BGE 88 IV 18 | |||
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7. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 23. Februar 1962 i.S. Schweizerische Bundesanwaltschaft gegen Michel. | |
Regeste |
Art. 153 Abs. 2 und Art. 154 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. |
2. Gewerbsmässigkeit setzt keine soziale Entfremdung des Täters voraus (Erw. 2.). | |
Aus den Erwägungen: | |
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Nach dem angefochtenen Urteil steht fest, dass der Beschwerdegegner während anderthalb Jahren fortlaufend mit solcher Bereitschaft Waren gefälscht und diese dann in Verkehr gebracht hat. Es frägt sich daher bloss noch, ob er dabei auch mit der genannten Erwerbsabsicht gehandelt habe. Die Vorinstanz erachtet als erwiesen, dass Michel die unerlaubte Kalkbeimischung vornahm, um angesichts der gestiegenen Löhne und Unkosten einen besseren Preis für das Futtermehl zu erzielen. Sie hält diese Tatsache aber zur Annahme gewerbsmässiger Tatbegehung für ungenügend, weil der unrechtmässige Mehrgewinn nicht ihm, sondern der von ihm geleiteten Unternehmung zugekommen war. Damit verkennt sie den Begriff der Gewerbsmässigkeit.
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Der Täter, der in der Absicht, zu einem Erwerbseinkommen zu gelangen, und mit der Bereitschaft, gegen unbestimmt viele zu handeln, die Tat wiederholt, wird gegenüber dem nichtgewerbsmässigen Delinquenten nicht wegen der zumeist egoistischen Beweggründe, sondern wegen seiner besonderen sozialen Gefährlichkeit mit schärferer Strafe bedroht (BGE 86 IV 11 und dort angeführte Entscheidungen). Diese Gefährlichkeit aber besteht ohne Unterschied, ob der Täter das Gewerbe für sich oder für einen Dritten betreibt. Seiner Einstellung, strafbare Handlungen als Mittel zur Erzielung von Einnahmen zu betrachten und davon bei jeder passenden Gelegenheit Gebrauch zu machen, ist denn auch das Publikum in beiden Fällen gleicherweise ausgesetzt. Dem Beschwerdegegner hilft daher nicht, dass der mit der unzulässigen Kalkbeimischung erzielte Gewinn nicht ihm persönlich, sondern der von ihm geleiteten Firma zukam. Vielmehr trifft ihn der Vorwurf, gewerbsmässig gehandelt zu haben, ebenso, wie wenn er um eigenen Erwerbes willen gehandelt hätte (vgl. BGE 70 IV 135, BGE 76 IV 240 und das nichtveröffentlichte Urteil i.S. Wismer vom 19. Dezember 1958). Der Umstand, dass er es nicht auf die Erzielung eines persönlichen Gewinnes abgesehen hatte, ist lediglich im Rahmen des Art. 63 StGB von Belang.
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2. Der Vorinstanz kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie annimmt, Gewerbsmässigkeit sei nur gegeben, wenn neben der Erwerbsabsicht dem Täter gleichzeitig eine soziale Entfremdung nachgewiesen werden könne. Das Bundesgericht hat diese Auffassung schon wiederholt als unzutreffend verworfen und an seiner Praxis auch gegenüber dem von der Vorinstanz angerufenen Schrifttum festgehalten (BGE 79 IV 12 und dort angeführte Entscheidungen). Von dieser Rechtsprechung abzugehen, besteht auch im vorliegenden Falle kein Grund. Denn mit dem Begriff der Gewerbsmässigkeit wollten nicht bloss besonders krasse Fälle erfasst werden, etwa nur solche, die von einer sozialen Entfremdung, einer niedrigen Gesinnung oder von einem schimpflichen Motiv des Täters zeugen. Solche Umstände kennzeichnen übrigens die Tat nicht notwendigerweise als gewerbsmässige, kann doch der Täter das Verbrechen oder Vergehen auch aus andern Gründen, z.B. aus Not, zum Gewerbe machen (vgl. BGE 74 IV 142). Der Begriff der Gewerbsmässigkeit ist für das gesamte gemeine Strafrecht ein einheitlicher (BGE 87 IV 53 oben), und massgebend dafür, was als gewerbsmässige Tatbegehung zu gelten habe, kann nur der Begriff des erlaubten Gewerbes sein. Es ist daher gegeben, mit der bisherigen Rechtsprechung das Merkmal darin zu erblicken, dass der Täter in der dem Gewerbebetrieb eigenen Bereitschaft, um des Erwerbes willen gegen unbestimmt viele zu handeln, die Tat wiederholt, wo immer sich passende Gelegenheit bietet (BGE 71 IV 85, 115; BGE 78 IV 154; BGE 79 IV 13; BGE 86 IV 10, 207).
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