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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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36. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 9. November 1962 i.S. Burkhalter und Kaufmann gegen Lorenzi und Reischmann. | |
Regeste |
Art. 179 Abs. 2 StGB. |
2. Das Öffnen der Schrift, das aus generellem Auftrag oder mit Duldung der Geschäftsleitung durch einen Untergebenen erfolgt, ist dem verantwortlichen Vorgesetzten, der die ihm aus der geöffneten Schrift bekanntgewordenen Tatsachen verbreitet oder ausnützt, anzurechnen, wie wenn er es selber vorgenommen hätte (Erw. 3 b). | |
Sachverhalt | |
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Das Amtsgericht Luzern-Stadt verurteilte am 9. Februar 1962 Burkhalter und Kaufmann wegen wiederholter Verletzung des Schriftgeheimnisses (Art. 179 Abs. 1 und 2 StGB) zu je Fr. 100.-- Busse.
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C.- Burkhalter und Kaufmann führen Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Amtsgerichtes sei aufzuheben und die Sache zu ihrer Freisprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Lorenzi und Reischmann beantragen Abweisung der Beschwerde.
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Aus den Erwägungen: | |
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a) Nach dem angefochtenen Urteil hat Burkhalter die weder für ihn noch seine Arbeitgeberfirma bestimmten Briefe nicht nur unberechtigterweise geöffnet, sondern auch zu Prozesszwecken fotokopieren lassen. Damit hat er Tatsachen, die durch Öffnen der Briefe zu seiner Kenntnis gelangten, im Sinne von Art. 179 Abs. 2 StGB ausgenützt. Denn mit der Vorinstanz und dem Schrifttum ist anzunehmen, ![]() | 6 |
b) Mit Bezug auf Kaufmann stellt das Amtsgericht fest, dieser habe spätestens Ende Mai 1960 gewusst, dass für das Ingenieurbüro Lorenzi und Reischmann bestimmte Postsendungen bei der Supramar AG abgegeben wurden, und Burkhalter habe die Sache mit Kaufmann besprochen, worauf dieser die Weisung erteilt habe, die Briefe zu fotokopieren, um sie in einem Strafverfahren gegen die Beschwerdegegner zu verwenden.
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Kaufmann hat danach die fraglichen Briefe nicht eigenhändig geöffnet, wohl aber deren Öffnung veranlasst oder mindestens geduldet. Denn als Delegierter des Verwaltungsrates der Supramar AG kannte er die Organisation seines Betriebes und wusste er insbesondere, dass die Post auf der Kanzlei geöffnet wurde. Obwohl er spätestens Ende Mai 1960 und damit vor Eingang der fraglichen vier Briefe (diese sind vom 1. Juni bzw. 21. Juli 1960 datiert) Kenntnis davon hatte, dass für Lorenzi und Reischmann bestimmte Postsendungen aus Versehen der Supramar AG zugestellt wurden, hat er es nicht nur unterlassen, der Kanzlei das Öffnen solcher Briefe zu verbieten, sondern vielmehr Burkhalter als Vorsteher der Kanzlei noch die Weisung erteilt, die Sendungen zu fotokopieren, um Beweismaterial gegen die Beschwerdegegner zu sammeln. Damit hat Kaufmann den Tatbestand des Art. 179 Abs. 2 StGB erfüllt. Zwar ist nach dem Gesetzeswortlaut, insbesondere nach seiner französischen Fassung ("celui qui, ayant pris connaissance de certains faits en ouvrant un pli ou colis fermé qui ne lui était pas destiné, aura divulgué ces faits ou en aura tiré profit") als Täter nur strafbar, wer die Schrift, vor der Ausnützung ![]() | 8 |
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