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1. Urteil des Kassationshofes vom 6. März 1964 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen Spiess. | |
Regeste |
Art. 100, 65 StGB, 96 Ziff. 2 SVG; Strafmilderung. | |
Sachverhalt | |
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B.- Das Bezirksgericht Dielsdorf verurteilte am 29. Januar 1964 Spiess wegen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Kontrollschilder und ohne Haftpflichtversicherung in Anwendung von Art. 96 Ziff. 1 und 2 SVG zu einer ![]() | 2 |
C.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich führt Nichtigkeitsbeschwerde. Sie beantragt, das Urteil des Bezirksgerichts aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, Spiess mindestens mit einer Busse in der Höhe einer Jahresprämie der Haftpflichtversicherung, d.h. im Mindestbetrag von Fr. 393. -, zu bestrafen.
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Der Kassationshof zieht in Erwägung: | |
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Nach Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 StGB kann der Richter die Strafe nach den Bestimmungen des Art. 65 StGB mildern, wenn der Täter die Tat als Minderjähriger im Alter zwischen 18 und 20 Jahren begangen hat. Die Staatsanwaltschaft behauptet mit Recht nicht, dass Art. 100 Ziff. 1 StGB auf Minderjährige, die sich als Motorfahrzeugführer einer Widerhandlung im Strassenverkehr schuldig machen, keine Anwendung finde. Eine solche Auffassung verstiesse gegen Art. 102 Ziff. 1 SVG, der unter dem Vorbehalt, dass im SVG keine abweichenden Vorschriften aufgestellt sind, die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches ausdrücklich als anwendbar erklärt. Tatsächlich enthält das Strassenverkehrsgesetz keine Vorschrift, welche die Anwendung des Art. 100 Ziff. 1 StGB ausschlösse. Die Beschwerdeführerin beanstandet auch nicht, dass die Vorinstanz von dem ihr in Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 StGB eingeräumten Ermessen insoweit einen unzulässigen Gebrauch gemacht habe, als sie von einer Gefängnisstrafe, ![]() | 5 |
2. In Art. 65 StGB werden für alle im besondern Teil vorgesehenen Zuchthaus- und Gefängnisstrafen ausserordentliche Strafrahmen festgesetzt, die es dem Richter, der die Strafe mildern will, ermöglichen, unter die ordentlicherweise angedrohte Mindeststrafe hinunterzugehen. Art. 107 StGB, der Art. 65 ergänzt, ordnet die Strafmilderung bei Haftstrafen dahin, dass an ihrer Stelle auf Busse zu erkennen ist. Wie die Strafmilderung vorzunehmen ist, wenn die ordentliche Strafdrohung auf Busse mit besonders bestimmtem Mindestbetrag lautet, sagt das Gesetz nicht. Das Fehlen einer Bestimmung, die diesen Fall regelt, ist offensichtlich darauf zurückzuführen, dass das Strafgesetzbuch überall, wo es Busse vorsieht, diese schlechthin androht, also nirgends eine besondere Begrenzung nach unten festlegt, was dem Richter erlaubt, mildernden Umständen stets innerhalb des ordentlichen Strafrahmens Rechnung zu tragen. Das bedeutet aber nicht, dass bei Widerhandlungen, die in andern Bundesgesetzen mit Busse von besonders bestimmter Mindesthöhe bedroht sind (vgl. z.B. Art. 39 ff. des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz, Art. 31 des Bundesgesetzes betr. die Fischerei, Art. 46 des Bundesgesetzes betr. die Oberaufsicht über die Forstpolizei), eine Strafmilderung ausgeschlossen sei. Insoweit auf die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Taten die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches, insbesondere jene über die Strafzumessung, anwendbar sind (Art. 333 StGB), müssen auch dort die allgemeinen Strafmilderungsgründe wie diejenigen des Art. 64, 100 StGB usw. berücksichtigt und die Strafmilderungen zudem im Strafmass hinreichend zum Ausdruck gebracht werden können. Letzteres ergibt sich aus Art. 65 ![]() | 6 |
Es besteht auch kein Grund, bei Widerhandlungen gegen Art. 96 Ziff. 2 SVG die Anwendung des Art. 100 Ziff. 1 StGB deswegen auszuschliessen, weil der Gesetzgeber Jugendliche im Alter von 18 Jahren für reif genug ansieht, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Art. 100 StGB zugrundeliegende Überlegung, dass bei Minderjährigen im Alter von 18-20 Jahren die Entwicklung der Erkenntnis- und Willensfähigkeiten noch nicht abgeschlossen ist und dass darin strafrechtlich ein Grund liegt, der ihre Schuld mindert, braucht nicht notwendig mit den Gründen übereinzustimmen, die für die Erteilung des Führerausweises an 18-Jährige massgebend sind.
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Demnach erkennt der Kassationshof:
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