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6. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 16. April 1962 i.S. Y. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt. | |
Regeste |
Art. 140 Ziff. 1 und 3 StGB. |
2. Die bei der Güterverbindung zum Mannesgut und zur Errungenschaft gehörenden Mobilien sind Eigentum des Ehemannes und daher für die Ehefrau fremde Sachen (Erw. 4); |
3. Solche vom Ehemann während des richterlich gebotenen Getrenntlebens im ehelichen Haus zurückgelassenen Gegenstände sind der weiterhin in diesem Hause wohnenden Ehefrau anvertraut (Erw. 5). | |
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3. Die Beschwerdeführerin wirft die Frage auf, ob nicht nach dem Grundsatze nulla poena sine lege bei angeblicher Veruntreuung unter Ehegatten mangels einer besondern gesetzlichen Regelung der Straftatbestand überhaupt fehle. Davon kann nicht die Rede sein. Eine besondere gesetzliche Vorschrift ist im StGB insofern enthalten, als Art. 140 Ziff. 3 bestimmt, dass die zum Nachteil eines Angehörigen begangene Veruntreuung nur auf Antrag verfolgt werde. Da nach Art. 110 Ziff. 2 StGB Angehöriger auch der Ehegatte ist, setzt Art. 140 Ziff. 3 voraus, dass eine Veruntreuung nach Ziff. 1 Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung auch unter Ehegatten verübt werden kann. Demgegenüber ![]() | 1 |
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Mit dem Begriff der fremden Sache schliesst Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB unzweifelhaft an denjenigen des Eigentums (vgl. den Titel zu den Art. 137-147 StGB) an'wie ihn das Zivilrecht geprägt hat. Dementsprechend wurde denn auch diese Bestimmung bisher allgemein dahin ausgelegt, dass sich der Veruntreuung schuldig macht, wer eine ihm anvertraute, nicht in seinem zivilrechtlichen Eigentum stehende Sache in der Absicht unrechtmässiger Bereicherung sich aneignet (vgl.BGE 72 IV 153). Die Beschwerdeführerin ![]() | 3 |
Geht man nämlich, wie bisher, allein von der zivilrechtlichen Eigentumslage aus und zieht man in Betracht, dass einerseits die Ehegatten X.-Y. unter dem Güterstand der Güterverbindung lebten und dass anderseits die von der Beschwerdeführerin veräusserten Gegenstände teils zum Mannesgut, teils zur Errungenschaft gehörten, so unterliegt keinem Zweifel, dass Frau Y. über für sie fremde Sachen verfügt hat. Denn nach Art. 195 Abs. 2 ZGB hat der Ehemann während bestehender Ehe das Eigentum an dem von ihm eingebrachten Gute und an allem ehelichen Vermögen, das nicht Frauengut (eingebrachtes Gut und Sondergut der Ehefrau) ist. Dass die gemäss Art. 154 ZGB durchgeführte güterrechtliche Auseinandersetzung erst mit dem Urteil des Appellationsgerichtes vom 14. November 1958 endgültig wurde, ändert am Gesagten nichts.
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Gleich verhält es sich im Ergebnis, wenn auf den wirtschaftlichen Gehalt der Sache abgestellt wird. Soweit die von der Beschwerdeführerin veräusserten Gegenstände Mannesgut waren, steht ihre wirtschaftliche Fremdheit ausser Frage. Aber auch in dem Masse, als sie Errungenschaft bildeten, stand das wirtschaftliche Eigentum daran der Beschwerdeführerin, wenn überhaupt, so jedenfalls nur gemeinsam mit ihrem Ehemann zu. Indem sie eigenmächtig ![]() | 5 |
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Im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB anvertraut ist, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines andern zu verwenden, insbesondere zu verwalten oder abzuliefern (BGE 80 IV 55).
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Im vorliegenden Fall wurde der Ehemann durch Verfügung des Eheschutzrichters (Art. 170 Abs. 1 ZGB), an deren Stelle in der Folge ein entsprechender Entscheid des Instruktionsrichters im Scheidungsverfahren (Art. 145 ZGB) trat, verpflichtet, das eheliche Haus im August 1955 zu verlassen. Da X. bei Auszug aus dem Hause das eheliche Vermögen und einen Teil des Mannesgutes zurückliess, gelangten die betreffenden Sachen zwangsläufig in die Obhut seiner Ehefrau, die das eheliche Haus weiterhin bewohnte. Für diese ergab sich damit die Pflicht, die Gegenstand der güterrechtlichen Auseinandersetzung bildenden und im Eigentum des Mannes stehenden Mobilien in dessen Interesse zu verwahren. Diese Sachen waren ihr somit nicht zu freier Verfügung überlassen, sondern im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB anvertraut.
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