![]() ![]() | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
![]() | ![]() |
18. Urteil des Kassationsholes vom 22. März 1963 i.S. Siegenthaler gegen Generalprokurator des Kantons Bern | |
Regeste |
Art. 237 Ziff. 2 StGB, 25 Abs. 1 MFG/4 Abs. 3 VRV, 20 MFG/29 Abs. 1 VRV. |
Er muss sich der Wirkung seines Warnsignals auf die Kinder vergewissern, wozu unter Umständen die Aufnahme einer Blickverbindung nötig ist. | |
Sachverhalt | |
![]() | 1 |
B.- Der Gerichtspräsident VI des Amtsbezirkes Bern erklärte Siegenthaler am 24. August 1962 der fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs schuldig und bestrafte ![]() | 2 |
C.- Siegenthaler beantragt mit der Nichtigkeitsbeschwerde seine Freisprechung. Er macht geltend, er habe nach seinem Warnsignal nicht damit rechnen können, dass das Kind plötzlich auf die Strasse springen werde.
| 3 |
Der Kassationshof zieht in Erwägung: | |
Nach der Rechtsprechung hat der Autolenker, der Kindern am Strassenrand begegnet, entweder seine Geschwindigkeit so stark zu mässigen, dass er jede aus einer unbedachten Bewegung des Kindes entstehende Gefahr rechtzeitig bannen kann (Art. 25 Abs. 1 MFG), oder er hat die Kinder rechtzeitig und so deutlich zu warnen, dass sie seine Annäherung wahrnehmen, ehe sie sich der Gefahr aussetzen (Art. 20 MFG). Von diesen Grundsätzen abzuweichen besteht umso weniger Anlass, als sie in der neuen Strassenverkehrs-Gesetzgebung verankert worden sind (Art. 4 Abs. 3; 29 Abs. 1 VRV). Sie tragen der allgemein bekannten Sorglosigkeit der Kinder im Strassenverkehr Rechnung, die längs der Strasse einem Ziel zustrebend plötzlich die Richtung ändern und ohne sich umzusehen über die Strasse eilen (vgl.BGE 77 IV 37) oder, eben noch am Strassenrand in eine Beschäftigung vertieft, unvermittelt auf die Strasse hinaus treten können.
| 4 |
Die Geschwindigkeit des Beschwerdeführers war zwar auch nach den Feststellungen der Vorinstanz mit 40 bis 45 km/Std. den allgemeinen Verkehrsverhältnissen angepasst. Sie trug aber dem besondern Umstand nicht Rechnung, dass sich beidseits der Strasse Kinder aufhielten und dass auf der rechts unmittelbar an die Fahrbahn ![]() | 5 |
Wollte er aber schon seine Fahrt mit unverminderter Geschwindigkeit fortsetzen, so hätte dies nur unter deutlicher Warnung des Kindes geschehen dürfen. Das kurze Hupzeichen des Beschwerdeführers genügte nicht. Zur deutlichen Warnung gehört in solchen Fällen auch, dass sich der Lenker vergewissert, ob das Kind die Gefahr beachtet. Das ist nicht dann schon der Fall, wenn es ein kurzes Warnsignal mit einem flüchtigen Blick beantwortet. Je nach den Umständen gibt dem Autolenker erst eine anhaltende Blickverbindung mit dem Kind die nötige Gewissheit. Der Beschwerdeführer konnte feststellen, dass ihn das sechsjährige Mädchen nur kurz anschaute und seine Aufmerksamkeit hernach wieder auf die andere Strassenseite lenkte. Es war deswegen damit zu rechnen, dass die nahende Gefahr im Bewusstsein des Kindes möglicherweise durch neue Eindrücke zurückgedrängt würde. Der Beschwerdeführer hätte deshalb die Warnung wiederholen oder, wenn dies nicht mehr möglich war, ![]() | 6 |
Demnach erkennt der Kassationshof:
| 7 |
8 | |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |