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28. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 1. Oktober 1964 i. S. Wehrli gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn. | |
Regeste |
Art. 254 Abs. 1 StGB. | |
Sachverhalt | |
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b) Wehrli erhielt in den Jahren 1957 und 1958 von der Firma Vogt AG zwei Darlehen im Gesamtbetrag von Fr. 150 000.--, doch leistete er nur eine der monatlichen Rückzahlungen, zu denen er verpflichtet war. Zur gleichen Zeit verkaufte er der Firma Vogt AG in der Höhe der beiden Darlehen Aktien, die ihm gehörten; dieser Kauf soll jedoch simuliert gewesen sein. Als Studer mit einem neuen Begehren um Rückgabe der Akten an Wehrli gelangte, antwortete ihm dieser mit Schreiben vom ![]() | 2 |
B.- Das Obergericht des Kantons Solothurn nahm an, Wehrli habe die Buchungsbelege zu seinem Vorteil teils beiseitegeschafft, teils, soweit er sie nach seinem Ausscheiden aus der Fiscuna AG bei dieser abgeholt hatte, entwendet. Es verurteilte ihn am 6. Dezember 1963 wegen Urkundenunterdrückung (Art. 254 Abs. 1 StGB) und wegen Erpressungsversuches (Art. 156 Ziff. 1 Abs. 2 und 22 Abs. 1 StGB) zu zwölf Monaten Gefängnis mit bedingtem Strafvollzug und zu Fr. 800.-- Busse.
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C.- Wehrli führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, er sei von der Anklage der Urkundenunterdrückung freizusprechen.
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D.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
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Der Kassationshof zieht in Erwägung: | |
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Beiseitegeschafft ist eine Urkunde nicht schon jedesmal, wenn sie dem Berechtigten oder Mitberechtigten vorenthalten, sondern erst, wenn ihm der Gebrauch der Urkunde als Beweismittel verunmöglicht wird. Das muss schon daraus geschlossen werden, dass das Gesetz das Beiseiteschaffen dem Beschädigen und Vernichten der Urkunde gleichstellt, also voraussetzt, dass auch die Beiseiteschaffung für den Berechtigten die Wirkung der Unbenützbarkeit ![]() | 7 |
Der Beschwerdeführer hat demnach die ihm übergebenen Buchhaltungsbelege nicht beiseitegeschafft, denn er behielt sie weiterhin bei sich und weigerte sich bloss, sie der Berechtigten zurückzugeben. Da die Auftraggeberin wusste, wo sich die Urkunden befanden, hatte sie jederzeit die Möglichkeit, ihr Eigentum gerichtlich herauszuverlangen.
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2. Dem Beschwerdeführer kann auch nicht eine Entwendung im Sinne des Art. 254 StGB vorgeworfen werden. Den Auftrag zur Besorgung der Buchhaltung hatte er von der Firma Vogt AG persönlich erhalten, und es scheint, dass er ihn auch während der Zeit, da er das Treuhandbureau Fiscuna AG leitete, im eigenen, nicht im Namen ![]() | 9 |
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Demnach erkennt der Kassationshof:
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Die Nichtigkeitsbeschwerde wird dahin gutgeheissen, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 6. Dezember 1963 aufgehoben und die Sache zur Freisprechung des Beschwerdeführers von der Anklage der Unterdrückung von Urkunden und zu neuer Beurteilung der Strafe an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
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