Regeste Sachverhalt Aus den Erwägungen: 2. Welche der in Art. 91 StGB vorgesehenen Massnahmen im Einzelfa ... 3. Ist dem so, kann sich bloss noch fragen, ob beim Geisteszustan ...
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27. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 16. November 1962 i.S. B. gegen Vize-Jugendanwaltschaft des Kantons Thurgau.
Regeste
Art. 91 Ziff. 1 und 2, Art. 92 StGB.
2. Verbindung von Anstaltserziehung und medikamentöser Behandlung bei latenter Epilepsie (Erw. 3).
Der heute 16-jährige B., der seinen Erziehern seit Jahren Schwierigkeiten bereitete, entwendete in der Zeit vom 1. Oktober 1961 bis 12. Januar 1962 mehrere Motorräder und unternahm damit Fahrten, ohne im Besitze eines Führerausweises zu sein. Bei seiner Verhaftung versuchte er, sich mittels eines gefälschten Ausweises, falscher Namensangaben und einer unrichtigen Sachdarstellung aus der Schlinge zu ziehen. Zudem erschwerte er die Untersuchung durch Bestreitungen und Lügen.
Ein von der Heil- und Pflegeanstalt Münsterlingen am 30. März 1962 abgegebenes Gutachten bezeichnet B. als debilen Psychopathen mit schwerer erzieherischer Verwahrlosung, der an einer latenten Epilepsie leide, und es empfiehlt, den Jugendlichen für drei bis vier Jahre zu einer intensiven Nacherziehung in einem geeigneten Heim unterzubringen und ihn dabei gleichzeitig wegen der latenten Epilepsie medikamentös zu behandeln.