BGE 90 IV 147 | |||
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32. Urteil des Kassationshofes vom 7. Juli 1964 i.S. Ros gegen Polizeirichteramt der Stadt Zürich. | |
Regeste |
Art. 51 Abs. 3 SVG. | |
Sachverhalt | |
A.- Ros fuhr am 7. Mai. 1963 etwa um 14 Uhr 25 mit seinem Personenwagen "Chevrolet" auf der Universitätsstrasse in Zürich stadteinwärts. Auf der Verzweigung mit der Sonneggstrasse streifte er einen von rechts kommenden Lastwagen. Die beiden Fahrer hielten an und stellten fest, dass ihre Fahrzeuge leicht beschädigt wurden. Der Lastwagenführer entfernte sich dann zu Fuss, um die Polizei zu benachrichtigen. Währenddem setzte sich Ros wieder ans Steuer seines Fahrzeuges und fuhr in der Meinung, jener habe die Nummer seiner Kontrollschilder aufgeschrieben, weiter.
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B.- Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichtes Zürich verurteilte Ros am 30. April 1964 wegen Übertretung von Art. 36 Abs. 2 und 51 Abs. 3 SVG zu Fr. 50.- Busse.
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C.- Der Verurteilte führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, er sei von der Anschuldigung, die Meldepflicht verletzt zu haben, freizusprechen.
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Der Kassationshof zieht in Erwägung: | |
Ist bei einem Verkehrsunfall bloss Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen.
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Der Beschwerdeführer macht geltend, der Einzelrichter verkenne den Sinn und Zweck dieser Bestimmung, die sich vor allem auf das Beschädigen parkierter Fahrzeuge beziehe. Sie verbiete zwar auch, dass bei einem Zusammenstoss einer der beteiligten Führer weiterfahre, bevor der andere Gelegenheit habe, seinen Namen und seine Adresse aufzuschreiben. Dieses Verbot habe er aber nicht verletzt. Der Lastwagenführer habe Schreibzeug zur Hand gehabt und sich Notizen gemacht. Dann habe er sich, ohne hiefür einen Grund anzugeben, entfernt. Da am Lastwagen einzig eine Radkappe leicht beschädigt worden sei, habe Ros nicht annehmen müssen, dass jener die Polizei benachrichtigen gehe.
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Die Rüge ist offensichtlich unbegründet. Gewiss brauchte der Beschwerdeführer den Geschädigten nicht zu benachrichtigen, da der Lastwagenführer anwesend war und den Schaden selber feststellte. Das enthob Ros indes nicht der Pflicht, diesem Namen und Adresse bekannt zu geben. Auch wer den ihm zugefügten Schaden kennt und Zeit und Gelegenheit hat, die Polizeinummer des am Zusammenstoss beteiligten Fahrzeuges aufzuschreiben, muss sich damit nicht zufrieden geben, sondern hat Anspruch darauf, die Personalien des Schädigers zu erfahren. Mit der Polizeinummer ist dem Geschädigten unter Umständen gar nicht gedient, da der verantwortliche Lenker öfters nicht mit dem Halter des Fahrzeuges identisch ist. Aber selbst wenn dies zutrifft, ist es nicht Sache des Geschädigten, nach dem Namen und dem Wohnsitz des Beteiligten zu forschen, will ihm das Gesetz doch solche Nachforschungen ersparen, indem es dem Schädiger eine Meldepflicht auferlegt. Es ist auch nicht in das Belieben des Schädigers gestellt, wann er dem Geschädigten seine Personalien bekannt geben will. Nach dem Gesetz hat er dieser Pflicht sogleich nachzukommen, notfalls indem er sich an die Polizei wendet, mag der Schaden auch leichter Art sein.
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Der Beschwerdeführer hat dieser Pflicht weder dem Geschädigten noch der Polizei gegenüber genügt. Wenn der Lastwagenführer sich von der Unfallstelle entfernte, sein Fahrzeug aber im Verkehr stehen liess, so konnte Ros übrigens keinen Augenblick im Zweifel sein, dass er bald zurückkehren werde. Die Vermutung, dass der Lastwagenführer die Polizei benachrichtigen ging, lag auf der Hand. Der Beschwerdeführer hat es seiner eigenen Nachlässigkeit zuzuschreiben, wenn er die Fühlung mit ihm verlor. Er ist deshalb zu Recht wegen Verletzung der Meldepflicht bestraft worden.
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Demnach erkennt der Kassationshof:
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