![]() ![]() | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
![]() | ![]() |
25. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 28. Mai 1963 i.S. Stutz gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern. | |
Regeste |
Art. 201 Abs. 1 StGB ist auch anwendbar, wenn die Unterhaltsleistungen auf Grund eines Darlehensvertrages bezogen werden, der in der Absicht abgeschlossen wurde, die Unzucht der Dirne als Einnahmequelle auszunützen. | |
![]() | |
Der Beschwerdeführer hält die Anwendung von Art. 201 Abs. 1 StGB auf die als Darlehen bezeichneten drei Geldbezüge von zusammen Fr. 20'000.-- für unzulässig, weil die Geldhingabe auf einem rechtsgültigen Vertrage beruhe, der ihm einen Anspruch auf die Beträge gegeben und ihn zu einer Gegenleistung in Form der Rückgabe des geliehenen Geldes verpflichtet habe.
| 1 |
Massgebend ist indessen nicht, in welcher Rechtsform der Zuhälter sich aus dem Erwerb der Dirne Zuwendungen machen lässt, sondern es kommt darauf an, ob er sich das Empfangene in der Absicht geben liess, die Unzucht der ![]() | 2 |
So verhielt es sich auch im vorliegenden Falle. Der Beschwerdeführer wusste, dass die Darlehensbeträge aus dem unsittlichen Gewerbe der Frau X. stammten, und er hat sie für seinen Lebensunterhalt und zur Bestreitung seiner luxuriösen Lebensführung verwendet, dieweil er selber nur zeitweise und verhältnismässig wenig verdiente. Daraus folgt, dass er das Unzuchtsgewerbe der Frau X. als Quelle des Erwerbes benützte und dass die Darlehensvereinbarungen mit der Dirne keinen anderen Zweck verfolgten, als deren Unzucht auszubeuten. Die darauf gerichteten, aber in die Form eines Darlehensvertrages gekleideten Abmachungen schliessen infolgedessen die Anwendung von Art. 201 Abs. 1 StGB auch dann nicht aus, wenn der Beschwerdeführer, wie er behauptet, sich gegenüber Frau X. zur Rückzahlung der erhaltenen Beträge verpflichtet haben sollte.
| 3 |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |