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33. Entscheid der Anklagekammer vom 1. Dezember 1961 i.S. Statthalteramt des Bezirkes Zürich gegen Steuerverwaltung des Kantons Genf. | |
Regeste |
Art. 352 und 357 StGB. |
2. Begriff des Anstandes in der Rechtshilfe (Erw. 2 und 3). |
3. Verweigerung der Rechtshilfe unter Berufung auf das Steuergeheimnis (hier: Art. 347 des Genfer Steuergesetzes) (Erw. 4 und 5). | |
Sachverhalt | |
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B.- Mit Eingabe vom 6. Oktober 1961 ersucht das Statthalteramt des Bezirkes Zürich gestützt auf Art. 357 StGB die Anklagekammer des Bundesgerichtes, die zuständige Genfer Behörde zur Herausgabe des angeforderten Steuerausweises anzuhalten.
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C.- Der Staatsrat des Kantons Genf beantragt Abweisung des Gesuches.
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Die Anklagekammer zieht in Erwägung: | |
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Bei Anständen zwischen Kantonen im Sinne dieser Bestimmung ist es Sache der Kantone selber, die zu ihrer Vertretung vor Bundesgericht zuständige Behörde zu bezeichnen. Die Anklagekammer hat sich damit nicht zu befassen. Im allgemeinen werden Anstände der vorliegenden Art beim Bundesgericht durch diejenige Behörde anhängig gemacht, deren Begehren vom andern Kanton abgewiesen wurde (BGE 70 IV 191, BGE 73 IV 139). Es besteht daher kein Anlass, die Legitimation des Statthalteramtes zur Anrufung der Anklagekammer zu verneinen, zumal die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich seine Auffassung in der Sache selbst teilt.
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2. In einem Anstand des Kantonsgerichtes von Graubünden mit der Steuerverwaltung des Kantons Genf, der die Bekanntgabe der Einkommens- und Steuerverhältnisse ![]() | 6 |
Der Staatsrat des Kantons Genf beruft sich im vorliegenden Fall nicht auf diese damals vom Generalprokurator vertretene und von der Anklagekammer übernommene Auffassung und bestreitet nicht die Zuständigkeit der kantonalen Steuerverwaltung zur unmittelbaren Entgegennahme von Rechtshilfebegehren gemäss Art. 353 Abs. 1 StGB. Auch hat sich die genannte Verwaltung nach Eingang des Gesuches des Statthalteramtes selber nicht für unzuständig erklärt, sondern auf die Sache eingelassen. Im übrigen liegt nach der Rechtsprechung eine staatsrechtliche Streitigkeit zwischen Kantonen - und Anstände in der Rechtshilfe zählen zu den Konflikten des Art. 83 lit. b OG (BIRCHMEIER, Bundesrechtspflege, S. 300) - dann vor, wenn der eine der beiden Kantone ein bestimmtes Begehren des andern Kantons abschlägig beschieden hat (BGE 35 I 664). Da die Genfer Steuerverwaltung das Gesuch des Statthalteramtes kategorisch abgewiesen hat und der Staatsrat des Kantons Genf in seiner Vernehmlassung vom 14. November 1961 die ihm untergeordnete Verwaltungsstelle in vollem Umfang schützt, kommt im Endergebnis nichts darauf an, ob das Gesuch an die Justizbehörden (Generalprokurator, Untersuchungsrichter) oder unmittelbar an die Steuerverwaltung gerichtet wurde. Denn auch im ersteren Falle wäre es zu einem abschlägigen Bescheid des Staatsrates gekommen. Vorausgesetzt, dass es sich um einen Anstand in der Rechtshilfe (Art. 357 StGB) handelt, besteht somit zwischen den beteiligten Kantonen ein Streit, der vom ![]() | 7 |
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a) Zwar stellt Art. 347 des Genfer StG der bundesrechtlichen Rechtshilfe eine Schranke entgegen; er verpflichtet die Beamten der kantonalen Steuerverwaltung ![]() | 10 |
Art. 347 des Genfer StG gilt, was auch das Statthalteramt ![]() | 11 |
b) Stellt demnach die Bestimmung von Art. 347 des Genfer StG nach Inhalt, Geltungsbereich und bisheriger Handhabung durch die Genfer Behörden keine unzulässige Beschränkung des bundesrechtlichen Begriffs der Rechtshilfe dar, so kann sich bloss noch fragen, ob die Berufung auf Art. 347 StG nicht doch im vorliegenden Falle gegen Art. 352 StGB verstosse. Das träfe zu, wenn die Tatsachen, deren Bekanntgabe das Statthalteramt des Bezirkes Zürich verlangt hatte, zu Unrecht als im Sinne von Art. 347 StG geheim bezeichnet worden wären.
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Das Statthalteramt des Bezirkes Zürich ersuchte die Genfer Steuerverwaltung um Mitteilung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Beschuldigten Schiller gemäss der letzten Einschätzung durch die Genfer Steuerbehörden. Damit verlangte es Auskunft über Tatsachen, die nach dem in Art. 347 StG umschriebenen Rahmen der amtlichen Schweigepflicht (... renseignement porté à sa connaissance sur une déclaration, un rôle de contribuable, une pièce annexe fournie par le contribuable ou sur la situation de son compte d'impôts...) unzweifelhaft als geheim zu betrachten sind und somit von den Genfer Behörden zu Recht dem Steuergeheimnis unterstellt wurden.
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5. Die Frage, ob der Staatsrat von Genf nach der Interessenlage des vorliegenden Falles die ihm untergeordneten Steuerorgane zur Bekanntgabe der nachgesuchten Tatsachen hätte ermächtigen sollen, stellt sich für die Anklagekammer des Bundesgerichtes nicht. Der Entscheid darüber, ob es nach den Umständen des Einzelfalles zweckmässig sei, den Beamten von seiner Geheimhaltungspflicht ![]() | 14 |
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Demnach erkennt die Anklagekammer:
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