer Strafanzeige, wenn zwischen dem Straftatbestand, der angezeigt werden soll, und dem Gegenstand des gestellten Begehrens jeder sachliche Zusammenhang fehlt, und als sittenwidrig wurde beispielsweise die Drohung mit einer Strafanzeige wegen Zuhälterei angesehen, weil die Dirne, die den Zuhälter zur Rückerstattung des Geldes veranlassen wollte, selber zum Zustandekommen der strafbaren Tätigkeit des Genötigten wesentlich beigetragen hatte (Urteil des Kassationshofes vom 15. Mai 1953 i.S. Pfister).
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Zur Ausfuhr von Nickel aus dem Gebiet der Westmächte bedurfte es einer Bewilligung des betreffenden Staates, die nur erhältlich war, wenn der Endverbraucher schriftlich bescheinigte, dass die auszuführende Ware für ihn und nicht für den Export nach einem kommunistischen Oststaate bestimmt sei. Die Lieferungen von Nickel aus Westdeutschland und Belgien nach Rotchina, die Oertly und König gemeinschaftlich vorgenommen hatten und weiter vorzunehmen sich anschickten, waren daher überhaupt nur mit Hilfe inhaltlich unwahrer Endverbraucher-Zertifikate möglich. Oertly wusste dies. Er hat somit durch seine Beteiligung an solchen Geschäften von Anfang an die Herstellung und den Gebrauch unwahrer Urkunden gebilligt und sich damit ebenso wie König nach Art. 251 StGB strafbar gemacht. Die Falschbeurkundung, die auch im Falle Finkelstein vorlag, zu billigen, wegen der zusätzlichen materiellen Fälschung aber König mit Strafanzeige zu drohen, widerspricht den guten Sitten. Dieses Vorgehen ist umso verwerflicher, als Oertly seinem Geschäftspartner in Wirklickheit nicht wegen der Urkundenfälschung als solcher Vorwürfe machte, sondern einzig deshalb, weil der beabsichtigte Täuschungserfolg nicht eintrat. Er hatte von König bloss verlangt, dass die Zertifikate im Falle einer Rückfrage standhielten, d.h. notfalls vom fingierten Endverbraucher gedeckt würden. Es war ihm also im Grunde genommen gleichgültig, ob die unwahren Urkunden echt oder unecht seien, sofern die verbotene Nickelausfuhr gelang.
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Oertly hat den Abschluss des Vergleiches durch Drohungen erwirkt, die unter den gegebenen Umständen unzulässig waren, und er hat dabei mit Wissen und Willen gehandelt. Der Tatbestand des Art. 181 StGB ist somit erfüllt.
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Demnach erkennt der Kassationshof:
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