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5. Urteil des Kassationshofes vom 7. Februar 1964 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich. | |
Regeste |
Art. 194 Abs. 1 StGB. | |
Sachverhalt | |
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M. Y. wurde am 10. Januar 1963 vom Jugendgericht des Bezirkes Zürich wegen wiederholter widernatürlicher Unzucht bestraft, weil er sich im Juli 1962 in Zürich und Lugano gewerbsmässig an Homosexuelle herangemacht hatte. Vom 19. bis 31. Oktober 1962 fand er bei einem Homosexuellen Unterschlupf.
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B.- Das Bezirksgericht Zürich erklärte H. X. am 7. Mai 1963 der wiederholten widernatürlichen Unzucht mit einem Minderjährigen und der unzüchtigen Veröffentlichung schuldig. Es verurteilte ihn zu fünf Monaten Gefängnis, abzüglich fünf Tage Untersuchungshaft.
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D.- Gegen dieses Urteil führt die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich Nichtigkeitsbeschwerde. Sie beantragt, das angefochtene Urteil sei hinsichtlich des Freispruchs von der Anklage der widernatürlichen Unzucht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit H. X. auch dieses Vergehens schuldig gesprochen und entsprechend bestraft werde.
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Der Kassationshof zieht in Erwägung: | |
1. Nach Art. 194 Abs. 1 StGB wird wegen widernatürlicher Unzucht bestraft, wer eine unmündige Person des gleichen Geschlechts im Alter von mehr als 16 Jahren zur Vornahme oder zur Duldung unzüchtiger Handlungen verführt. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff der Verführung weit auszulegen. Den strafrechtlichen Schutz gemäss Art. 194 Abs. 1 StGB geniessen daher nicht nur Jugendliche, die dank ihrer Charakterveranlagung und sittlichen Erziehung einer Verleitung Widerstand leisten, sondern auch jene Jugendlichen, welche wegen ihrer leichten Beeinflussbarkeit und Willensschwäche unzüchtigen Zumutungen rasch erliegen, welche m.a.W. ohne eine eigene Initiative zu ergreifen, ihre letzten Hemmungen auf Anstoss von aussen verlieren. Schutzbedürftig nach der Rechtsprechung sind endlich jene Jugendlichen, die sich schon homosexuell betätigt haben, zu Erlebnissen auf diesem Gebiet neigen und daher Gefahr laufen, ganz zu verderben, wenn sie schlecht beeinflusst werden. Denn in all diesen Fällen bleibt trotz der im Opfer vorhandenen Bereitschaft, sich auf homosexuelle Handlungen einzulassen, immer noch Raum für einen bestimmenden ![]() | 6 |
Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob die homosexuellen Handlungen des H. X. mit dem Jugendlichen M. Y. auf Beeinflussung durch jenen zurückzuführen oder aber ohne eine solche verübt worden seien.
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Demnach erkennt der Kassationshof:
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