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45. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 27. September 1963 i.S. Schweiz. Bundesanwaltschaft gegen Muggler. | |
Regeste |
Art. 42 BG über den Militärpflichtersatz. | |
Sachverhalt | |
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B.- Der Einzelrichter des Bezirkes Zürich und das Obergericht des Kantons Zürich, dieses am 4. März 1963, sprachen Muggler frei. Sie erklären, es sei nicht nachgewiesen, dass der Angeklagte vor der Verwarnung gemahnt worden sei; das Fehlen dieser gesetzlichen Voraussetzung schliesse eine Verurteilung aus.
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C.- Die Bundesanwaltschaft führt Nichtigkeitsbeschwerde. Sie beantragt, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Bestrafung des Angeklagten nach Art. 42 des erwähnten Bundesgesetzes an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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D.- Muggler hat innert der angesetzten Frist keine Gegenbemerkungen eingereicht.
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Aus den Erwägungen: | |
Nach Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Militärpflichtersatz vom 12. Juni 1959 wird der Ersatzpflichtige, der die Ersatzabgabe schuldhafterweise, ungeachtet vorausgegangener Verwarnung, nicht innert der in Art. 33 ![]() | 5 |
Während nach bisherigem Recht (Art. 1 Abs. 1 des Ergänzungsgesetzes von 1901 zum BG vom 28. Juni 1878 über den Militärpflichtersatz) die Nichtbezahlung der Ersatzabgabe erst nach zweimaliger Mahnung strafbar war, setzt Art. 42 des geltenden Gesetzes nach seinem Wortlaut nur noch die Nichtbeachtung der Verwarnung, welche die frühere zweite Mahnung ersetzt, voraus. Dieser offensichtliche Unterschied in der Tatbestandsumschreibung legt den Schluss nahe, dass die (erste) Mahnung, die nach Art. 33 Abs. 1 heute noch der Verwarnung vorauszugehen hat, nicht mehr Tatbestandsmerkmal ist. Hätte die alte Strafbestimmung, wie das Obergericht annimmt, in ihren Grundzügen übernommen werden wollen, so wäre dies unzweifelhaft dadurch zum Ausdruck gebracht worden, dass man anstelle der früheren "zweimaligen Mahnung" die dafür in Art. 33 verwendeten Ausdrücke "Mahnung und Verwarnung" gesetzt hätte. Wenn daher in der abgeänderten Fassung das Wort Mahnung weggelassen wurde und nur von der Verwarnung die Rede ist, so kann Art. 42 nicht beides umfassen wollen. Zu einer andern Auslegung führt nicht, dass die Bezugsbehörden nach Art. 33 Abs. 1 zum Erlass einer der Verwarnung vorausgehenden Mahnung verpflichtet sind. Das heisst nicht notwendig, dass eine Strafe nur dann verhängt werden dürfe, wenn die Verwaltungsbehörde die erwähnte Verpflichtung nachweisbar erfüllt hat. Der Gesetzgeber konnte, mag er auch das Bezugsverfahren im wesentlichen nach dem früheren Recht ausgerichtet haben (Botschaft vom 11. Juli 1958, BBl 1958 II S. 379), das strafrechtliche Verfahren anders regeln als bisher und anordnen, dass die Strafbarkeit des säumigen Ersatzpflichtigen nur noch vom Nachweis der zweiten, als eindrücklichere Verwarnung ausgestalteten Mahnung abhangen soll. Dass dies der Sinn der Gesetzesänderung war, wird durch die Formvorschriften bestätigt, wonach bloss die Verwarnung schriftlich erfolgen ![]() | 6 |
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