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29. Urteil des Kassationshofes vom 22. Oktober 1962 i.S. Jordan gegen Generalprokurator des Kantons Bern. | |
Regeste |
Art. 238 StGB. |
Die Rechtserheblichkeit eines zu einem Bahnunfall führenden fehlerhaften Verhaltens wird durch andere mitwirkende Ursachen (Verschulden Dritter, Versagen technischer Sicherungen) nicht ausgeschlossen, wenn nicht ganz aussergewöhnliche Umstände vorliegen. |
Keine solchen Umstände waren hier, dass der Lokomotivführer das geschlossene Ausfahrsignal nicht beachtete und die automatische Bremsanlage unwirksam war. | |
Sachverhalt | |
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B.- Das Obergericht des Kantons Bern erklärte am 25. Januar 1962 Jordan der fahrlässigen Störung des Eisenbahnverkehrs schuldig und verurteilte ihn in Anwendung von Art. 238 Abs. 2 StGB zu einer Busse von Fr. 50.-.
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C.- Jordan beantragt mit der Nichtigkeitsbeschwerde, er sei freizusprechen. Er bestreitet, dass sein reglementswidriges Verhalten adäquate Ursache des Zugszusammenstosses gewesen sei.
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Der Kassationshof zieht in Erwägung: | |
1. Es war in der Fahrordnung vorgesehen, dass der Zug 5832 in Brügg einen bedingten Halt zu machen hatte. Simon war daher im Sinne von Ziff. 4730 des Fahrdienstreglements vom 20. Mai 1951 auf den ausserordentlichen Halt vorbereitet. Für diesen Fall bestimmt Ziff. 4731 des ![]() | 4 |
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Es liegt in der Natur der Sache, dass der Eisenbahnbetrieb, insbesondere der Zugsverkehr, Leib und Leben von Menschen erheblichen Gefahren aussetzt, die im Falle der Verwirklichung umso schwerwiegender sind, als regelmässig zahlreiche Personen betroffen werden. Um diesen Gefahren zu begegnen und Unfälle nach Möglichkeit zu verhüten, werden von den Bahnbehörden umfassende Sicherungsvorkehren verschiedener Art getroffen, sei es durch den Einbau technischer Einrichtungen, sei es durch den Erlass von Vorschriften, die das Verhalten des Bahnpersonals und dasjenige der Benützer regeln. Im vorliegenden Falle diente der Sicherung des ausserordentlichen ![]() | 6 |
Die Nichtbeachtung des geschlossenen Ausfahrsignals durch Simon und das Nichtfunktionieren der automatischen Bremsanlage liegen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht ausserhalb normalen Geschehens, sodass der vom Beschwerdeführer begangene Fehler als adäquate Ursache des nachfolgenden Zugszusammenstosses erscheint. Da für die Beurteilung der Rechtserheblichkeit des Kausalzusammenhanges objektive Gesichtspunkte, die allgemeine Lebenserfahrung und nicht die Vorstellungen des Täters, massgebend sind, kommt es nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer die Nachlässigkeit des Lokomotivführers und das technische Versagen der automatischen Bremse habe voraussehen können oder nicht (BGE 86 IV 156 /7, BGE 87 IV 160, BGE 87 II 127 /8).
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Die Beschwerde wirft Simon übrigens zu Unrecht vor, dieser habe auch Ziff. 76 des Reglements über den Rangierdienst verletzt, indem er sich nicht über die Bedeutung des Armschwenkens und der Zurufe des Beschwerdeführers erkundigt habe. Die Bestimmungen dieses Reglements beziehen sich gemäss Ziff. 2 nur auf den eigentlichen ![]() | 8 |
Demnach erkennt der Kassationshof:
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