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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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37. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 11. Dezember 1962 i.S. Schmid gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und Piccirilli. | |
Regeste |
Art. 25 Abs. 1 MFG. | |
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Art. 25 Abs. 1 MFG verpflichtet den Führer, die Geschwindigkeit seines Fahrzeuges den gegebenen Strassen- und Verkehrsverhältnissen anzupassen und überall da, wo es Anlass zu Verkehrsstörung oder Unfällen bieten könnte, den Lauf zu mässigen oder nötigenfalls anzuhalten. Nach feststehender Rechtsprechung (BGE 79 IV 66 /67, BGE 77 IV 102 und dort angeführte Urteile) verbietet diese Bestimmung dem Führer, schneller zu fahren, als dass er auftauchende Gefahren, mit denen er rechnen muss, durch Anhalten innert der zuverlässig überblickbaren Strecke bannen kann.
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Diese Sorgfaltspflicht, die nach der angeführten Rechtsprechung auch beim Abblenden der Scheinwerfer beachtet werden muss, hat der Beschwerdeführer offensichtlich verletzt. Er kreuzte die entgegenkommende Fahrzeugkolonne gemäss seinen eigenen Angaben mit einer Geschwindigkeit von 80-90 km/Std., obschon er mit Rücksicht auf den anhaltenden Gegenverkehr gehalten war, über eine ![]() | 2 |
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