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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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34. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 17. November 1964 i.S. Künzler gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau. | |
Regeste |
Art. 90 SVG, 237 StGB. | |
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Nach Art. 90 Ziff. 1 SVG wird mit Haft oder Busse bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Ziff. 2 Abs. 1 dieser Bestimmung bedroht mit Gefängnis oder Busse, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Ziff. 2 Abs. 2 sodann bestimmt, dass Art. 237 StGB in diesen Fällen keine Anwendung findet.
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Die Entstehungsgeschichte des Art. 90 SVG zeigt indessen, dass die Anwendung des Art. 237 StGB in allen von Art. 90 SVG erfassten Fällen ausgeschlossen werden wollte. Während der Gesetzesberatung wurde die bisherige Praxis zu Art. 237 StGB als zu uneinheitlich und zu weitgehend beanstandet. Kistler rügte vor allem, dass Art. 237 StGB schon in Fällen leichten verkehrswidrigen Verhaltens Anwendung finde, auf rücksichtslose Fahrer dagegen nicht, wenn keine (konkrete) Gefährdung anderer oder nur eine solche der Wageninsassen vorliege. Er schlug deshalb im Bestreben, im SVG eine bessere und zugleich abschliessende Regelung zu treffen, vor, den bundesrätlichen Entwurf, der in Art. 83 lediglich den Übertretungstatbestand der heutigen Ziff. 1 des Art. 90 vorsah, dahin zu ergänzen, dass in einem weiteren Absatz die rücksichtslose Verletzung von Verkehrsregeln sowie die auf diese Weise geschaffene Gefährdung anderer mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bedroht werde und dass in einem dritten Absatz die Anwendung von Art. 237 StGB auf Verkehrsteilnehmer ![]() | 3 |
Bei bloss leichter Verletzung von Verkehrsregeln und konkreter Gefährdung Art. 237 Ziff. 2 StGB anzuwenden, verstiesse also gegen den Sinn des Art. 90 SVG, der will, dass die von Strassenbenützern bewirkte Gefährdung anderer nur noch unter den Voraussetzungen der Ziff. 2 Abs. 1 mit Gefängnis geahndet werde. Wäre in Fällen der Ziff. 1 von Art. 90 SVG weiterhin Art. 237 Ziff. 2 StGB anwendbar, so würde überdies die uneinheitliche ![]() | 4 |
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