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Informationen zum Dokument  BGE 90 IV 86  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. Das Obergericht wirft der Beschwerdeführerin nicht vor, s ...
2. Die Feststellung, dass es trotzdem zum Zusammenstoss gekommen  ...
3. Die Beschwerdeführerin ist nach den Feststellungen des Ob ...
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19. Urteil des Kassationshofes vom 5. Juni 1964 i.S. Oberli gegen Generalprokurator des Kantons Bern.
 
 
Regeste
 
Art. 36 Abs. 2 SVG, Art. 14 und 15 VRV. Vortritt auf Nebenstrassen.  
Der Vortrittsberechtigte hat sich zumindest durch einen raschen Blick auch nach links zu vergewissern, dass er freie Fahrt habe, und zwar muss dies in einem Zeitpunkt geschehen, in dem er sich diese Sicherheit wirklich verschaffen kann.  
Auf Fahrer, die gleichzeitig von links kommen, sein Fahrzeug aber sehen können, bevor sie die Strassenverzweigung erreichen, braucht er weiter keine besondere Rücksicht zu nehmen.  
 
Sachverhalt
 
BGE 90 IV, 86 (87)A.- Die Strasse von Ins nach Biel kreuzt sich in Brüttelen nahezu rechtwinklig mit der von diesem Dorfe nach Treiten und Finsterhennen führenden Strasse. Beides sind Nebenstrassen mit einer Fahrbahnbreite von 7,10 m; jene wird aber viel mehr befahren als diese. Dem Fahrer, der von Finsterhennen oder Treiten her gegen die Kreuzung fährt, wird die Sicht nach links zunächst durch Gebäulichkeiten völlig verdeckt. Eine Bäckerei gibt ihm den Blick in die Strasse nach Ins erst im Einmündungsgebiet allmählich frei. Gegen rechts ist seine Sicht dagegen erheblich weniger beeinträchtigt. Er kann die Strasse nach Biel schon aus einer grösseren Entfernung 40 m weit gut überblicken.
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Am 16. Juni 1963, gegen 18 Uhr 45, fuhr Heidi Oberli am Steuer eines Volkswagens von Finsterhennen her mit 10-15 km/Std. auf die erwähnte Kreuzung. Sie beabsichtigte, nach links abzubiegen und Richtung Ins weiterzufahren. Sie hatte die Mitte der Kreuzung noch nicht erreicht, als ihr Fahrzeug von einem Volkswagen, der mit 30-40 km/Std. von Ins her kam und von Aebischer gesteuert war, seitlich gerammt wurde.
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B.- Der Gerichtspräsident von Erlach verurteilte Heidi Oberli in Anwendung der Art. 26 Abs. 1, 31 Abs. 1, 32 Abs. 1 und 90 Ziff. 1 SVG zu einer Busse von Fr. 30.-.
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Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte dieses Urteil am 12. März 1964. Es wirft der Gebüssten vor, nicht mit der nach den Umständen gebotenen Vorsicht auf die Hauptverkehrsader Ins-Biel, deren Bedeutung ihr nicht habe entgehen können, eingeschwenkt zu sein. Vor allem aber habe sie die Geschwindigkeit den Sichtverhältnissen an der Kreuzung nur ungenügend angepasst.
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BGE 90 IV, 86 (88)C.- Die Verurteilte führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf Freisprechung.
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D.- Der Generalprokurator des Kantons Bern beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
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Der Kassationshof zieht in Erwägung:
 
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Das Obergericht führt ferner aus, nach dem Urteil in BGE 89 IV 100 ff. müsse angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin in der Zeitspanne von 2-3 Sekunden noch ein zweites Mal hätte nach links blicken sollen, was ihr auch möglich gewesen wäre. Es fügt aber bei, dass Heidi Oberli angesichts der Geschwindigkeit der beiden Fahrzeuge den Zusammenstoss auch diesfalls nicht mehr hätte vermeiden können.
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2. Die Feststellung, dass es trotzdem zum Zusammenstoss gekommen wäre, hätte gemäss BGE 89 IV 101 /2 dazu führen müssen, die ganze Verantwortung dem Vortrittsbelasteten aufzuerlegen. Das Obergericht scheute diese Folgerung. Es findet, wenn zwei Nebenstrassen mit ganz unterschiedlicher Bedeutung einander kreuzten, wie hier, dann dränge sich eine andere Lösung auf. Erfahrungsgemäss sei der Verkehr auf der Hauptverkehrsader flüssiger, und darauf müsse auch der vortrittsberechtigte Fahrer, der aus einer verkehrsarmen Nebenstrasse komme, Rücksicht nehmen. Er habe diesem Verkehr gegenüber ebenfalls eine erhöhte Sorgfaltspflicht und dürfe, solange innerorts BGE 90 IV, 86 (89)keine entsprechende Signalisierung bestehe, sein Vortrittsrecht nur im Rahmen dieser Pflicht ausüben. Wo die Sicht nach links so stark beeinträchtigt werde wie hier, habe er seine Geschwindigkeit nicht nur den Sichtverhältnissen nach rechts anzupassen, sondern seine Fahrweise in gleichem Masse nach den Strassen- und Verkehrsverhältnissen vortrittsbelasteter Fahrer auf der Hauptverkehrsader auszurichten, die Fahrt folglich so zu mässigen, dass er notfalls sogleich anhalten könne. Dies dürfe ihm insbesondere dann zugemutet werden, wenn er sich des ungenügenden Überblicks wegen sagen müsse, dass es ohne sein Anhalten zum Zusammenstoss kommen könnte. Er habe sich daher den Sichtverhältnissen nach links entsprechend sorgfältig, unter Umständen im Schrittempo in die Hauptverkehrsader hineinzutasten.
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a) Die Annahme des Obergerichts, dass sich bei Nebenstrassen eine Unterscheidung nach ihrer Beanspruchung aufdränge, wenn es um das Vortrittsrecht geht, entbehrt schon der gesetzlichen Grundlage. Die Strassenverkehrsgesetzgebung ordnet den Verkehr auf den öffentlichen Strassen (Art. 1 Abs. 1 SVG), die sie in folgende Kategorien unterteilt: a) Autobahnen und Autostrassen (Art. 1 Abs. 3 VRV), b) Strassen, die als Hauptstrassen gekennzeichnet sind (Art. 36 Abs. 2 Satz 2 SVG, 5 Abs. 4 und 15 VRV), c) Nebenstrassen (Art. 5 Abs. 4 und 15 VRV) und d) Feldwege (Art. 1 Abs. 8 VRV). Wo das Gesetz die Anwendung gewisser Verkehrsregeln auf alle Haupt- und Nebenstrassen nicht für angebracht hält, sagt es dies selber. So beziehen sich die Art. 45 SVG und 38 VRV nur auf Strassen mit starkem Gefälle und auf Bergstrassen, die sowohl zu den Hauptstrassen wie zu den Nebenstrassen zählen können. Ebenso gelten die Art. 44 SVG und 8 VRV bloss für Strassen mit mehreren Fahrstreifen. Fahrer, welche Strassen dieser Art benützen, haben in bezug auf den Kolonnenverkehr besondere Regeln zu beachten, gleichviel, ob es sich um Haupt- oder Nebenstrassen handelt. Die Verkehrsvorschriften, die sich auf den Vortritt an BGE 90 IV, 86 (90)Strassenverzweigungen beziehen (Art. 36 Abs. 2 SVG, 14 und 15 VRV), sehen eine besondere Regelung nur zugunsten der Benützer der Hauptstrasse vor. Für Fahrer auf Nebenstrassen, deren Bahnen sich überschneiden, bleibt es bei der allgemeinen Regel, dass der von rechts Kommende den Vortritt hat, mögen die Strassen noch so unterschiedlichen Verkehr aufweisen.
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b) Die Auffassung der Vorinstanz widerspricht nicht nur dem Gesetz, sondern auch dem Sinn des Vortrittsrechtes. Das angefochtene Urteil kann nur dahin verstanden werden, dass Heidi Oberli, die mit der sehr mässigen Geschwindigkeit von 10 km/Std. in die Kreuzung einfuhr, ihre Fahrt zugunsten von links Kommender noch mehr hätte verlangsamen sollen. Gerade um solcher Folgen willen hat der Kassationshof schon öfters Auffassungen wie die vorinstanzliche als unzutreffend verworfen. Gewiss darf der Berechtigte den Vortritt an Strassenverzweigungen nicht mit beliebiger Geschwindigkeit beanspruchen und es auch nicht bei der Beobachtung nach rechts bewenden lassen. Er hat trotz seines Vortrittsrechtes die Geschwindigkeit den Strassen- und Verkehrsverhältnissen anzupassen, aufmerksam zu sein und sich zumindest auch durch einen raschen Blick nach links zu vergewissern, dass er freie Fahrt habe, und zwar muss dies in einem Zeitpunkt geschehen, in dem er sich diese Sicherheit wirklich verschaffen kann. Wenn er dabei sieht oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit sehen könnte, dass ihm jemand den Vortritt nicht lassen will, oder nicht mehr lassen kann, darf er ihn nicht erzwingen, sondern muss seinerseits alles Zumutbare vorkehren, um einen Zusammenstoss zu verhüten (BGE 77 IV 221,BGE 79 II 216, BGE 81 IV 137 f., BGE 83 IV 172).
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Das heisst nicht, dass er zum vorneherein mit der Missachtung seines Vortrittsrechtes zu rechnen und sich darnach zu verhalten habe. Das Vortrittsrecht gehört zu den grundlegenden Verkehrsregeln. Es würde unweigerlich entwertet, ja ins Gegenteil verkehrt, wenn der Berechtigte bei schlechter Sicht gegen links so langsam in die Kreuzung BGE 90 IV, 86 (91)einfahren müsste, dass er jederzeit anhalten und nötigenfalls auch einen von links nahenden Fahrer durchlassen könnte. Soll das Vortrittsrecht seinen Sinn und Wert behalten, so kann vom Berechtigten nicht verlangt werden, dass er sich in die Kreuzung vortaste, wenn für ihn die Sicht nach links erst im Einmündungsgebiet beginnt. Er soll und darf diesfalls wegen seines Vortrittsrechtes voraussetzen können, dass der von links Kommende dem beschränkten Überblick Rechnung trage (BGE 84 IV 59 f., BGE 89 IV 100 ff.).
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c) Die Auffassung des Obergerichts müsste sich zudem sehr nachteilig auswirken. Das Gesetz und die Verordnung haben klare Verhältnisse geschaffen. Wo Signale fehlen, hat der Fahrer sich innerorts auf Strassenverzweigungen an die allgemeine Regel zu halten (Art. 36 Abs. 2 SVG). Das gleiche gilt für Verzweigungen von Nebenstrassen ausserorts. Diese Regelung enthebt den Fahrer der Sorge, sich über die Bedeutung der sich kreuzenden Strassen Gedanken zu machen. Dass dies im Interesse der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs liegt, kann nicht zweifelhaft sein. Wollte man der Auffassung des Obergerichts folgen, so müsste der ortsunkundige Fahrer, der keine Anhaltspunkte für die gegenteilige Annahme hat und sich keinem Vorwurf aussetzen will, stets davon ausgehen, dass der Querstrasse die grössere Verkehrsbedeutung zukomme. Die Folge davon wäre, dass er bei beschränkter Sicht nach links im Schritttempo auf die Kreuzung fahren müsste, selbst wenn er sich, ohne es zu wissen, auf der verkehrsreicheren Strasse der Verzweigung nähert. Dass damit gerade auf stark befahrenen Nebenstrassen der Flüssigkeit des Verkehrs nicht gedient wäre, kann wiederum nicht zweifelhaft sein. Gewiss wird einem aufmerksamen Fahrer die grössere Verkehrsbedeutung einer Strasse, in die er einzubiegen oder die er zu überqueren gedenkt, nicht entgehen, wenn auf dieser Kolonnenverkehr herrscht. Aber selbst auf der verkehrsreichsten Strasse kann bisweilen Stille eintreten. Der Fahrer, der auf die Kreuzung zufährt und keinen BGE 90 IV, 86 (92)Querverkehr feststellt, liefe dann Gefahr, sich über die Bedeutung der Strassen zu täuschen, zumal wenn sie, wie hier, die gleiche Breite aufweisen.
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Der Umstand, dass die Strasse von Ins nach Biel eine viel befahrene Durchgangsstrasse, diejenige von Brüttelen nach Treiten und Finsterhennen dagegen eine verkehrsarme Verbindungsstrasse ist, vermag deshalb am Vortrittsrecht der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Wo unterschiedliche Verkehrsverhältnisse den Vortritt aus einer Seitenstrasse untragbar machen, ist es Sache der Behörden, ihn durch das Signal Nr. 116 oder 217 aufzuheben. Fehlten solche Signale, so konnte Heidi Oberli davon ausgehen, dass sich von links Kommende an die Vorschriften der Art. 36 Abs. 2 SVG und 14 und 15 VRV halten und ihr den Vortritt lassen.
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3. Die Beschwerdeführerin ist nach den Feststellungen des Obergerichts so langsam auf die Kreuzung gefahren, dass sie dem gleichzeitig von links nahenden, die Umstände jedoch berücksichtigenden Fahrer nicht verunmöglichte, ihr den Vortritt zu lassen. Sie darf deshalb nicht wegen Übertretung von Art. 32 Abs. 1 SVG bestraft werden. Fragen kann sich nur, ob sie sich dadurch strafbar machte, dass sie nicht ein zweites Mal nach links schaute, obschon ihr dies möglich gewesen wäre. Die Vorinstanz scheint ihr das zwar nicht vorzuwerfen, weil Heidi Oberli den Zusammenstoss trotzdem nicht mehr hätte vermeiden können. Allein darauf käme so oder anders nichts an. Gegen Art. 31 Abs. 1 SVG verstösst nicht nur, wer tatsächlich und unvermeidbar einen Unfall verursacht. Die bloss abstrakte Möglichkeit von Unfällen oder Verkehrsstörungen als Folge mangelhafter Aufmerksamkeit genügt, damit der schuldhaft handelnde Fahrer strafbar sei (BGE 76 IV 55, 131; BGE 81 IV 131, 297 f.). Die Strafe darf indes nicht davon abhängig gemacht werden, dass die Beschwerdeführerin ein zweites Mal gegen links hätte blicken können; entscheidend ist vielmehr einzig, ob sie das hätte tun sollen.
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BGE 90 IV, 86 (93)Unter der Herrschaft des alten Rechts leitete die Rechtsprechung die Pflichten des Vortrittsberechtigten gegenüber andern Strassenbenützern aus Art. 25 Abs. 1 MFG ab. Nach dem neuen Recht bilden sie Gegenstand einer besondern Bestimmung. Gemäss Art. 14 Abs. 2 VRV hat der Vortrittsberechtigte auf Strassenbenützer Rücksicht zu nehmen, welche die Strassenverzweigung erreichten, bevor sie ihn erblicken konnten. Damit wird zugleich gesagt, dass der Berechtigte sich um vortrittsbelastete Strassenbenützer, die sein Fahrzeug sehen können, bevor sie die Strassenverzweigung erreichen, nicht weiter zu kümmern braucht. Eine solche Regelung hat ihren guten Sinn. Sie gibt dem Vortrittsrecht ihren vollen Wert, ohne indes die besondere Lage des vortrittsbelasteten Fahrers, der die Kreuzung (der Nebenstrassen) erreicht, von rechts kommende Fahrzeuge aber nicht sehen kann, ausser acht zu lassen. Warum der Vortrittsberechtigte auf solchen Strassen besondere Rücksicht nehmen sollte auf Fahrer, die von links kommen, sein Fahrzeug aber rechtzeitig wahrnehmen können, ist nicht zu ersehen. Sie brauchen sich nur pflichtgemäss zu verhalten, um ihm den Vortritt zu lassen. Diesen gegenüber besondere Rücksicht nehmen, hiesse für ihn, die Fahrt zugunsten Nichtberechtigter verlangsamen, womit sein Vortrittsrecht illusorisch würde. Hat der Berechtigte sich aber nicht um Fahrer zu kümmern, die gleichzeitig von links kommen, ihn jedoch beizeiten sehen können, so kann von ihm auch nicht verlangt werden, dass er gegen diese Seite blicke, um sich über ihr Herannahen weiter Rechenschaft zu geben.
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Aebischer hat den Wagen der Beschwerdeführerin gesehen, bevor er selber die Kreuzung erreichte. Heidi Oberli ihrerseits schaute etwa 10,5 m vor der Kreuzungsmitte gegen Imks, wobei sie die Strasse nach Ins 27 m weit frei überblicken konnte. Da sie auf diese Entfernung keine Strassenbenützer nahen sah, durfte sie davon ausgehen, dass kein Fahrer von links her die Kreuzung erreichen werde, ohne ihr Fahrzeug wahrzunehmen. Sie war folglich BGE 90 IV, 86 (94)nicht verpflichtet, noch ein zweites Mal in diese Richtung zu blicken, sondern konnte sich darauf beschränken, nach rechts und nach vorn zu beobachten. Heidi Oberli ist deshalb freizusprechen.
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Demnach erkennt der Kassationshof:
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Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 12. März 1964 aufgehoben und die Sache zur Freisprechung der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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