BGE 90 IV 36 | |||
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9. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 28. Januar 1964 i.S. Müller gegen Polizeirichteramt Zürich. | |
Regeste |
Art. 27 Abs. 1 MFG. | |
Sachverhalt | |
A.- Müller fuhr am 28. November 1962 gegen Mittag am Steuer seines Personenwagens auf der Limmattalstrasse in Zürich stadtauswärts. Als er sich mit 30-40 km/Std. als letzter einer Fahrzeugkolonne der von rechts einmündenden Bläsistrasse näherte, fuhr von dort her ein Personenwagen, der von Christine M. gesteuert war, auf die Hauptstrasse. Christine M. hatte an der Einmündung einen Sicherheitshalt eingeschaltet und beabsichtigte dann, die Lücke zwischen den letzten zwei Fahrzeugen der stadtauswärts fahrenden Kolonne benützend, nach links in die Limmattalstrasse einzubiegen. Sie hatte die 20 m breite Hauptstrasse bereits zu einem Drittel überquert, als das Auto Müllers auf der Höhe der Hinterräder gegen die linke Seite ihres Wagens stiess. Es entstand beträchtlicher Sachschaden.
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C.- Müller führt gegen das Urteil des Einzelrichters Nichtigkeitsbeschwerde. Er beantragt, es aufzuheben und die Sache zu seiner Freisprechung zurückzuweisen.
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Aus den Erwägungen: | |
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Ebensowenig hilft dem Beschwerdeführer, dass der Vortrittsberechtigte aus der Nebenstrasse verpflichtet ist, besonders aufmerksam zu fahren (BGE 76 IV 257). Art. 27 MFG verlangt im Hinblick auf das Vortrittsrecht des von rechts Kommenden ausdrücklich, dass an Gabelungen und Kreuzungen, denen Einmündungen gleichgestellt sind (BGE 81 IV 251, BGE 82 IV 24), die Geschwindigkeit gemässigt werde, schreibt also auch den auf der Hauptstrasse Fahrenden Rücksichtnahme auf Vortrittsberechtigte vor. Haben aber die Benützer der Hauptverkehrsader ebenfalls damit zu rechnen, dass sie einem aus der Nebenstrasse Kommenden den Vortritt lassen müssen, so haben sie ihre Fahrweise diesem Umstand anzupassen (BGE 81 IV 294 und dort angeführte Urteile).
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3. Dieser Pflicht hat der Beschwerdeführer nicht genügt. Als Müller den an der Einmündung anhaltenden Wagen der Christine M. erblickte, war er nach seinen eigenen Angaben noch 43 m von der Kreuzung entfernt. Auf diese Entfernung hätte er bei pflichtgemässem Verhalten noch Zeit genug gehabt, die Geschwindigkeit zu mässigen und der von rechts Kommenden den Vortritt zu lassen. Dies wäre ihm umsomehr möglich gewesen, als er nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz sogar bei unverminderter Geschwindigkeit nur ein wenig nach rechts hätte halten müssen, um hinter dem seine Fahrbahn kreuzenden Wagen durchzukommen und damit den Zusammenstoss, wenn auch knapp, so doch zu vermeiden. Der Umstand, dass er am Schluss einer Kolonne fuhr, berechtigte ihn nicht zur Annahme, Christine M. werde um seinetwillen noch länger anhalten. Ebensowenig durfte er aus ihrem Sicherheitshalt leichthin folgern, sie verzichte auch ihm gegenüber auf den Vortritt. Sie war keineswegs verpflichtet, alle von links kommenden Fahrzeuge vorbeifahren zu lassen, mögen diese sich auch in einer Kolonne genähert haben. Die gegenteilige Auffassung des Beschwerdeführers liefe darauf hinaus, dass sich die Benützer der Hauptstrasse wie Vortrittsberechtigte gebärden dürften, obschon ihnen die Berechtigung nicht zusteht. Damit aber würde die Ordnung des Art. 27 MFG in ihr Gegenteil verkehrt. Christine M. brauchte auch nicht irgendwie kundzutun, dass sie die Lücke zwischen den zwei letzten Fahrzeugen der vorbeifahrenden Kolonne benützen wolle, um von ihrem Vortrittsrecht endlich Gebrauch zu machen. Der Beschwerdeführer hätte sich vielmehr sagen müssen, dass das der Fall sei, und hätte auf Verzicht nur schliessen dürfen, wenn die von rechts Kommende ihm ein eindeutiges Zeichen gegeben hätte (BGE 85 IV 39 f. und dort angeführte Urteile). Dass ein solches Zeichen gegeben worden sei, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Es entschuldigt ihn auch nicht, dass er von der Gefahr überrascht wurde. Er hat es seinem eigenen pflichtwidrigen Verhalten, der Missachtung des Vortrittsrechtes, zuzuschreiben, dass er in die Gefahr geriet, erschrak und deshalb den Zusammenstoss nicht mehr vermeiden konnte.
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